Sollten Sie überlegen, Ihr Kind zur Adoption zu geben, werden Sie umfassend von einer Adoptionsvermittlungsstelle beraten. Da die Eltern, wenn sie ihr Kind zur Adoption freigeben, sämtliche Rechte und Pflichten als Eltern unwiderruflich abgeben, sollten sie eine derartige Entscheidung sorgfältig überdenken.
Falls Sie sich mit ihrem Kind überfordert fühlen, stehen Sozialarbeiter* der Jugendämter oder Beratungsstellen in freier oder kommunaler Trägerschaft zur Verfügung, um mit den Eltern über die Sorgen und Probleme zu sprechen. Den Eltern können verschiedene unterstützende Angebote genannt und Perspektiven aufgezeigt werden. In einer Krisensituation etwa könnten Pflegeeltern das Kind vorübergehend in Pflege nehmen.
Werdende Mütter können sich mit ihren Zweifeln an eine Schwangerenberatungsstelle wenden, die auf Wunsch auch anonym Beratung anbietet.
*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Die Adoptionsvermittlungsstelle sucht eine geeignete Familie, die das Kind zunächst in Pflege nimmt.
Sie willigen vor einem Notar in die Adoption Ihres Kindes durch die feststehenden Adoptionsbewerber ein. Dies kann frühestens erfolgen, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Die Adoptionseinwilligung wird vom Notar beurkundet und wird wirksam, sobald sie dem Familiengericht zugeht. Sie kann nicht widerrufen werden.
Ausnahmen: Sie verliert ihre Kraft, wenn
das Familiengericht die Annahme als Kind (Adoption) versagt oder
die Adoptiveltern ihren Antrag zurücknehmen oder
das Kind nicht innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird.
Ihre Notariatskanzlei stellt das Dokument dem Familiengericht zu.
Das Jugendamt wird zwischenzeitlich Vormund des Kindes.
Ihr elterliches Sorge- und Umgangsrecht und Ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind ruhen.
Nach einer angemessenen Adoptionspflegezeit von circa einem Jahr entscheidet das Familiengericht über die endgültige Adoption.
Die Einwilligungen beider Elternteile des Kindes müssen vorliegen. Kann die Vaterschaft nicht festgestellt werden, ist eine Einwilligung nicht erforderlich.
Sind die leiblichen Eltern eines Kindes auch nach angemessenen Nachforschungen nicht auffindbar, kann das Familiengericht auf die Einwilligung verzichten.
Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden. Sie ist unwiderruflich.
Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist.
Weiterhin muss die Einwilligung des Kindes zur Annahme vorliegen. Für ein Kind unter 14 Jahren erteilt sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung. Ein Kind über 14 Jahren muss selbst in die Adoption einwilligen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Hinweis: Der vermeintliche Vater hat Einfluss auf eine Adoption, wenn er glaubhaft macht, dass er das Kind tatsächlich gezeugt haben könnte.
keine
Erklärung der Einwilligung in die Adoption: frühestens acht Wochen nach Entbindung
Achtung: Die Einwilligungserklärung erlischt, wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Einwilligung bei Gericht angenommen wird.
Adoptionsvermittlungsstellen in Sachsen
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Freigabevermerk
Sächsisches Landesjugendamt. 25.03.2024
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