Ihre Kostenbeteiligung an der Betreuung in Kindertageseinrichtungen oder der Tagespflege kann Ihnen auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden. Das trifft zu, wenn Sie eine der folgenden Leistungen erhalten:
Eine Ermäßigung oder ein Erlass des Elternbeitrags ist auch möglich, wenn Sie über ein geringes Einkommen verfügen und Ihnen die finanzielle Belastung durch den Elternbeitrag nicht zuzumuten ist.
Hinweis: Ob Ihr Kind in eine kommunale Einrichtung geht oder in die Kindertagesstätte eines freien Trägers, spielt dabei keine Rolle.
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Den Antrag auf Ermäßigung oder Erlass des Elternbeitrags können Sie beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen – in der Regel beim Jugendamt.
Füllen Sie den Antrag aus und stellen Sie die nötigen Nachweise zusammen.
Den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen reichen Sie bei der zuständigen Stelle ein, diese prüft, in welchem Umfang Ihnen der Beitrag zuzumuten ist.
Das Ergebnis wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.
Wer den Antrag stellt, muss mit dem betreuten Kind in einem Haushalt leben und das Sorgerecht haben.
Nachweis, dass die Belastung mit dem vollen Elternbeitrag nicht zumutbar ist.
bei Bezug einer Sozialleistung die entsprechenden Nachweise (Beispiele: Bürgergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag, Asylbewerberleistung, Grundsicherung) andernfalls:
Kopie des Betreuungsvertrages bei Einrichtungen freier Träger
Nachweise des Einkommens wie Gehaltsabrechnungen, BAföG-Bescheide
Nachweis der Mietkosten
bei selbst genutztem Eigenheim: Nachweis über Zinszahlungen und so genannte kalte Nebenkosten wie Grundsteuer, Wasser- / Abwasser, Straßenreinigung, Müllabfuhr
Belege über Beiträge für Versicherungen und andere regelmäßige Ausgaben
Hinweis: Die kommunalen Träger verlangen unterschiedliche Nachweise über die Einkommenssituation. Diese hängen auch davon ab, ob der Antragsteller oder die Antragstellerin angestellt ist oder freiberuflich arbeitet, studiert oder arbeitslos ist. Eine vollständige Liste der erforderlichen Unterlagen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Gewährungsdauer: laut Bescheid
Verlängerung: auf Antrag (Beantragung vor Fristablauf)
keine
§ 15 Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen, SächsKitaG)
§ 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Pauschalierte Kostenbeteiligung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 28.06.2024