Wenn Sie sich gewerbsmäßig als Finanzanlagenvermittler* selbstständig machen möchten, müssen Sie dafür eine Erlaubnis beantragen.
Als Finanzanlagenvermittler vermitteln Sie selbstständig Finanzprodukte an Kunden, wobei Sie eine Provision vom Anbieter des Finanzproduktes erhalten. Als Finanzanlagenvermittler sind Sie durch die sogenannte Bereichsausnahme des Kreditwesengesetzes auf bestimmte Finanzprodukte beschränkt. Die Erlaubnis umfasst (wahlweise) drei Produktkategorien:
Zusätzlich zur Erlaubnis müssen Sie sich auch in das Vermittlerregister eintragen lassen. Den Antrag hierfür können Sie zusammen mit dem Erlaubnisantrag stellen.
Hinweise:
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Steinweg 4
09456
Annaberg-Buchholz
Telefon
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geschlossen
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Die Erlaubnis zur Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler beantragen Sie schriftlich bei der Gewerbebehörde (–> zuständige Stelle). Die erforderlichen Formulare beziehen Sie hier über Amt24 oder direkt über die zuständige Stelle.
Die Behörde prüft anhand Ihrer Angaben und Unterlagen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erlaubniserteilung erfüllt sind.
Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis schriftlich per Post.
Wenn Sie den Eintrag in das Vermittlerregister nicht bereits mit der Erlaubnis zusammen beantragt haben, müssen Sie sich noch in das Vermittlerregister eintragen lassen, bevor Sie tätig werden.
Für die Zulassung benötigen Sie
die für den Gewerbebetrieb notwendige Zuverlässigkeit, das heißt Sie wurden in den letzten fünf Jahren nicht wegen Betrug oder anderer Verbrechen verurteilt,
geordnete Vermögensverhältnisse, das heißt Sie befinden sich nicht in Privatinsolvenz oder sind ins Schuldnerverzeichnis eingetragen,
eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer eine Mindestdeckungssumme von EUR 1.130.000 für jeden Versicherungsfall und EUR 1.700.000 für alle Versicherungsfälle eines Jahres insgesamt sowie
Sachkunde durch eine bestandene IHK-Prüfung oder durch gleichgestellte Ausbildungsabschlüsse und möglicherweise entsprechende Berufserfahrung.
Nachweis über die persönliche Zuverlässigkeit
Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse
Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt (sogenannte Negativbescheinigung)
Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
Nachweis einer bestehenden Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (Bescheinigung im Musterwortlaut)
Sachkundenachweis (IHK-Sachkundeprüfungsnachweis beziehungsweise Nachweis über gleichgestellte Berufsqualifikation, siehe hierzu auch weiterführende Hinweise)
bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften:
Handelsregisterauszug aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet
gegebenenfalls Übersetzung des (fremdsprachigen) Handelsregisterauszugs
vor Aufnahme der Tätigkeit
Verfahrensgebühr (gemäß Gebührenordnung der zuständigen Behörde)
§ 11a Gewerbeordnung (GewO) – Vermittlerregister
§ 34f GewO – Finanzanlagenvermittler
Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)
§ 2 Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) – Ausnahmen
Von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind die Vermittler im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG). Sie werden in ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geführtes öffentliches Register eingetragen.
Landesarbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern Sachsen
Sächsische IHK (sachsen.ihk.de)
Übersicht Finanzanlagenvermittler und -berater
Deutscher Industrie- und Handelskammertag
Merkblatt zur Bereichsausnahme für die Vermittlung von Investmentvermögen und Vermögensanlagen
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Vermittlerregister, Eintragung beantragen
Amt24-Service
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz. 17.07.2025
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