Wenn Sie in Ihrem Wald auf einer Fläche von mehr als zwei Hektar einen Kahlhieb (allgemein auch: Kahlschlag) durchführen möchten, benötigen Sie dafür eine Genehmigung. Handelt es sich bei der Fläche um Schutzwald, ist dies bereits für Kahlhiebe ab 1,5 Hektar Flächengröße erforderlich.
Hiebsmaßnahmen mit einer Fläche von mindestens 1,5 Hektar, die den Baumbewuchs vollständig beseitigen, sind Kahlhiebe. Als Kahlhiebe gelten auch Einzelbaumfällungen, wenn dadurch der Holzvorrat eines Bestandes auf weniger als 40 Prozent des Normalzustandes herabgesetzt wird und sich diese Maßnahme ebenfalls über mindestens 1,5 Hektar erstreckt.
In die Flächenberechnung fließen dabei angrenzende Kahlflächen und nicht gesicherte Verjüngungen mit ein.
Es handelt sich um keinen Kahlhieb, wenn
Keine Genehmigung ist erforderlich, wenn
oder auf der Fläche bereits
Die Forstbehörde darf Ihnen die Erlaubnis nur versagen, wenn Sie Ihren Pflichten zur Wiederaufforstung in der Vergangenheit wiederholt oder nicht ausreichend nachkommen oder eine pflegliche Behandlung des Waldes durch Auflagen nicht gesichert werden kann. Unter Umständen sind auch Einschränkungen nach anderen Vorschriften, zum Beispiel Naturschutzrecht zu beachten.
Es besteht eine gesetzliche Verpflichtung, kahlgeschlagene oder stark verlichtete Fläche innerhalb von drei Jahren wieder aufzuforsten. Stehen der Einhaltung dieser Frist unzumutbare Gründe entgegen, können Sie im Ausnahmefall eine Verlängerung beantragen.
Ihren Antrag auf Erstaufforstung können Sie je nach Regelung der jeweiligen Behörde schriftlich oder online stellen (siehe —> Onlineantrag). Das Antragsformular beziehen Sie ebenfalls über Amt24 oder über den eigenen Internetauftritt der Behörde.
Online-Antrag
Melden Sie sich am Servicekonto an. Besitzen Sie noch kein Servicekonto, richten Sie dieses unter "Kostenfreies Servicekonto registrieren" ein.
Betätigen Sie die Schaltfläche unter Onlineantrag.
Füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen. Zwischengespeicherte Versionen finden Sie unter "Meine Onlineanträge" in Ihrem Servicekonto.
Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab. Die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
Die Antragsbestätigung finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.
Schriftlicher Antrag
Reichen Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag mit den erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Stelle ein. Sie können die Unterlagen elektronisch per E-Mail übermitteln
Prüfung und Bescheid
Anhand Ihrer Angaben prüft die Behörde unverzüglich die Auswirkungen des Kahlhiebs auf die Funktionen des Waldes und ob Gründe vorliegen, welche ein Versagen der Genehmigung rechtfertigen.
An der Entscheidung werden weitere, in Ihren Aufgaben berührte Behörden beteiligt.
Liegen keine Versagensgründe vor, wird Ihnen die Genehmigung zum Kahlhieb per Bescheid erteilt. Er kann Bedingungen und Auflagen enthalten.
Die Forstbehörde prüft, ob Sie Ihre im Zusammenhang mit dem Kahlhieb stehenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllen. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Wenn unzumutbare Gründe verhindern, die Wiederaufforstung bis spätestens drei Jahre nach dem Kahlhieb durchzuführen, dann können Sie einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Wiederaufforstung stellen.
Antragsberechtige
natürliche oder juristische Personen (Unternehmen) als
alleinige Eigentümer des Waldstückes oder
von Eigentümern oder Eigentümergemeinschaften bevollmächtigte Personen
Weitere Voraussetzungen
Die einzuschlagende und an diese anzurechnende Fläche ist zusammen
größer als 2 Hektar oder
größer als 1,5 Hektar im Schutzwald.
Eigentumsnachweis
Vollmacht
Lageplan der Kahlhiebsfläche
Weitere Details entnehmen Sie den bereitgestellten Unterlagen oder dem Online-Antrag.
Gültigkeit der Genehmigung: 3 Jahre
Frist zur Wiederaufforstung: 3 Jahre nach Durchführung des Kahlhiebs
Verwaltungsgebühr
§ 19 Sächsisches Waldgesetz (SächsWaldG) – Kahlhiebe
§ 20 SächsWaldG – Wiederaufforstung
§ 29 SächsWaldG – Schutzwald
Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Anlage 1, Lfd. Nr. 40 – Forstverwaltung
Broschüre "Walderneuerung und Erstaufforstung"
Staatsbetrieb Sachsenforst
Walderhaltung und -mehrung
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Rodung von Waldflächen beantragen
Amt24-Leistungen
Freigabevermerk
Staatsbetrieb Sachsenforst. 09.01.2023