Allgemeine Informationen

Hat Sie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Asylberechtigter*, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter anerkannt oder es wurde für Sie ein Abschiebungsverbot festgestellt, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Ansprechstelle ist die Ausländerbehörde, die für Ihren Aufenthaltsort zuständig ist. Der Ausweis im Scheckkartenformat erlaubt Ihnen den befristeten Aufenthalt in Deutschland und berechtigt Sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Im Einzelfall bedarf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit der Erlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde.

Wohnsitz vorgeschrieben

Für die Dauer von drei Jahren unterliegen Sie einer Wohnsitzauflage in dem Bundesland, dem Sie im Zuge des Asylverfahrens zugewiesen worden sind.

Dies gilt nicht, wenn Sie, Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner oder ein minderjähriges Kind eine Beschäftigung, eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt.

Hinweis: Diese Beschäftigung muss sozialversicherungspflichtig sein, mindestens 15 Wochenstunden umfassen und ein Einkommen erzielen, das über dem monatlichen Durchschnittsbedarf nach dem Sozialgesetzbuch liegt.

Anspruch auf Grundsicherung und Integrationskurs

Es steht Ihnen finanzielle Unterstützung zu. Dazu zählen Sozialleistungen (Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung), Kindergeld, Elterngeld und Ausbildungsförderung.

Während des Verfahrens zur Erteilung des Aufenthaltstitels prüft die Ausländerbehörde auch, ob für Sie ein Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs besteht. Ist das der Fall, erhalten Sie einen Berechtigungsschein und eine Liste der Kursanbieter in Ihrer Nähe.

Nachzug der Familienmitglieder

Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner und Ihre minderjährigen ledigen Kinder dürfen unter bestimmten Voraussetzungen nachziehen. Die Entscheidung darüber trifft die zuständige deutsche Auslandsvertretung im Rahmen des Visumsverfahrens. Bei einer Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären Gründen oder auf Grundlage eines außergewöhnlichen Härtefalls ist ein Nachzug der Familie nicht möglich.

Unbefristetes Aufenthaltsrecht nach fünf Jahren

Wurde Ihnen ein Aufenthaltstitel nach Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling, als subsidiär Schutzberechtigter oder aufgrund eines Abschiebungsverbotes zugesprochen, kann Ihnen nach fünf Jahren mit der sogenannten Niederlassungserlaubnis der unbefristete Aufenthalt erlaubt werden. Sind Sie besonders gut integriert, können Sie die Niederlassungserlaubnis bereits nach drei Jahren erhalten.

Über die genauen Voraussetzungen informiert Sie Ihre Ausländerbehörde.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Verfahrensablauf

  • Die Beantragung Ihres Aufenthaltstitels erfolgt persönlich.

  • Vereinbaren Sie mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin.

  • Während des Termins werden Ihre Fingerabdrücke genommen.

Tipp: Sie können sich vorab auf der Website Ihrer Ausländerbehörde informieren, wie das Verfahren abläuft.

 

Ausstellung

  • Wird Ihrem Antrag stattgegeben, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei den elektronischen Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte herzustellen.

  • Auch Säuglinge und Kinder erhalten eine eigene Karte.

  • Die Behörde informiert Sie, wenn Ihr Aufenthaltstitel zum Abholen bereitsteht.

 

 

Über Details zum Verfahren informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.

 

Voraussetzungen

  • Vorliegen der Gründe für die Erteilung des Aufenthaltstitels:

    • Anerkennung als Flüchtling

    • Anerkennung als Asylberechtigter

    • Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter

    • Feststellung eines Abschiebungsverbots

    • dringende humanitäre oder persönliche Gründe

    • außergewöhnliche Härtefälle

    • Opfer von Straftaten nach §§ 232 bis 233a Strafgesetzbuch (StGB)

  • Vorliegen eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

  • keine Versagungsgründe

Hinweis: Die Voraussetzungen hängen im Einzelnen vom Sachverhalt und vom Grund Ihres Aufenthalts ab. Informieren Sie sich eingehend bei Ihrer Ausländerbehörde, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen.

 

Achtung! Sie haben keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, wenn ein Ausweisungsinteresse besteht.

Erforderliche Unterlagen

  • aktuelles Passbild (biometrisches Foto)

  • Nachweise der Identität, wenn vorhanden z. B. Pass, ID Card, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis

Je nach Einzelfall kann die Ausländerbehörde von Ihnen weitere Unterlagen verlangen.

Fristen

  • Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis: abhängig vom Sachverhalt und vom Grund Ihres Aufenthalts

Genaue Informationen erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde.

Bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde gilt Ihr Aufenthalt als erlaubt.

Kommt für Ihre Aufenthaltserlaubnis eine Verlängerung in Betracht, beantragen Sie diese bitte rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit.

Kosten

Gebührenrahmen (verfahrensabhängig)

  • Erwachsene EUR 100,00
  • Minderjährige: EUR 50,00
  • für Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte und bei Erhalt von Sozialleistungen: keine

Über die jeweilige Gebührenhöhe informiert Sie Ihre Ausländerbehörde.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern, Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 27.04.2023