Wenn Sie ein Grundstück überwiegend zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachten, schließen Sie einen Landpachtvertrag ab. Den Abschluss und Änderungen von Pachtverträgen über mehr als 0,5 Hektar große Flächen müssen Sie bei der Landwirtschaftsbehörde anzeigen. Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass aus einer ungünstigen Vertragsgestaltung agrarstrukturelle Fehlentwicklungen entstehen.
Ein Neuvertrag ergibt sich bereits beim Wechsel einer oder mehrerer Vertragsbeteiligten.
Vertragsänderungen sind Änderungen bei der Pachtsache (Beispiel: Flächen), der Pachtdauer oder bei Vertragsleistungen (Beispiel: Pachtzins).
Die Anzeige erfolgt je nach Vereinbarung durch Sie als verpachtende / pachtende oder Immobilien vermittelnde Person.
Informieren Sie die zuständige Stelle fristgemäß über den Vertragsabschluss oder die Änderungen und übermitteln Sie die entsprechenden Unterlagen.
Soweit für Ihren Ort verfügbar, nutzen Sie die bereitstehenden Formulare oder reichen Sie die Anzeige online über Amt24 ein (siehe –> Onlineantrag und Formulare).
Innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist hat die zuständige untere Landwirtschaftsbehörde die Möglichkeit, den Landpachtvertrag durch Bescheid beanstanden, wenn sich durch die Vertragsgestaltung agrarstrukturelle Fehlentwicklungen abzeichnen.
abgeschlossener oder bestehender Pachtvertrag über eine überwiegend landwirtschaftlich genutzte Fläche (mit oder ohne Wohn- und Wirtschaftsgebäuden / Betrieb)
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind Pachtverträge
über Flächen bis zu 0,5 Hektar,
zwischen Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten oder
die im Rahmen eines behördlich geleiteten Verfahrens abgeschlossen wurden (z. B. Flurneuordnung).
Pachtvertrag (Kopie)
Anzeige: innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss oder Vertragsänderung
Beanstandung durch die Behörde: schriftlich innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige
keine
§ 585 bis 597 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Landpachtvertrag
§ 2 und 3 Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG) – Anzeige
§ 3 LPachtVG – Ausnahmen
§ 4 LPachtVG – Beanstandung
§ 1 Verordnung über die Bestimmung der Freigrenze nach dem Landpachtverkehrsgesetz und der Mindestgröße der dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht unterliegenden Grundstücke – Anzeigepflicht
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Sächsisches Agrar-Aufgabenübertragungsgesetz (SächsAgrarAÜG) – Zuständigkeit
Anzeigepflicht
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 02.01.2024