Mit einem Kreiswahlvorschlag bewerben sich Kandidaten* um das Direktmandat in einem Wahlkreis. Die Bewerber können jeweils nur in einem Wahlkreis und dort nur in einem Kreiswahlvorschlag genannt werden. Die Kandidaten müssen ihrer Benennung schriftlich zustimmen.
Achtung! Die Zustimmung ist unwiderruflich.
Wahlvorschläge können von Parteien und von Wahlberechtigten eingereicht werden.
Einreichende Parteien müssen spätestens am 97. Tag vor der Wahl dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt haben.
Die Beteiligungsanzeige ist nicht erforderlich, wenn die Partei bereits im Bundestag oder in einem Landtag mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten ist.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
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Einreichung
Die Bundeswahlordnung (BWO) gibt Vorgaben für die Aufstellung und das Einreichen der Kreiswahlvorschläge vor. Im Vorfeld der Wahl stellt der Kreiswahlleiter Vordrucke zur Verfügung.
Der Kreiswahlvorschlag muss folgende Angaben enthalten:
Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers
Namen der einreichenden Partei
Kurzbezeichnung der Partei, sofern sie eine verwendet
bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort
Der Kreiswahlvorschlag einer Partei ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei zu unterschreiben, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter. Besteht im Freistaat Sachsen keine einheitliche Landesorganisation, unterzeichnen die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt.
Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag (Anlage 13 BWO) selbst zu leisten.
In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.
Mängelbeseitigung
Der Kreiswahlleiter prüft die Kreiswahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Eingang (Vorprüfung). Stellen sich Mängel heraus, benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Kreiswahlvorschläge behoben werden. Nach der Entscheidung über die Zulassung ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
Prüfung und Zulassung
Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauensperson jedes Kreiswahlvorschlages zu der Sitzung des Kreiswahlausschusses, in der über die Zulassung der Vorschläge entschieden wird.
Der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlausschuss alle eingegangenen Kreiswahlvorschläge vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung.
Der Kreiswahlausschuss prüft die eingegangenen Kreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung.
Vor dem Beschluss des Ausschusses erhält die anwesende Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags Gelegenheit, sich zur Entscheidung äußern.
Rücknahme
Ein noch nicht zugelassener Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der zwei Vertrauenspersonen zurückgenommen werden.
Bei einem Vorschlag mit mindestens 200 Unterstützungsunterschriften vermag dies auch die Mehrheit der Unterzeichner durch eine persönliche, handschriftlich verfasste Erklärung zu erwirken.
Änderung
Ein Kreiswahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der beiden Vertrauenspersonen und nur dann geändert werden, wenn der Bewerber
stirbt oder
die Wählbarkeit verliert.
Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages ist jede Änderung ausgeschlossen.
Wahlvorschläge von Parteien: Die Kandidaten müssen auf einer Mitgliederversammlung oder in einer Vertreterversammlung der Partei bestimmt worden sein.
Die Kandidaten müssen das passive Wahlrecht besitzen (Nachweis erforderlich).
Der Wahlvorschlag muss formalen Anforderungen genügen, die sich aus dem Muster der Anlagen zur Bundeswahlordnung ergeben.
Unterstützungsunterschriften
Wahlvorschläge von nicht parlamentarisch vertretenen Parteien und von einzelnen Wahlberechtigten benötigen mindestens 200 Unterschriften von Wahlberechtigten des Wahlkreises.
Der Kreiswahlvorschlag muss enthalten:
Kreiswahlvorschlag
gegebenenfalls: Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift / Kreiswahlvorschlag
Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages
Bescheinigung der Wählbarkeit
Niederschrift über die Mitglieder- / Vertreterversammlung zur Aufstellung des Wahlkreisbewerbers
Versicherung an Eides statt
Vordrucke stellt im Vorfeld der Wahl der Kreiswahlleiter zur Verfügung.
Einreichung: spätestens am 69. Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr
Zulassung der Kreiswahlvorschläge: am 58. Tag vor der Wahl
Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge: spätestens am 48. Tag vor der Wahl
Entscheidung des Landeswahlausschusses über die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreiswahlausschusses: spätestens am 52. Tag vor der Wahl
Einreichen von Kreiswahlvorschlägen: keine
§ § 19 ff. Bundeswahlgesetz (BWahlG) – Kreiswahlvorschläge
§ 26 Abs. 2 BWahlG – Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses
§§ 34 ff. Bundeswahlordnung (BWO) – Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
Bundeswahlordnung (BWO)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern; verbindliche Auskünfte zu bestimmten Verfahren und Abläufen erhalten Sie bei der Landeswahlleitung oder dem Bundeswahlleiter. 30.04.2024