Hat Sie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Asylberechtigter*, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter anerkannt oder es wurde für Sie ein Abschiebungsverbot festgestellt, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Ansprechstelle ist die Ausländerbehörde, die für Ihren Aufenthaltsort zuständig ist. Der Ausweis im Scheckkartenformat erlaubt Ihnen den befristeten Aufenthalt in Deutschland und berechtigt Sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Im Einzelfall bedarf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit der Erlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde.
Für die Dauer von drei Jahren unterliegen Sie einer Wohnsitzauflage in dem Bundesland, dem Sie im Zuge des Asylverfahrens zugewiesen worden sind.
Dies gilt nicht, wenn Sie, Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner oder ein minderjähriges Kind eine Beschäftigung, eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt.
Hinweis: Diese Beschäftigung muss sozialversicherungspflichtig sein, mindestens 15 Wochenstunden umfassen und ein Einkommen erzielen, das über dem monatlichen Durchschnittsbedarf nach dem Sozialgesetzbuch liegt.
Es steht Ihnen finanzielle Unterstützung zu. Dazu zählen Sozialleistungen (Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung), Kindergeld, Elterngeld und Ausbildungsförderung.
Während des Verfahrens zur Erteilung des Aufenthaltstitels prüft die Ausländerbehörde auch, ob für Sie ein Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs besteht. Ist das der Fall, erhalten Sie einen Berechtigungsschein und eine Liste der Kursanbieter in Ihrer Nähe.
Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner und Ihre minderjährigen ledigen Kinder dürfen unter bestimmten Voraussetzungen nachziehen. Die Entscheidung darüber trifft die zuständige deutsche Auslandsvertretung im Rahmen des Visumsverfahrens. Bei einer Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären Gründen oder auf Grundlage eines außergewöhnlichen Härtefalls ist ein Nachzug der Familie nicht möglich.
Wurde Ihnen ein Aufenthaltstitel nach Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling, als subsidiär Schutzberechtigter oder aufgrund eines Abschiebungsverbotes zugesprochen, kann Ihnen nach fünf Jahren mit der sogenannten Niederlassungserlaubnis der unbefristete Aufenthalt erlaubt werden. Sind Sie besonders gut integriert, können Sie die Niederlassungserlaubnis bereits nach drei Jahren erhalten.
Über die genauen Voraussetzungen informiert Sie Ihre Ausländerbehörde.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Die Beantragung Ihres Aufenthaltstitels erfolgt persönlich.
Vereinbaren Sie mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin.
Während des Termins werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
Tipp: Sie können sich vorab auf der Website Ihrer Ausländerbehörde informieren, wie das Verfahren abläuft.
Ausstellung
Wird Ihrem Antrag stattgegeben, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei den elektronischen Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte herzustellen.
Auch Säuglinge und Kinder erhalten eine eigene Karte.
Die Behörde informiert Sie, wenn Ihr Aufenthaltstitel zum Abholen bereitsteht.
Über Details zum Verfahren informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Vorliegen der Gründe für die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Anerkennung als Flüchtling
Anerkennung als Asylberechtigter
Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter
Feststellung eines Abschiebungsverbots
dringende humanitäre oder persönliche Gründe
außergewöhnliche Härtefälle
Opfer von Straftaten nach §§ 232 bis 233a Strafgesetzbuch (StGB)
Vorliegen eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
keine Versagungsgründe
Hinweis: Die Voraussetzungen hängen im Einzelnen vom Sachverhalt und vom Grund Ihres Aufenthalts ab. Informieren Sie sich eingehend bei Ihrer Ausländerbehörde, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen.
Achtung! Sie haben keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, wenn ein Ausweisungsinteresse besteht.
aktuelles Passbild (biometrisches Foto)
Nachweise der Identität, wenn vorhanden z. B. Pass, ID Card, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
Je nach Einzelfall kann die Ausländerbehörde von Ihnen weitere Unterlagen verlangen.
Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis: abhängig vom Sachverhalt und vom Grund Ihres Aufenthalts
Genaue Informationen erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde.
Bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde gilt Ihr Aufenthalt als erlaubt.
Kommt für Ihre Aufenthaltserlaubnis eine Verlängerung in Betracht, beantragen Sie diese bitte rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit.
Gebührenrahmen (verfahrensabhängig)
Über die jeweilige Gebührenhöhe informiert Sie Ihre Ausländerbehörde.
§ 22 ff. Aufenthaltsgesetz (AufenthG) – Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Fragen und Antworten zu Aufenthaltstiteln
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Migration und Aufenthalt – Erste Schritte
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Familiennachzug nach Deutschland
Auswärtiges Amt
Integrationskurs (Sprach- und Orientierungskurs), Zulassung beantragen
Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, Verlängerung beantragen
Amt-24 Leistungen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern, Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 27.04.2023