Wenn Sie im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Waldrand Feuer machen oder offenes Licht gebrauchen wollen, benötigen Sie dafür eine Genehmigung der Forstbehörde.
Ausnahmen gelten für
Besitzer von Grundstücken am Waldrand dürfen auf ihrem Grundstück ein Feuer entfachen und unterhalten, sofern die Feuerstelle mindestens 30 Meter vom Waldrand entfernt ist. Darüber hinaus fragen Sie bitte bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung, ob Lagerfeuer generell der Genehmigung bedürfen.
Achtung! Im Wald darf nicht geraucht werden. Ausnahmen gelten nur für den in den ersten drei Anstrichen genannten Personenkreis. Generell dürfen brennende und glimmende Gegenstände im Wald sowie im Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei der ortszuständigen unteren Forstbehörde ("Zuständige Stelle").
Auskunft zu den für die Beantragung erforderlichen Unterlagen erteilt Ihnen die untere Forstbehörde.
Verfahrensgebühr: EUR 75,00
Hinweis: In Fällen minderer Bedeutung kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden.
§15 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Anlage 1 zu § 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Sächsisches Kostenverzeichnis – SächsKVZ), Lfd. Nr. 39 Tarifstelle 5
Lagerfeuer beantragen
Amt24-Leistung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 24.10.2022