Wenn Sie auf einer Fläche, auf der bisher keine Bäume standen, Wald neu anlegen, eine Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkultur errichten oder Ballenpflanzen erzeugen möchten, dann benötigen Sie dafür eine Genehmigung der unteren Landwirtschaftsbehörde.
Es handelt sich dann um eine Erstaufforstung oder Waldneubegründung. Eine Genehmigung dafür wird Ihnen nur versagt, wenn
Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn auf der Fläche durch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bereits eine Aufforstung verbindlich festgesetzt wurde.
Die Landwirtschaftsbehörde prüft nur die Genehmigung der Erstaufforstung. Eigentums-, Pacht- und Nutzungsverhältnisse werden dabei nicht beachtet.
Ihren Antrag auf Erstaufforstung können Sie je nach Regelung der jeweiligen Behörde schriftlich oder online stellen (siehe –> Onlineantrag). Das Antragsformular beziehen Sie ebenfalls über Amt24 oder über den eigenen Internetauftritt der Behörde.
Online-Antrag
Richten Sie sich in Amt24 ein Servicekonto ein und melden Sie sich darüber im Serviceportal an.
Folgen Sie dem Link zum Online-Antrag und füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen.
Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab, und die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
Die Antragsbestätigung finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.
Schriftlicher Antrag
Reichen Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag mit den erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Stelle ein, Sie können die Unterlagen elektronisch per E-Mail übermitteln.
Prüfung und Bescheid
Anhand Ihrer Angaben prüft die Behörde, ob der Genehmigung Versagungsgründe entgegenstehen. Im Genehmigungsverfahren werden weitere Fachbehörden (zum Beispiel die untere Forst- und Naturschutzbehörde) und die Gemeinde beteiligt.
Die Genehmigung gilt als erteilt, falls keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist und die zuständige Behörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang zurückweist. Die Genehmigungsbehörde kann die Frist aus wichtigem Grund bis zu zwei Monate verlängern.
Über Ihren Antrag entscheidet die Behörde per Bescheid. Die Erstaufforstung kann uneingeschränkt genehmigt, mit Auflagen erteilt beziehungsweise versagt werden.
Antragsberechtigte: natürliche Personen und juristische Personen (Unternehmen).
Nachweis zur Flächengröße (Grundbuch- oder Katasterauszug)
Lageplan der Aufforstungsfläche mit festgelegten Markierungen
Weitere Details entnehmen Sie den bereitgestellten Unterlagen oder den Online-Anträgen.
Genehmigungsfiktion: 6 Monate
(Die Genehmigung wird automatisch wirksam, wenn die Genehmigungsbehörde zum Antrag schweigt.)
Geltungsfrist der Genehmigung: in der Regel 3 Jahre
keine
§ 10 Sächsisches Waldgesetz (SächsWaldG) – Erstaufforstung
§ 3 Sächsisches Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG) – Verwaltungskostenpflicht
Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 40 – Forstverwaltung
Broschüre "Walderneuerung und Erstaufforstung"
Staatsbetrieb Sachsenforst
Walderhaltung und -mehrung
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Kahlhieb beantragen
Amt24-Leistung
Freigabevermerk
Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 20.12.2022