Möchten Sie in Deutschland auf dem Gebiet der Heilkunde tätig sein, benötigen Sie die ärztliche Zulassung (Approbation) oder eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG).
Heilpraktiker auf dem Gebiet der Podologie ist kein geregelter Ausbildungsberuf. Es gibt daher keine staatliche Abschlussprüfung. Um die "Kleine Heilpraktikererlaubnis Podologie" zu erlangen, müssen Sie gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen erfüllen und sich in der Regel der Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt stellen.
Hinweis: Die Heilpraktiker-Tätigkeit zählt zu den freien Berufen. Wenn Sie eine Praxis eröffnen möchten, müssen Sie die entsprechenden Vorschriften beachten.
Antragstellung
Die Zulassung müssen Sie schriftlich beantragen. Erkundigen Sie sich zunächst, ob die zuständige Stelle dafür Antragsformulare bereithält. Je nach Angebot der Behörde können Sie das Antragsformular auch im Amt24 abrufen (–> Onlineantrag und Formulare).
Stellen Sie alle nötigen Nachweise (siehe "Erforderliche Unterlagen") zusammen und reichen Sie diese zum Antrag bei der zuständigen Stelle ein.
Soweit erforderlich, fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen von Ihnen an.
Prüfung der Antragsunterlagen
Sind die Unterlagen vollständig und alle Voraussetzungen erfüllt, leitet das zuständige Ordnungsamt den Vorgang an das Gesundheitsamt des Landkreises Görlitz zur Kenntnisüberprüfung weiter.
Kenntnisüberprüfung
Die Kenntnisüberprüfung für alle Anwärter aus Sachsen erfolgt ausschließlich mündlich zum festgelegten Termin beim Gesundheitsamt des Landkreises Görlitz, Außenstelle Löbau.
Halten Sie zum Prüfungstermin die Benachrichtigung vom Gesundheitsamt und Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass bereit.
Erteilung der Erlaubnis
Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung über das Ergebnis der Überprüfung und einen Gebührenbescheid.
Haben Sie die Voraussetzungen erfüllt, sendet Ihnen das Ordnungsamt die Erlaubnisurkunde, sobald Sie die Verwaltungsgebühr bezahlt haben.
Die Erlaubnis berechtigt Sie, ausschließlich die podologische Heilkunde auszuüben.
Achtung! Die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" ohne weiteren Zusatz zu Ihrer spezifischen Ausrichtung (nur Podologie) dürfen Sie nicht führen. Die im Freistaat Sachsen empfohlene Bezeichnung lautet "Heilpraktikerin / Heilpraktiker auf dem Gebiet der Podologie".
Um rechtlich sicherzugehen, verwenden Sie ausschließlich die in der Erlaubnisurkunde genannte Bezeichnung.
Bei Nichtbestehen der Kenntnisüberprüfung haben Sie die Möglichkeit, die Erlaubnis erneut zu beantragen.
Der oder die Antragstellende
hat das 25. Lebensjahr vollendet,
hat seinen / ihren Wohnsitz im Freistaat Sachsen,
besitzt die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Podologin / Podologe",
ist sittlich zuverlässig und es liegen keine schweren strafrechtlichen oder sittlichen Verfehlungen vor,
ist zur Ausübung des Berufs des Heilpraktikers in gesundheitlicher Hinsicht geeignet.
schließt die Kenntnisüberprüfung erfolgreich ab (in bestimmten Fällen kann von der Kenntnisüberprüfung abgesehen und nach Aktenlage entschieden werden)
Tipp: Verschiedene Fortbildungsinstitute bieten Schulungen zur Nachqualifizierung für Podologen an – informieren Sie sich im Internet. Genügt die absolvierte Schulung den in Ziff. XIII. Nr. 2 VwV Heilpraktiker (siehe "Rechtsgrundlage") beschriebenen Anforderungen, kann von der Kenntnisüberprüfung abgesehen und nach Aktenlage entschieden werden.
Antragsformular (siehe –> Onlineantrag und Formulare, soweit verfügbar)
wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular bereithält: formloser Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach dem Heilpraktikergesetz auf dem Gebiet der Podologie
kurz gefasster Lebenslauf mit Lichtbild
Geburtsurkunde
bei Verheirateten / Lebenspartnern: Ehe- / Lebenspartnerschaftsurkunde
einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit in beglaubigter Kopie:
Personalausweis oder
Reisepass oder
in Zweifelsfällen: Staatsangehörigkeitszeugnis
Bescheinigung ("Meldebestätigung"), dass die antragstellende Person ihren Wohnsitz im Freistaat Sachsen hat. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
amtliches Führungszeugnis der Belegart "O". Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
Erklärung darüber, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
ärztliche Bescheinigung, dass der oder die Antragstellende in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Heilpraktikerberufes geeignet ist. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein
Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde zuvor eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt wurde
Weitere Unterlagen
Erklärung, dass Sie ausschließlich auf dem Gebiet der Podologie heilkundlich tätig werden möchten
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Podologin / Podologe" (beglaubigte Kopie)
Vorbildungsnachweise über Aus- und Fortbildungen
gegebenenfalls Arbeitszeugnisse
bei Antrag auf Entscheidung nach Aktenlage aufgrund einer besonderen Nachqualifizierung für Podologen (zusätzlich):
Beschreibung von Inhalt und Umfang der Schulung durch den Schulungsanbieter in einfacher Kopie
Abschlusstest der antragstellenden Person im Original mit Lösungsschlüssel in einfacher Kopie
Bestätigung des Schulungsanbieters, dass die antragstellende Person den Abschlusstest bestanden hat, in beglaubigter Kopie
Nur für Antragstellende außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR):
Aufenthaltsgenehmigung
falls die Heilkunde als nicht selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden soll: Arbeitserlaubnis
keine
Für die erforderlichen Unterlagen und beglaubigte Dokumente können Ihnen weitere Kosten entstehen.
Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (HeilprG)
Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), lfd. Nr 20 – Berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
Beschreibung des Berufsbild des Heilpraktikers
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 15.09.2022