Allgemeine Informationen

Wenn Sie im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Waldrand Feuer machen oder offenes Licht gebrauchen wollen, benötigen Sie dafür eine Genehmigung der Forstbehörde.

Ausnahmen gelten für

  • den Waldbesitzer*
  • Waldarbeiter und andere Personen, die im Wald beschäftigt werden
  • Jäger (Jagdausübungsberechtigte)
  • Personen bei der Ausführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten
  • Anlagen, die bau- oder gewerberechtlich genehmigt wurden

Besitzer von Grundstücken am Waldrand dürfen auf ihrem Grundstück ein Feuer entfachen und unterhalten, sofern die Feuerstelle mindestens 30 Meter vom Waldrand entfernt ist. Darüber hinaus fragen Sie bitte bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung, ob Lagerfeuer generell der Genehmigung bedürfen.

Achtung! Im Wald darf nicht geraucht werden. Ausnahmen gelten nur für den in den ersten drei Anstrichen genannten Personenkreis. Generell dürfen brennende und glimmende Gegenstände im Wald sowie im Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Verfahrensablauf

Stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei der ortszuständigen unteren Forstbehörde ("Zuständige Stelle").

Voraussetzungen

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Erforderliche Unterlagen

Auskunft zu den für die Beantragung erforderlichen Unterlagen erteilt Ihnen die untere Forstbehörde.

Fristen

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Kosten

Verfahrensgebühr: EUR 75,00

Hinweis: In Fällen minderer Bedeutung kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden.

Weiterführende Informationen

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 24.10.2022