Allgemeine Informationen

Durch Verschmelzung können Sie mehrere örtlich und wirtschaftlich zusammenhängende Flurstücke zu einem neuen Flurstück im Liegenschaftskataster zusammenfassen lassen. Dabei werden funktionslos gewordene Flurstücksgrenzen aufgehoben und die zusammengefassten Teilflächen mit nur noch einer neuen Flurstücksnummer im Liegenschaftskataster geführt.

Die Vorteile von Verschmelzungen liegen nicht nur in einem übersichtlicher werdenden Nachweis des Eigentums im Grundbuch und im Liegenschaftskataster. Sie ersparen sich damit insbesondere Vermessungskosten bei anstehenden oder zukünftigen Grenzvermessungen, da wirtschaftlich unbedeutende Flurstücksgrenzen entfallen.

Vereinigung von Flurstücken

Sind die zu verschmelzenden Flurstücke im Grundbuch nicht auf einem Grundbuchblatt unter einer laufenden Nummer der Grundstücke gebucht, müssen Sie einen beglaubigten Antrag auf Vereinigung beim zuständigen Grundbuchamt stellen. Die Beglaubigung kann das Amt für Geodaten und Kataster, Abteilung Liegenschaftskataster, vornehmen. Damit entfallen unter anderem künftig bei Bauanträgen in der Regel kostenpflichtige Vereinigungsbaulasten.

Zuständigkeiten

Hausanschrift

Paulus-Jenisius-Straße 24
09456 Annaberg-Buchholz

Kontaktmöglichkeiten
Öffnungszeiten

Mo

08:00 - 12:00

Di

08:00 - 18:00

Mi

geschlossen

Do

08:00 - 16:00

Fr

08:00 - 12:00

Verfahrensablauf

Die Verschmelzung von Flurstücken können Sie je nach Regelung des Vermessungsamtes mit einem formlosen Schreiben, schriftlich oder online stellen. Nutzen Sie den Onlineantrag oder Formulare, soweit sie in Amt24 verfügbar sind (siehe –> Onlineantrag und Formulare).

Mit Abschluss der Bearbeitung erhalten Sie einen Fortführungsnachweis. Eine weitere Ausfertigung wird dem Grundbuchamt zur Eintragung übergeben.

Voraussetzungen

Antragsberechtigte:

  • der oder die Eigentümer/in oder Erbbauberechtigte

Weitere Voraussetzungen:

  • Die Flurstücke bilden örtlich und wirtschaftlich eine Einheit.

  • Die Flurstücke sind im Grundbuch auf einem Grundbuchblatt unter einer laufenden Nummer der Grundstücke gebucht.

  • Die Flurstücke sind im Grundbuch unbelastet oder gleichmäßig belastet.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis des Eigentums oder der Erbbauberechtigung

  • bei Teileigentum oder Wohnungseigentum: Einverständnis aller Miteigentümer/innen

  • bei Auftragserteilung durch andere Personen: Vollmacht

Fristen

keine

Kosten

keine

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung. 28.08.2024