Die sächsischen Städte und Gemeinden können auf der Grundlage einer kommunalen Satzung eine Gäste- beziehungsweise Kurtaxe erheben.
Diese ist eine zweckgebundene Abgabe, die der Deckung von Kosten dient, die der jeweiligen Kommune für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu touristischen Zwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie durchgeführten Veranstaltungen entstehen.
Abgabepflichtig sind:
Die Gäste- beziehungsweise Kurtaxe kann zudem auch von Personen erhoben werden, die in Einrichtungen zu Heil- ,Kur- oder Rehazwecken betreut werden, ohne in der Gemeinde Unterkunft zu nehmen.
In der Regel ziehen die Betreiber von Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Gästezimmern, Campingplätzen, Kurkliniken und anderen Beherbergungseinrichtungen die Gäste- oder Kurtaxe von den abgabepflichtigen Gästen ein und führen diese monatlich an die Kommune ab.
Abgabepflichtige Inhaber eines Nebenwohnsitzes müssen die Gäste- beziehungsweise Kurtaxe direkt an die abgabenerhebende Kommune zahlen.
Paulus-Jenisius-Straße 24
09456
Annaberg-Buchholz
Telefon
Mo
08:00 - 12:00
Di
08:00 - 18:00
Mi
geschlossen
Do
08:00 - 16:00
Fr
08:00 - 12:00
Onlineantrag
Der Onlinedienst deckt mehrere Anliegen in Zusammenhang mit der Gäste- beziehungsweise Kurztaxe ab. Wählen Sie die für Sie zutreffende Art der Gäste-/Kurtaxe und des Antrages aus:
Als Betreiber einer Beherbergungseinrichtung können Sie
eine Beherbergungseinrichtung an-, um- und abmelden (Option „Aufnahme, Änderung oder Aufgabe einer Beherbergungseinrichtung mitteilen“) und
die monatlich oder quartalsweise abzuführende Gäste- oder Kurtaxe anmelden (Option „Aufgeschlüsselte Anmeldung/Abführung bzw. Korrektur der vereinnahmten Gäste-/Kurtaxe“).
Wenn Sie in der Gemeinde einen Nebenwohnsitz haben und jährlich Gäste- oder Kurtaxe entrichten, können Sie mit dem Onlinedienst
den Nebenwohnsitz auf dem Gebiet der Gemeinde an- oder abmelden (Option „Einrichtung oder Aufgabe eines Nebenwohnsitzes“),
die Übernahme oder Aufgabe eines Wochenendhauses oder einer vergleichbaren Baulichkeit melden (Option „Inbesitznahme oder Aufgabe eines Wochenendhauses oder einer vergleichbaren Baulichkeit melden“) und
die pauschale Jahresgästetaxe oder Jahreskurtaxe zur Zahlung anmelden (Option „Anmeldung/Abführung der pauschalen Jahresgästetaxe bzw. Jahreskurtaxe“).
Für die Nutzung des Onlinedienstes benötigen Sie:
als Privatperson (natürliche Person): ein Konto bei BundID – Anmeldung mit elektronischem Personalausweis erforderlich
als Organisation (juristische Person): ein Konto bei Mein Unternehmenskonto (MUK)
Schriftlicher Antrag
Die meisten Städte und Gemeinden, die eine Gäste- oder Kurtaxe erheben, stellen Formulare bereit. Sie können diese über Amt24, den Internetauftritt der abgabeerhebenden Stadt oder Gemeinde oder bei dieser vor Ort beziehen. Ist kein Formular verfügbar, besteht die Möglichkeit der formlosen Erklärung.
Reichen Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular beziehungsweise die Erklärung mit den gegebenenfalls erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Behörde ein. Dies ist regelmäßig auch elektronisch möglich.
Sie sind Betreiber einer Beherbergungseinrichtung (zum Beispiel Hotel, Motel, Pension, Ferienhaus, Ferienwohnung, Campingplatz) oder
Sie sind Betreiber einer Einrichtung zu Heil- , Kur- oder Rehazwecken oder
Sie unterhalten einen Nebenwohnsitz auf dem Gebiet der Stadt oder Gemeinde, ohne dort zu arbeiten oder in Ausbildung zu stehen oder
Sie sind Inhaber eines Wochenendhauses oder einer vergleichbaren, als Wohnung nutzbaren Baulichkeit in der Stadt oder Gemeinde, ohne mit Nebenwohnsitz gemeldet zu sein.
Sollte eine bevollmächtigte Person die An-, Um- oder Abmeldung für Sie vornehmen, ist eine entsprechende Vollmacht beizufügen.
Abführung der Gäste- /Kurtaxe an die Stadt oder Gemeinde: abhängig von der örtlichen Satzung;
in der Regel bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Gäste-/Kurtaxe eingenommen wurde.
Zahlung der pauschalen Jahresgästetaxe/Jahreskurtaxe: abhängig von der örtlichen Satzung.
Die Höhe der übernachtungsbezogenen Gäste-/Kurtaxe sowie der pauschalen Jahresgästetaxe/Jahreskurtaxe wird durch die jeweilige kommunale Satzung festgelegt.
§ 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) – Satzungen
§ 2 Absatz 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in Verbindung mit der Gäste-/Kurtaxesatzung der jeweiligen Stadt oder Gemeinde
§ 34 SächsKAG - Gästetaxe
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 19.08.2026
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