Wenn Sie geschützte Bäume, Sträucher oder andere Gehölze beseitigen oder stark zurückschneiden wollen, kann hierfür eine Genehmigung erforderlich sein. Ob es sich um ein geschütztes Gehölz handelt, richtet sich nach den kommunalen Baumschutzsatzungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem Sächsischen Naturschutzgesetz (SächsNatSchG).
Kommunale Baumschutzsatzungen
Die Städte und Gemeinden haben die Möglichkeit, Bäume und Gehölze durch eine Baumschutzsatzung unter Schutz zu stellen. Bäume und Gehölze, die von der Satzung erfasst werden, dürfen nur dann gefällt oder stark zurückgeschnitten werden, wenn die jeweils zuständige Gemeinde dies zuvor genehmigt hat. Dabei kann diese Genehmigung auch mit der Pflicht zur Vornahme von Ersatzpflanzungen oder der Zahlung von Ersatzgeld verbunden werden.
Nicht unter Schutz gestellt werden dürfen nach dem Sächsischen Naturschutzgesetz:
Die Städte und Gemeinden können seit 01.03.2021 auch die Fällung von Bäumen auf bebauten Grundstücken von einer Genehmigung abhängig machen. Das betrifft
Bundesnaturschutzgesetz und Sächsisches Naturschutzgesetz
Auch wenn ein Baum oder ein anderes Gehölz nicht durch eine Baumschutzsatzung geschützt ist, etwa weil er nicht vom Geltungsbereich der Satzung erfasst ist oder weil die Gemeinde gar keine Baumschutzsatzung erlassen hat, kann dennoch aufgrund des Arten- und Biotopschutzes ein Fällverbot bestehen. In der Vegetationszeit vom 01.03. bis zum 30.09. ist es grundsätzlich verboten, Bäume, Hecken und Sträucher abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte. Ausgenommen vom Fällverbot sind Bäume im Wald, auf Kurzumtriebsplantagen (zum Beispiel Energieholz-Plantage) sowie auf gewerblich oder privat genutzten gärtnerischen Grundflächen.
Manche Gehölze sind als Biotope gesetzlich geschützt und dürfen ganzjährig nicht beseitigt werden, dies betrifft etwa höhlenreiche Altholzinseln, höhlenreiche Einzelbäume oder Obstbäume auf Streuobstwiesen. Ganzjährig unter Schutz gestellt sind auch solche Bäume, die besonders geschützten Arten wie Vögeln, bestimmten Käfern oder Fledermäusen als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dienen.
Legen Sie in Ihrem formlosen Antragsschreiben an die zuständige Behörde (siehe Ansprechstelle) die Gründe für die Ausnahme ausführlich dar. Den Antrag nimmt die ortszuständige Stadt- oder Gemeindeverwaltung entgegen. Falls erforderlich, bezieht diese die untere Naturschutzbehörde ein.
Sie wollen einen Baum oder ein anderes Gehölz fällen, stark zurückschneiden oder auf den Stock setzen.
Der Baum oder das Gehölz ist durch eine Baumschutzsatzung oder Vorschriften zum Arten- und Biotopschutz im BNatSchG oder im SächsNatSchG geschützt.
Antrag (formlos) mit folgenden Angaben
Standort des Gehölzes
Art und Größe des Gehölzes
zum Grundstück (Gemarkung und Flurstücknummer)
ausführliche Begründung
keine
Ersatzleistung
Auch wenn Ihr Antrag genehmigt wurde, kann es vorkommen, dass Sie von der Behörde angehalten werden, Ersatzpflanzungen vorzunehmen oder zu Ersatzzahlungen verpflichtet werden.
Verstoß
Verstöße gegen die oben erläuterten Verbote können mit Bußgeldern bis EUR 50.000 bestraft werden.
Artenschutz
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 01.03.2021