Sind Eltern zur Ausübung der Personen- und Vermögenssorge für ihr Kind nicht in der Lage oder aus rechtlichen Gründen daran gehindert, muss eine andere Person als Vormund die gesetzliche Vertretung des minderjährigen Kindes (Mündels) übernehmen. Bei rechtlichen Hindernissen tritt die Vormundschaft kraft Gesetzes ein.
Hinderungsgründe für die Übernahme der Vormundschaft durch andere Personen als die Eltern liegen beispielsweise vor, wenn die Mutter eines Kindes selbst noch minderjährig ist, oder wenn die leiblichen Eltern wirksam in die Adoption ihres Kindes eingewilligt haben. Die gesetzliche Vormundschaft endet
Die Adoptionsvormundschaft endet mit Ausspruch der Adoption.
In allen anderen Fällen muss das Gericht einen Vormund bestellen. Dies erfolgt durch Gerichtsbeschluss. Die Vormundschaft endet spätestens mit Volljährigkeit des Mündels.
Grundsätzlich soll einem Einzelvormund die gesetzliche Vertretung für ein minderjähriges Kind übertragen werden. Das Jugendamt soll das Gericht hierbei unterstützen und geeignete Personen vorschlagen. In der Regel handelt es sich um Verwandte oder Personen aus dem nahen Umfeld des Kindes.
Kann keine geeignete Person gefunden werden, muss das Gericht einen Verein oder das Jugendamt zum Vormund bestellen. Dabei kann das Jugendamt die Übernahme einer Vormundschaft nicht ablehnen. Liegt eine Vormundschaft kraft Gesetzes vor, wird das Jugendamt automatisch Vormund.
Da die Vormundschaft regelmäßig an eine natürliche Person gebunden ist, überträgt das Jugendamt einzelnen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Wahrnehmung dieser Aufgaben. Gleiches gilt für einen Verein. Die Dienstangestellten oder Mitarbeiter/-innen handeln in ihrer Rechtsposition als Amts- oder Vereinsvormünder eigenständig und unterliegen nur eingeschränkt der Dienst- und Fachaufsicht ihres Arbeitgebers. Sie dürfen jeweils nicht mehr als 50 Vormundschaften führen.
Eine Person, die die Vormundschaft übernimmt, muss das Mündel persönlich kennen und soll es in der Regel einmal monatlich in seiner gewohnten Umgebung besuchen. Vormünder haben alle rechtlichen Angelegenheiten der Personen- und Vermögenssorge für das Mündel zu regeln. Lebt das Kind bei der minderjährigen Mutter, steht ihr neben dem gesetzlichen Vertreter die Personensorge zu. Zur rechtlichen Vertretung ist sie demgegenüber nicht befugt.
Vormünder müssen ihr Mündel nicht persönlich in ihren Haushalt aufnehmen. Sie können beim Jugendamt Hilfe zur Erziehung beantragen. Dann wird das Kind in eine Einrichtung der Jugendhilfe oder in eine Pflegefamilie vermittelt.
Einmal jährlich müssen Vormünder gegenüber dem Gericht über die Führung der Vormundschaft Bericht erstatten und ein Vermögensverzeichnis vorlegen. Die mit der Amtsvormundschaft betraute Person soll regelmäßig prüfen, ob die gesetzliche Vertretung des Kindes in Einzelvormundschaft übernommen werden kann. In diesen Fällen beantragt das Jugendamt seine Entlassung aus der Vormundschaft.
Uhlmannstraße 1-3
09366 Stollberg
Telefon
Mo
08:00 - 12:00
Di
08:00 - 18:00
Mi
geschlossen
Do
08:00 - 16:00
Fr
08:00 - 12:00
Für Kinder minderjähriger, nicht verheirateter Mütter erhält das Jugendamt bei Geburt grundsätzlich kraft Gesetz die Vormundschaft. Für Mündel, die keinen Einzelvormund haben, wird dieser von Amts wegen durch das Familiengericht bestellt.
Das Amtsgericht stellt dem Jugendamt eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft.
für die bestellte Amtsvormundschaft: Anordnung des Familiengerichts
für die gesetzliche Vormundschaft:
die Mutter ist minderjährig,
die Eltern sind nicht miteinander verheiratet und
ein Vormund ist nicht bereits vor der Geburt bestellt.
Geburtsmitteilung des Kindes
Beschluss des Familiengerichts
Dauer der Amtsvormundschaft: bis zur gerichtlichen Aufhebung, längstens bis Eintritt der Volljährigkeit des Kindes / der Mutter
keine
§ 1791b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts
§ 1791c BGB – Gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts
S§§ 54, 55 und 56 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) – Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche
§§ 87c SGB VIII – örtliche Zuständigkeit
Freigabevermerk
Sächsisches Landesjugendamt. 17.04.2024