Allgemeine Informationen

Der Umgang mit Waffen oder Munition wird im Waffengesetz des Bundes geregelt und bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis. Der unerlaubte Umgang mit Waffen ist eine Straftat oder – in bestimmten Fällen – zumindest eine Ordnungswidrigkeit.

Den "Kleinen Waffenschein" benötigen Sie, wenn Sie eine Schreckschusswaffe, eine Reizstoffwaffe oder eine Signalwaffe mit PTB-Kennzeichnung bei sich führen wollen. Dabei versteht man nach der gesetzlichen Definition unter dem Begriff Führen die Ausübung der tatsächlichen Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte.

Im Gegensatz zum "großen" müssen Sie für den Kleinen Waffenschein weder Sachkunde noch Bedürfnis nachweisen, und Sie müssen auch keine besondere Haftpflichtversicherung abschließen.

Informieren Sie sich bereits vor dem Erwerb einer Waffe über die maßgeblichen Vorschriften und setzen Sie sich zur Klärung von waffenrechtlichen Fragen mit der zuständigen Stelle in Verbindung

Ziehen Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde um, müssen Sie den Waffenschein nicht umschreiben lassen. Mit Ihrer Anmeldung am neuen Wohnort erhält die dortige Meldebehörde automatisch die entsprechenden Daten.

Verfahrensablauf

Beantragen Sie den Kleinen Waffenschein bitte ausschließlich auf dem amtlich vorgeschriebenen Formular / als Onlineantrag – falls hier nicht verfügbar, erhalten Sie den Vordruck direkt bei der zuständigen Stelle.

  • Füllen Sie auf dem Antrag die entsprechenden Felder aus und reichen Sie diesen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Ordnungsbehörde ein.

Online-Antrag

Nutzen Sie den Onlineantrag, soweit hier in Amt24 bereitgestellt. Richten Sie sich in Amt24 ein Servicekonto ein und melden Sie sich darüber im Serviceportal an. Halten Sie elektronische Kopien der erforderlichen Unterlagen bereit.

  • Folgen Sie dem Link zum Online-Antrag und füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen.

  • Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab, und die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.

Die Behörde prüft, ob die erforderliche Zuverlässigkeit der oder des Antragstellenden vorliegt. Dazu holt sie folgende Informationen ein:

  • eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister und aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister

  • eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle sowie

  • eine Auskunft der Verfassungsschutzbehörde, die für den Wohnsitz der oder des Antragstellenden zuständig ist.

Hinweis: Bestehen Bedenken zur persönlichen Eignung, kann die zuständige Stelle ein amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung verlangen.

Liegen alle Voraussetzungen vor, wird Ihnen der Kleine Waffenschein ausgestellt. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid.

Voraussetzungen

Alter

Vollendung des 18. Lebensjahres

Zuverlässigkeit

Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass Sie nicht vorbestraft sind.

persönliche Eignung

Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsvordruck (siehe –> Onlineantrag/Formulare)

  • Personalausweis oder Reisepass (bei Ausländern: Nationalpass)

  • gegebenenfalls: amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis

Fristen

Gültigkeit: unbefristet

Kosten

  • Ausstellung eines Kleinen Waffenscheins: EUR 100,00
  • Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind durch die zuständige Behörde in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen: EUR 50,00 je Überprüfung

Sonstiges

Auch wenn es sich um erlaubnisfreie Waffen oder Munition handelt, haben Sie die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, dass diese Gegenstände nicht abhandenkommen oder von Dritten benutzt werden.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 26.01.2024