Wenn Sie sich in einem der nachstehenden Heilberufe niederlassen wollen, müssen Sie die Aufnahme Ihrer Tätigkeit nach dem sächsischen Gesundheitsdienstegesetz (SächsGDG) dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt anzeigen. Ändern sich personenbezogene Daten, verlegen Sie Ihre Praxis oder geben Sie die Tätigkeit auf, teilen Sie dies dem Gesundheitsamt ebenfalls unverzüglich mit.
Anzeigepflichtig ist die Tätigkeit in diesen Heilberufen:
Anzeigen zu Ihrer heilberuflichen Tätigkeit können Sie dem Gesundheitsamt persönlich oder schriftlich übermitteln. Soweit für Ihren Ort verfügbar, nutzen Sie den Online-Dienst in Amt24 (siehe –> Onlineantrag und Formulare).
Sie müssen folgende Angaben machen:
Name
Adresse der Niederlassung
Umfang der Tätigkeit
Vorlage der Berechtigung zur Ausübung des Berufes und zur Führung der Berufsbezeichnung
Das Gesundheitsamt überprüft Ihre Anzeige.
Bei Aufnahme der Tätigkeit wird Ihnen in der Regel eine Bescheinigung über die Niederlassungsanzeige und ein Gebührenbescheid erstellt.
Achtung! Gegebenenfalls müssen Sie die Bescheinigung über die Niederlassungsanzeige persönlich abholen. Erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.
Ihr Beruf entspricht einem der aufgeführten Heilberufe
Sie möchten eine selbstständige Tätigkeit in diesem Beruf aufnehmen oder sind mit dieser bereits beim Gesundheitsamt gemeldet
Berufsurkunde (Kopie)
Anzeige: vor Aufnahme der Tätigkeit
EUR 5,00 bis EUR 45,00, im Regelfall EUR 25,00
§ 4 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) – Kommunale Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes
§ 10 SächsGDG – Anzeigepflicht, Berufsaufsicht
Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Freigabevermerk
Staatsministerium für Kultus, Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 28.09.2021