Wenn Sie als Immobiliardarlehensvermittler* gewerbsmäßig Immobiliar-Verbraucherdarlehen oder entgeltliche Finanzierungshilfen vermitteln wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Immobiliar-Verbraucherdarlehen sind Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die entweder durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder die für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentums an Grundstücken oder Gebäuden bestimmt sind.
Die Erlaubnis für die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler benötigen Sie auch, wenn Sie
Hinweis: Zusätzlich zur Erlaubnis müssen Sie sich auch in das Vermittlerregister eintragen lassen. Den Antrag hierfür können Sie zusammen mit dem Erlaubnisantrag stellen.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Die Erlaubnis zur Tätigkeit als Immobiliardarlehensberater beantragen Sie schriftlich bei der Gewerbebehörde (–> zuständige Stelle). Die erforderlichen Formulare beziehen Sie hier über Amt24 oder direkt über die zuständige Stelle.
Die Erlaubnis wird Ihnen in der Form eines Erlaubnisbescheids erteilt.
Nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie unverzüglich einen Antrag auf Eintragung in das Register stellen.
Hinweis: Einzelpersonen (natürliche Personen) beantragen die Erlaubnis selbst oder durch bevollmächtigte Dritte. Bei juristischen Personen erfolgt die Antragstellung durch deren gesetzliche Vertreter oder durch schriftlich bevollmächtigte Dritte.
Achtung! Wenn Sie den Eintrag in das Vermittlerregister nicht bereits mit der Erlaubnis zusammen beantragt haben, müssen Sie sich noch in das Vermittlerregister eintragen lassen, bevor Sie tätig werden.
Die Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler gewerblich tätig zu werden, wird Ihnen von der zuständigen Stelle erteilt, wenn Sie:
zuverlässig sind,
in geordneten Vermögensverhältnissen leben,
eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können,
eine Sachkundeprüfung bei einer Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegt haben oder diese erforderliche Sachkunde durch eine gleichgestellte Berufsqualifikation nachweisen können.
Für die Prüfung zur Erteilung der Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler tätig zu werden, müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister
eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts
einen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
eine Auskunft des Insolvenzgerichtes zur Insolvenzfreiheit und zur Abweisung der Verfahrenseröffnung mangels Masse
einen Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
einen Nachweis der erforderlichen Sachkunde
bei juristischen Personen und Handelspersonengesellschaften:
einen Handelsregisterauszug
vor Aufnahme der Tätigkeit
Es fallen Kosten an. Die genaue Höhe können Sie der Gebührenordnung der zuständigen Behörde entnehmen.
§ 34i Gewerbeordnung (GewO) – Immobiliardarlehensvermittler
§§ 1 bis 5 Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV) – Sachkundenachweis
§ 491 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Verbraucherdarlehensvertrag
§ 503 BGB – Umwandlung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung
Bei der Registrierung müssen Sie entscheiden, ob Sie als Immobiliardarlehensvermittler oder als Honorar-Immobiliardarlehensberater registriert werden wollen.
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag 11.07.2023