Das Gesetz über die Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG) bestimmt die gesetzlichen Feiertage, die Gedenk- und Trauertage sowie die religiösen Feiertage. Es regelt auch, welche Handlungen und Veranstaltungen während dieser Tage verboten sind. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Ordnungsbehörde auf Antrag von bestimmten Verboten Befreiungen erteilten.
Für eine Reihe von Tätigkeiten sieht das Gesetz Ausnahmen vor.
Gesetzliche Feiertage in Sachsen:
Gedenk- und Trauertage:
Das sind in Sachsen der Volkstrauertag (vorletzter Sonntag vor dem 1. Advent) und der Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent).
Religiöse Feiertage in Sachsen:
Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich besonders geschützt. Daher sind öffentlich bemerkbare Arbeiten und sonstige Handlungen, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, an den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen verboten, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nicht etwas anderes bestimmt ist. Gesetzliche Ausnahmevorschriften finden sich insbesondere in der Gewerbeordnung, dem Gesetz über den Ladenschluss und dem Arbeitszeitgesetz.
Hinweis: Von diesem Verbot kann im Einzelfall bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Befreiung erteilt werden.
Dieses Verbot gilt nicht für
An Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen (Ausnahmen: 1. Mai und 3. Oktober) und den religiösen Feiertagen sind in der Nähe von Kirchen und anderen Gebäuden, die religiösen Zwecken dienen, Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, religiöse Veranstaltungen zu stören. Dasselbe gilt am 24. Dezember für die Zeit ab 14:00 Uhr.
Von diesem Verbot kann keine Befreiung erteilt werden.
Am Karfreitag, am Buß- und Bettag und an den Gedenk- und Trauertagen sind überdies öffentliche Tanzveranstaltungen und andere öffentliche Vergnügungen, die dem ernsten Charakter dieser Tage zuwiderlaufen, sowie öffentliche Sportveranstaltungen zu den im Gesetz bestimmten Zeiten verboten.
Von diesem Verbot kann im Einzelfall bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Befreiung erteilt werden.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für das Verfahren der Befreiung von den Verboten des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage können Sie als Gewerbetreibender* den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Beantragen Sie die Befreiung bei der zuständigen Stelle. Antragsformulare stehen je nach Angebot der Behörde auch im Internet zur Verfügung.
Vor der Erteilung einer Befreiung sind die betroffenen Religionsgemeinschaften zu hören. Dies gilt nicht, wenn sich die Befreiung auf den 1. Mai oder den 3. Oktober bezieht.
Voraussetzung für die Erteilung einer Befreiung ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Nach der Intention des Gesetzes können Befreiungen nur in atypischen Fällen zum Tragen kommen.
keine
Wichtig! Sie sollten den Antrag allerdings frühzeitig stellen.
Für das Erteilen einer Befreiung fällt eine Gebühr von EUR 35,00 bis EUR 400,00 an. Darüber hinaus können Ihnen Kosten für Auslagen entstehen.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 20.06.2022