Allgemeine Informationen
Ihre Kostenbeteiligung an der Betreuung in Kindertageseinrichtungen oder der Tagespflege kann Ihnen auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden. Das trifft zu, wenn Sie eine der folgenden Leistungen erhalten:
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den Sozialgesetzbüchern SGB II, SGB XII,
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Wohngeld
- Kinderzuschlag
Eine Ermäßigung oder ein Erlass des Elternbeitrags ist auch möglich, wenn Sie über ein geringes Einkommen verfügen und Ihnen die finanzielle Belastung durch den Elternbeitrag nicht zuzumuten ist.
Hinweis: Ob Ihr Kind in eine kommunale Einrichtung geht oder in die Kindertagesstätte eines freien Trägers, spielt dabei keine Rolle.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Ermäßigung oder Erlass des Elternbeitrags können Sie beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen – in der Regel beim Jugendamt.
Füllen Sie den Antrag aus und stellen Sie die nötigen Nachweise zusammen.
Den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen reichen Sie bei der zuständigen Stelle ein, diese prüft, in welchem Umfang Ihnen der Beitrag zuzumuten ist.
Das Ergebnis wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 28.06.2024