Wer als Tagesmutter oder Tagesvater (Kindertagespflegeperson) tätig werden möchte, benötigt eine Erlaubnis, wenn alle der folgenden Kriterien zutreffen. Sie betreuen Kinder
Hinweis: In Kindertagespflege werden hauptsächlich Kinder unter drei Jahren betreut. Bei besonderem Bedarf oder ergänzend ist aber auch eine Betreuung für ältere Kinder möglich.
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
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Bevor Sie den Antrag auf Erlaubnis zur Kindertagespflege stellen, sollten Sie sich im Jugendamt beraten lassen. Sie erfahren dort, welche Voraussetzungen Sie ganz konkret erfüllen und welche Nachweise Sie erbringen müssen.
Antrag schriftlich beim zuständigen Jugendamt stellen oder persönlich zur Niederschrift geben
persönliche Eignung wird geprüft
Prüfung der vorhandenen Räumlichkeiten
bei Erfüllung der Voraussetzung Erteilung der Erlaubnis
Voraussetzungen für die Eignung als Kindertagespflegeperson sind unter anderem die persönliche, fachliche und gesundheitliche Eignung. So werden zum Beispiel folgende Kriterien überprüft:
geeignetes häusliches Umfeld zur Betreuung von Säuglingen und Kleinkindern (so gilt beispielsweise in der Kindertagespflegestelle ein Rauchverbot)
Qualifikation, die zur Kindertagesbetreuung befähigt
das Wohl des Pflegekindes muss gewährleistet sein (ebenso der Kinder, die eventuell schon in der Familie leben)
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
Im Beratungsgespräch bei Ihrem Jugendamt erfahren Sie, welche Unterlagen Sie konkret benötigen – unter anderem zählen dazu:
Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis
Kurzlebenslauf
Ausbildungsnachweise
Nachweis Kurs "Erste Hilfe bei Säuglingen und Kleinkindern"
pädagogische Konzeption, insbesondere mit Aussagen zu
Rahmenbedingungen
Familienstruktur
Zielen der pädagogischen Arbeit
Entwicklungsbedingungen der Kinder
Erfahrungs- und Fördermöglichkeiten
Gesundheitserziehung, Ernährung
Tagesablauf
Zielen und Formen der Elternarbeit, Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Institutionen
Gültigkeit der Pflegeerlaubnis: 5 Jahre (Verlängerungsantrag vor Fristablauf möglich)
keine
§ 43 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII) – Erlaubnis zur Kindertagespflege
§ 3 Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte (SächsQualiVO)
Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
Amt24-Leistung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 25.08.2026
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