Bei Bußgeldverfahren, die auf eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr zurückzuführen sind, erhalten Sie die Gelegenheit, sich bei einer Anhörung dazu zu äußern. In der Regel wird Ihnen ein solches Bußgeldverfahren per Anschreiben mitgeteilt und Sie erhalten gleichzeitig die Möglichkeit, zu dem im Anschreiben geschilderten Sachverhalt Stellung zu nehmen, beispielsweise den dortigen Angaben zu widersprechen.
Es besteht keine Verpflichtung, die Möglichkeit der Anhörung wahrzunehmen. Nutzen Sie diese Möglichkeit nicht, wird der Bußgeldbescheid auf Basis des geschilderten Sachverhalts erlassen.
Beispiele für bußgeldpflichtige Ordnungswidrigkeiten:
Zusätzlich zum Bußgeld kann die Fahrerlaubnisbehörde Punkte im Verkehrszentralregister vergeben oder die Fahrerlaubnis für ein bis drei Monate entziehen.
Sie erhalten eine Mitteilung der zuständigen Behörde, dass eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr im Zusammenhang mit Ihrem Auto festgestellt wurde.
Das Schreiben enthält auch Informationen darüber, wie und innerhalb welchen Zeitraums Sie die Anhörung wahrnehmen können.
Nach Prüfung Ihrer Angaben in der Anhörung wird Ihnen mitgeteilt, ob der Vorwurf bestehen bleibt.
Falls der Vorwurf bestehen bleibt, haben Sie die Möglichkeit diesen zu akzeptieren oder Einspruch einzulegen.
Ihnen wird eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr vorgeworfen, die die Ahndung mit einer Geldstrafe zulässt.
der Anhörungsbogen
das Anschreiben mit dem Aktenzeichen sowie dem Passwort, falls Sie die Möglichkeit wahrnehmen wollen, die Anhörung online abzuhalten
Die in dem Anschreiben mitgeteilte Frist, wie lange Sie die Anhörung wahrnehmen können.
Hinweis: Nach Zustellung eines Bußgeldbescheides können Sie innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen.
Die genaue Höhe des Bußgeldes wird mithilfe der Bußgeldkatalog-Verordnung ermittelt.
§ 55 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
Sie können sich auch online zu Ordnungswidrigkeiten äußern und Akteneinsicht nehmen. Dazu benötigen Sie das Aktenzeichen des Verfahrens und das Passwort.
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 23.05.2022