Mit einem Kreiswahlvorschlag bewerben sich Kandidaten* um das Direktmandat in einem Wahlkreis. Die Bewerber können jeweils nur in einem Wahlkreis und dort nur in einem Kreiswahlvorschlag genannt werden. Die Kandidaten müssen ihrer Benennung schriftlich zustimmen.
Achtung: Die Zustimmung ist unwiderruflich.
Wahlvorschläge können von Wahlberechtigten und von Parteien eingereicht werden.
Einreichende Parteien müssen spätestens am 90. Tag vor der Wahl bis 18:00 Uhr dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt haben.
Die Beteiligungsanzeige ist nicht erforderlich, wenn die Partei bereits im Bundestag oder in einem Landtag vertreten ist oder der Bundeswahlausschuss bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag die Parteieigenschaft festgestellt hat.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion.
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Einreichung
Die Landeswahlordnung (LWO) schreibt Formblätter für das Einreichen der Kreiswahlvorschläge vor, die Mustervordrucke im Anhang zur Landeswahlordnung sind im Internet abrufbar.
Der Kreiswahlvorschlag muss folgende Angaben enthalten:
Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers oder der Bewerberin
Namen der einreichenden Partei
Kurzbezeichnung der Partei, sofern sie eine verwendet
bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort
Vertrauenspersonen
Weiterhin sollen in jedem Kreiswahlvorschlag eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson benannt werden (im Weiteren kurz "die beiden Vertrauenspersonen"). Ist niemand benannt, fallen diese Funktionen in der genannten Reihenfolge den Erstunterzeichnenden zu.
Nur die beiden Vertrauenspersonen sind jede für sich berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Kreiswahlvorschlag abzugeben oder entgegenzunehmen.
Mängelbeseitigung
Der Kreiswahlleiter prüft die Kreiswahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Eingang (Vorprüfung). Stellen sich Mängel heraus, benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Kreiswahlvorschläge behoben werden. Nach der Entscheidung über die Zulassung ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
Prüfung und Zulassung
Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauensperson jedes Kreiswahlvorschlages zu der Sitzung des Kreiswahlausschusses, in der über die Zulassung der Vorschläge entschieden wird.
Der Kreiswahleiter legt dem Kreiswahlausschuss alle eingegangenen Kreiswahlvorschläge vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung.
Der Kreiswahlausschuss prüft die eingegangenen Kreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung.
Vor dem Beschluss des Ausschusses erhält die anwesende Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags Gelegenheit, sich zur Entscheidung zu äußern.
Rücknahme
Ein noch nicht zugelassener Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der zwei Vertrauenspersonen zurückgenommen werden.
Bei einem Vorschlag mit mindestens 100 Unterstützungsunterschriften vermag dies auch die Mehrheit der Unterzeichner durch eine schriftliche, öffentlich beglaubigte Erklärung zu erwirken.
Änderung
Ein Kreiswahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der beiden Vertrauenspersonen und nur dann geändert werden, wenn der Bewerber
stirbt,
die Wählbarkeit verliert oder
der einreichenden Partei nicht mehr angehört.
Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages ist jede Änderung ausgeschlossen.
Wahlvorschläge von Parteien: Die Kandidaten müssen auf einer Mitgliederversammlung oder in einer Vertreterversammlung der Partei bestimmt worden sein.
Die Kandidaten müssen das passive Wahlrecht besitzen (Nachweis erforderlich).
Der Wahlvorschlag muss formalen Anforderungen genügen, die sich aus den Mustervorlagen der Anlage zur Landeswahlordnung ergeben.
Unterstützungsunterschriften
Wahlvorschläge von nicht parlamentarisch vertretenen Parteien und von einzelnen Wahlberechtigten benötigen mindestens 100 Unterschriften von Wahlberechtigten des Wahlkreises.
Der Kreiswahlvorschlag muss enthalten:
Kreiswahlvorschlag
Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages und Bescheinigung der Wählbarkeit
bei Parteien: Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung des Direktkandidaten
gegebenenfalls Formblätter mit den Unterstützungsunterschriften zum Kreiswahlvorschlag und den Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner
Einreichung: spätestens am 66. Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr
Zulassung der Kreiswahlvorschläge: am 58. Tag vor der Wahl
Entscheidung des Landeswahlausschusses über die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreiswahlausschusses: spätestens am 52. Tag vor der Wahl
Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge: spätestens am 48. Tag vor der Wahl
Einreichen von Kreiswahlvorschlägen: keine
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern; verbindliche Auskünfte zu bestimmten Verfahren und Abläufen beim Landeswahlleiter. 30.04.2024