Allgemeine Informationen

Wenn Ihr Ehe- oder eingetragener Lebenspartner* oder Ihr Partner, mit dem Sie in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, bereits ein Kind aus einer vorherigen Beziehung hat, für das Sie alle Rechten und Pflichten übernehmen wollen, können Sie eine Stiefkindadoption beantragen.

Mit der Adoption erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu den bisherigen Verwandten des abgebenden Elternteils und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprüche, die bis zur Adoption entstanden sind, zum Beispiel auf Waisenrente oder andere wiederkehrende Leistungen, werden nicht berührt. Das Kind erhält die rechtliche Stellung eines gemeinsamen Kindes der Ehegatten, Lebenspartner oder Partner einer verfestigten Lebensgemeinschaft.

Die Adoptionsvoraussetzungen und die Adoptionseignung werden mit der gleichen Sorgfalt wie bei Fremdadoptionen geprüft. Anders als bei Fremdadoptionen ist bei Stiefkindadoptionen eine verpflichtende umfassende Beratung vorgesehen, bevor die notwendigen Einwilligungserklärungen und der Adoptionsantrag notariell beurkundet werden. Jede beratene Person erhält nach der Beratung einen Beratungsschein. Die Bescheinigungen sind beim Familiengericht einzureichen und Voraussetzung für die Adoption. Die Beratungspflicht besteht in der Regel nicht, wenn der annehmende Elternteil mit dem leiblichen Elternteil des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist.

Hinweis: Wenden Sie sich für die Beratung an die Adoptionsvermittlungsstelle Ihres Jugendamtes.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Verfahrensablauf

Vereinbaren Sie einen Beratungstermin bei der Adoptionsvermittlungsstelle. Dort werden alle Beteiligten umfassend über die rechtlichen und psychosozialen Folgen einer Adoption beraten. Jeder beratenen Person wird eine Bescheinigung über die Beratung ausgestellt. Eine Beurkundung des Antrags auf Adoption und der Einwilligungen darf erst nach der verpflichtenden Beratung vorgenommen werden.

  • Willigt der abgebende leibliche Elternteil in die Adoption ein, so muss seine Einwilligung notariell beurkundet werden.

  • Der Stiefelternteil stellt einen notariell beurkundeten Adoptionsantrag.

  • Der leibliche Elternteil willigt in Form einer notariell beurkundeten Einwilligungserklärung als Elternteil und als Ehegatte in die Adoption durch seinen Ehegatten ein.

  • Das Familiengericht prüft alle Unterlagen und beteiligt die Adoptionsvermittlungsstelle, die dem Gericht eine fachliche Äußerung zuleitet. Zu diesem Zweck führt die Adoptionsvermittlungsstelle verschiedene (Einzel-) Gespräche mit allen Beteiligten durch und prüft die Adoptionsvoraussetzungen und die Adoptionseignung. Auch das zu adoptierende Kind wird befragt.

  • Das Gericht entscheidet durch Beschluss über Ihren Adoptionsantrag.

Fand eine Stiefkindadoption statt, so besitzen Sie als Adoptivvater/-mutter alle Rechte und Pflichten gegenüber dem adoptierten Kind. Das bedeutet auch, dass Sie im Fall einer Trennung Unterhalt zahlen müssen, ein Umgangsrecht sowie eine Umgangspflicht gegenüber dem Kind besitzen und das Kind das gleiche Erbrecht hat wie ein leibliches Kind.

Voraussetzungen

  • Die Annahme muss dem Kindeswohl dienen. Die Situation, in der sich das Kind befindet, muss sich durch die angestrebte Adoption dauerhaft verbessern.

  • Zwischen dem Kind und dem Stiefelternteil besteht bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis oder es ist zu erwarten, dass ein solches entsteht.

  • Die Interessen von leiblichen Kindern des Stiefelternteils stehen der Adoption nicht entgegen.

  • Eine angemessene Probezeit ist zu berücksichtigen. In der Regel bedarf die Entwicklung tragfähiger Beziehungen in Stieffamilien eines längeren Zeitraumes, der mehrere Jahre dauern kann.

  • Sie oder Ihr Ehegatte, Lebenspartner oder Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft sind mindestens 25 Jahre, der andere mindestens 21 Jahre alt.

  • Beide Elternteile des Kindes müssen der Adoption zustimmen. Sollte der abgebende Elternteil nicht zustimmen, kann in besonderen Fällen die Einwilligung auch durch das Familiengericht ersetzt werden.

  • Bei Kindern über 14 Jahren muss das Kind selbst in die Adoption einwilligen und sein gesetzlicher Vertreter zustimmen. Bei Kindern unter 14 Jahren muss nur der gesetzliche Vertreter die Einwilligung erteilen.

  • Die Einwilligung des Ehegatten in die Adoption ist erforderlich.

  • Besteht im Fall der Adoption durch einen Partner in einer nichtehelichen verfestigten Lebensgemeinschaft noch eine Ehe mit einem Dritten, so ist auch seine Einwilligung in die Adoption erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

  • Beratungsscheine der Adoptionsvermittlungsstelle

  • notariell beurkundeter Adoptionsantrag

  • notariell beurkundete Einwilligungserklärung des abgebenden leiblichen Elternteils

  • notariell beurkundete Einwilligungserklärung des Ehegatten als Elternteil und als Ehegatte

  • notariell beurkundete Einwilligungserklärung des über 14-jährigen Kindes mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters beziehungsweise notariell beurkundete Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters zum Adoptionsantrag für ein unter 14-jähriges Kind

  • soweit es sich um eine Adoption innerhalb einer nichtehelichen verfestigten Lebensgemeinschaft handelt und der Annehmende noch mit einem Dritten verheiratet ist, ist auch dessen notariell beurkundete Einwilligung erforderlich

  • Geburtsurkunden des Annehmenden und des Kindes

  • Eheurkunde / Lebenspartnerschaftsurkunde des Annehmenden und des leiblichen Elternteils (gegebenenfalls frühere Scheidungsurteile)

  • Gesundheitszeugnis des Annehmenden

  • polizeiliches Führungszeugnis des Annehmenden

  • Nachweise über Verdienst, Vermögen, Schulden

  • Identitätsnachweis (Personalausweis/Reisepass)

  • Meldebescheinigung

Fristen

keine

Kosten

  • Gebühren für die notarielle Beurkundung des Adoptionsantrags und der Einwilligungserklärungen
  • Auslagen für die Ausstellung der sonstigen erforderlichen Unterlagen

Sonstiges

  • Das Familiengericht kann auf Antrag die fehlende Einwilligung des leiblichen Elternteils ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist und wenn das Unterbleiben der Adoption für das Kind einen "unverhältnismäßigen Nachteil" bedeuten würde.

  • Wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung ist, darf die Einwilligung nicht ersetzt werden, bevor der Elternteil vom Jugendamt über die Möglichkeit der Ersetzung der Einwilligung belehrt und beraten worden ist und seit der Belehrung wenigstens drei Monate verstrichen sind.

Weiterführende Informationen

Freigabevermerk

Sächsisches Landesjugendamt. 12.04.2023