Können Volljährige ihre Angelegenheiten krankheitsbedingt nicht (mehr) selbst besorgen, kommt ggf. die Anordnung einer Betreuung durch das Gericht in Betracht. Die Betreuungsbehörde ist für alle Aspekte dieses Themas zuständig und
informiert über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen
beglaubigt Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
berät über Betreuung und Alternativen im Rahmen allgemeiner behördlicher Zuständigkeit sowie anderer Hilfen
erstellt Stellungnahmen (Sozialberichte) für das Betreuungsgericht im Rahmen eines Betreuungsverfahrens
ist zuständig für die Gewinnung ehrenamtlicher Berufsbetreuer und für das Vorschlagen geeigneter Betreuer für das Betreuungsgericht
ist seit 01.01.2023 als Stammbehörde für die Registrierung der im Erzgebirgskreis ansässigen Berufsbetreuer zuständig
Wettinerstraße 61
08280 Aue-Bad Schlema
Telefon
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geschlossen
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08:00 - 12:00
Sebastian Rößel | Sachgebietsleiter
Gebäude: barrierefreier Zugang über Eingang E, Aufzug vorhanden
Anzahl Behindertenparkplätze: 3
ÖPNV: Bushaltestelle vor dem Gebäude
Das Betreuungsgericht entscheidet, ob ein Erwachsener einen rechtlichen Vertreter (Betreuer) zur Seite gestellt bekommt. Die Voraussetzung für eine Betreuung ist, dass ein Volljähriger aufgrund einer Behinderung oder Krankheit ganz oder teilweise nicht in der Lage ist, seine rechtlichen Angelegenheiten selbst zu regeln (§ 1814 Abs. 1 BGB). Diese Situation kann vorübergehend oder dauerhaft auftreten. Eine individuelle Prüfung muss in jedem Fall vom Betreuungsgericht, der Betreuungsbehörde und einem fachärztlichen Gutachter, den das Gericht bestimmt, vorgenommen werden. Eine Betreuung ist grundsätzlich beim hierfür zuständigen Amtsgericht anzuregen bzw. dort für sich selbst zu beantragen. Der vom Amtsgericht eingesetzte rechtliche Betreuer ist verpflichtet, den Wunsch und Willen des Betroffenen zu ermitteln und ihn bei der Umsetzung zu unterstützen. Eigene Interessen muss der Betreuer dabei unberücksichtigt lassen. Die Betreuung erstreckt sich nur auf die Angelegenheiten, deren Erledigung das Gericht dem Betreuer überträgt und für die ein Fürsorgebedürfnis besteht (Aufgabenkreis mit Aufgabenbereichen).
Broschüre "Betreuungsrecht" (Bundesministerium der Justiz)
Broschüre "Das Betreuungs-Recht in Leichter Sprache" (Bundesministerium der Justiz)
Formular "Anregung zur Einrichtung einer Betreuung"
Betreuungsverfügung
Mit Hilfe einer Betreuungsverfügung kann man im Voraus die Person bestimmen, die vom Betreuungsgericht als Betreuer eingesetzt werden soll. Diese untersteht der Aufsicht des Betreuungsgerichts, vom zuständigen Rechtspfleger wird sie zudem regelmäßig überprüft.
Mit einer Vorsorgevollmacht wird bestimmt, dass eine Person Ihres Vertrauens stellvertretend für Sie Entscheidungen treffen darf.
Dabei soll die von Ihnen bevollmächtigte Vertrauensperson Ihre Angelegenheiten regeln, wenn Sie selbst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr dazu in der Lage sind. Dies kann beispielsweise bei einer beginnenden Demenz der Fall sein, aber auch schon in jüngeren Jahren nach einem Unfall oder einer plötzlichen Erkrankung (Schlaganfall).
Patientenverfügung
Regelungsbereiche wie etwa Aussagen zur Einleitung, zum Umfang und zur Beendigung medizinischer Maßnahmen, zum Beispiel künstliche Ernährung, Beatmung oder Schmerzbehandlung können in einer gesonderten Patientenverfügung festgehalten werden. Dabei ist grundsätzlich sinnvoll, sich von einer Ärztin, einem Arzt oder einer fachkundigen Person hierzu beraten zu lassen.
Broschüre "Patientenverfügung" (Bundesministerium der Justiz)
Kosten
Gegen eine Gebühr von 10 Euro können Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen öffentlich durch die Urkundsperson der Betreuungsbehörde beglaubigt werden.
Bitte vereinbaren Sie hierfür einen Termin und halten Sie zur Identitätsfeststellung Ihren Personalausweis oder Reisepass bereit.
Registrierung
Es besteht die Möglichkeit, die o. g. Dokumente beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer gegen eine Gebühr von ca. 18 Euro registrieren zu lassen.
Informationen zur Registrierung beim zentralen Vorsorgeregister