Wenn der beabsichtigte Abbruch des Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage nicht verfahrensfrei ist, müssen Sie ihn bei der unteren Bauaufsichtsbehörde anzeigen.
Je nach Regelung der jeweiligen Behörde zeigen Sie der Bauaufsichtsbehörde den beabsichtigten Abbruch online (–> Onlineantrag) oder schriftlich mit dem vorgeschriebenen Formular an (–> Formulare und weitere Angebote).
Online Antrag
Um den Onlinedienst zu nutzen, müssen Sie für ein bundID-Konto beziehungsweise für das Mein-Unternehmenskonto Ihres Unternehmens registriert sein.
Folgen Sie dem Link oben unter –> Onlineantrag und melden Sie sich auf der Startseite über Ihr bundID-Konto beziehungsweise über das Mein-Unternehmenskonto Ihres Unternehmens an.
Wählen Sie zunächst Ihre Rolle (Bauherr/in, Vertreter/in) aus und laden Sie gegebenenfalls weitere Beteiligte zur Bearbeitung des Online-Antrags ein.
Sollte es notwendig sein, Anlagen (zum Beispiel Vollmacht) einzureichen, können diese im PDF-Format per Drag & Drop an die vorgesehene Stelle im Online-Antrag hochgeladen werden.
Wenn an jeder Stelle in der Online-Anzeige alle Pflichtfelder korrekt ausgefüllt wurden, kann eine Freizeichnung durch die beteiligten Personen erfolgen.
Die Unterschriften der beteiligten Personen werden hierbei durch die sichere Identifizierung und Authentifizierung über das Nutzerkonto bundID bzw. über das Nutzerkonto Mein-Unternehmenskonto ersetzt.
Schriftlicher Antrag
Das vorgeschriebene Formular beziehen Sie hier über Amt24 (–> Formulare und weitere Angebote).
Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen; füllen Sie das Formular aus, drucken Sie es aus und unterschreiben Sie es.
Die vollständigen Unterlagen reichen Sie bei der zuständigen Stelle ein.
Prüfung
Die untere Bauaufsichtsbehörde hat einen Monat Zeit, sich zu dem beabsichtigten Abbruch zu äußern und möglicherweise auch Anforderungen an die Beseitigung zu stellen. Tut sie das nicht, können Sie den Abbruch durchführen.
Achtung! Die untere Bauaufsichtsbehörde ist nicht dazu verpflichtet, die Unterlagen zu prüfen, die Sie eingereicht haben. Das heißt, Sie tragen in vollem Umfang die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abbruchs.
Wenn Sie mit dem Abbruch beginnen, müssen Sie der unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vor Ausführungsbeginn eine Baubeginnsanzeige (siehe –> Weitere Informationen) zukommen lassen.
beabsichtigter Abbruch einer baulichen Anlage
der Abbruch ist nicht verfahrensfrei
Lageplan (Lage des zu beseitigenden Gebäudes/Anlage, Bezeichnung von Grundstück mit Straße und Hausnummer)
Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes (nur für Bauabgang nach dem Hochbaustatistikgesetz)
Ist das zu beseitigende Gebäude an ein anderes angebaut: Nachweis, dass das stehenbleibende Gebäude standsicher ist. Das gilt nicht, wenn das Gebäude, an welches angebaut ist, verfahrensfrei ist.
Der Nachweis der Standsicherheit muss durch eine Fachperson erfolgen, die in die "Liste der qualifizierten Tragwerksplaner" eingetragen ist; soweit erforderlich, ist die Beseitigung des Gebäudes durch diese Person zu überwachen.
Anzeige des beabsichtigten Abbruchs oder der Beseitigung: mindestens 1 Monat vor Beginn der Beseitigungsarbeiten
keine
Hinweis: Bei unvollständigen Unterlagen werden Gebühren erhoben.
§ 61 Absatz 3 Sächsische Bauordnung (SächsBO) – Verfahrensfreie Beseitigung
§ 3 Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO) – Beseitigung von Anlagen
Gebäudeklassen und Sonderbauten
Amt24-Informationen
Expertensuche: Qualifizierte Tragwerksplaner
Ingenieurskammer Sachsen
BundID
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Mein Unternehmenskonto (ELSTER)
Bayerisches Staatsministerium für Digitales
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung. 10.03.2025
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