Bei der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche handelt es sich um einen eigenen Rechtsanspruch seelisch behinderter oder von seelischer Behinderung bedrohter Kinder und Jugendlicher im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe.
Ziel der Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche ist die Verbesserung ihrer Teilhabe an der Gesellschaft. Die Förderung ihrer sozialen Kompetenzen durch Leben in einer Gemeinschaft, Integration in eine Schule oder die Berufswelt sollte eine Verselbständigung und größtmögliche Unabhängigkeit von Betreuern* ermöglichen.
Die grundsätzlich pädagogischen Hilfeformen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe können bei einem vorliegenden Leistungsanspruch nach § 35a Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII) durch therapeutische Hilfen ergänzt werden. Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII kann auch in Ergänzung zu einer Hilfe zur Erziehung geleistet werden. Die konkrete Ausgestaltung der Maßnahme ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Möglich sind Hilfen im Kontext ambulanter Angebote, im Rahmen von Tageseinrichtungen oder teilstationären Einrichtungen, bei geeigneten Pflegepersonen und in stationären Einrichtungen oder sonstigen Wohnformen.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
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Beim Jugendamt ist ein Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zu stellen.
Hinweis: Das Kind oder der Jugendliche selbst hat den Anspruch auf diese Maßnahme – anders als bei den Hilfen zur Erziehung, wo der Rechtsanspruch den Personensorgeberechtigten zugewiesen ist. Zur Geltendmachung des Anspruches müssen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres des Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter handeln.
Ärztliche Stellungnahme
Für die Prüfung des Antrags holt das Jugendamt die Stellungnahme eines Arztes oder Psychotherapeuten ein, der auf die psychiatrische Behandlung von Kindern und Jugendlichen spezialisiert ist.
Prüfung
Das Jugendamt prüft auf der Grundlage der ärztlichen Stellungnahme, ob die festgestellte Funktionsstörung Auswirkungen auf die Teilhabe des betroffenen Kindes oder Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft hat. Das heißt, es bedarf der zweifelsfrei nachzuweisenden Beeinträchtigung der Fähigkeit zur gesellschaftlichen Teilhabe beziehungsweise der eindeutigen Feststellung, dass die Fähigkeit zur Partizipation bedroht ist.
Ist dies der Fall, sind die Voraussetzung für Leistungen nach § 35a SGB VIII gegeben.
Hilfeplan
Es liegt in der Verantwortung des Jugendamtes, die geeignete und notwendige Hilfe zu ermitteln.
Gemeinsam mit allen Beteiligten wird ein Hilfeplan entwickelt, in welchem die Ziele der Maßnahme und ein Zeitrahmen festgelegt werden.
Der Hilfeplan ist eine Vereinbarung zwischen dem Jugendamt, welches die Hilfe genehmigt, dem Leistungserbringer, den Personensorgeberechtigten und dem betroffenen Kind oder Jugendlichen. Dieser Plan regelt das gemeinsame Vorgehen und wird abhängig von der Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen regelmäßig angepasst und erneuert. Der Arzt, welcher die Stellungnahme erarbeitet hat, ist ebenfalls am Hilfeplanverfahren zu beteiligen.
Der Anspruch auf Eingliederungshilfe setzt zunächst die Feststellung einer bestehenden oder drohenden seelischen Behinderung des Kindes oder Jugendlichen voraus.
Eine drohende Behinderung liegt vor, wenn die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.
Welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, teilt Ihnen das Jugendamt mit.
keine
§ 35a Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII) – Eingliederungshilfe seelisch behinderter junger Menschen
§ 91 SGB VIII – Anwendungsbereich
Freigabevermerk
Sächsisches Landesjugendamt. 17.04.2024