In der Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenberater* müssen sie eine Gewerbeerlaubnis besitzen. Sie benötigen eine gewerberechtliche Erlaubnis, wenn Sie
Honorar-Finanzanlagenberater dürfen diese Produkte auch an den Kunden vermitteln, müssen dann aber eine Zuwendung (Provision), die er vom Produktgeber erhält, an den Kunden weiterleiten.
Hinweis: Zusätzlich zur Erlaubnis müssen Sie sich auch in das Vermittlerregister eintragen lassen. Den Antrag hierfür können Sie zusammen mit dem Erlaubnisantrag stellen.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Die Erlaubnis zur Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenberater beantragen Sie schriftlich bei der Gewerbebehörde (–> zuständige Stelle). Die erforderlichen Formulare beziehen Sie hier über Amt24 oder direkt über die zuständige Stelle.
Die Erlaubnis wird Ihnen in der Form eines Erlaubnisbescheids erteilt.
Nach Aufnahme der Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenvermittler müssen Sie unverzüglich einen Antrag auf Eintragung in das Register stellen.
Hinweis: Einzelpersonen (natürliche Personen) beantragen die Erlaubnis selbst oder durch bevollmächtigte Dritte. Bei juristischen Personen erfolgt die Antragstellung durch deren gesetzliche Vertreter oder durch schriftlich bevollmächtigte Dritte.
Achtung! Wenn Sie den Eintrag in das Vermittlerregister nicht bereits mit der Erlaubnis zusammen beantragt haben, müssen Sie sich noch in das Vermittlerregister eintragen lassen, bevor Sie tätig werden.
Die Erlaubnis, als Honorar-Finanzanlagenberater gewerblich tätig zu werden, wird Ihnen erteilt, wenn Sie
zuverlässig sind,
in geordneten Vermögensverhältnissen leben,
eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können und
eine Sachkundeprüfung bei einer Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegt haben oder diese erforderliche Sachkunde durch eine gleichgestellte Berufsqualifikation nachweisen können.
Für die Prüfung zur Erteilung der Erlaubnis, als Honorar-Finanzanlagenberater tätig zu werden, müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
gegebenenfalls eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,
gegebenenfalls eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts,
einen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts,
gegebenenfalls die Auskunft des Insolvenzgerichtes zur Insolvenzfreiheit und zur Abweisung der Verfahrenseröffnung mangels Masse,
den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung,
den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und
bei juristischen Personen und Handelspersonengesellschaften:
den Handelsregisterauszug
Hinweise: Die vorzulegenden Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Dies gilt nicht für den Sachkundenachweis. Bei Antragstellung durch eine juristische Person (zum Beispiel AG, GmbH) sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglied und Vorsitzende) vorzulegen, als auch für die juristische Person (Personalpapiere und Führungszeugnis entfallen für letztere).
vor Aufnahme der Tätigkeit
Verfahrensgebühr (gemäß Gebührenordnung der zuständigen Behörde)
§ 11a Gewerbeordnung (GewO) – Vermittlerregister
§§ 34f bis h, 11a Absatz a GewO – Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater, mmobiliardarlehensvermittler
§ 1 Absatz 1 Kreditwesengesetzes (KWG) – Begriffsbestimmungen
§ 1 Absatz 2 Vermögensanlagegesetz (VermAnlG) – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Umfang der Erlaubnis
Die Erlaubnis, als Honorar-Finanzanlagenberater tätig zu werden, können Sie für alle Produktkategorien (offene Fonds, geschlossene Fonds, Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagegesetzes) beantragen, sie kann aber auch auf einzelne Kategorien beschränkt werden.
Keine doppelte Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater
Die Erlaubnis zur Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler und als Honorar-Finanzanlagenberater schließen sich gegenseitig aus. Wer also bereits eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler besitzt, kann eine Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater nur erhalten, wenn er auf die Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler verzichtet.
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag 11.07.2023