Wenn Sie gewerbsmäßig das Geschäft eines Pfandleihers* oder Pfandvermittlers betreiben wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Hinweis: Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, wenn dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist.
Zudem müssen Sie den zuständigen öffentlichen Stellen auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebes erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich erteilen.
Beauftragte der zuständigen öffentlichen Stellen dürfen Ihr Grundstück beziehungsweise Ihre Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeit betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen durchführen. Unter Umständen, insbesondere wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht ist oder wenn eine Gefahr droht, dürfen Ihre Geschäftsräume tagsüber sogar außerhalb der üblichen Geschäftszeit betreten werden.
Wenn Sie in Ihren Geschäftsräumen wohnen, beziehungsweise wenn Ihre Geschäftsräume auch Wohnzwecken dienen, ist das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt.
Pflichten des gewerblichen Pfandleihers sind insbesondere:
Das Gewerbe fällt nicht unter die EU-Dienstleistungsrichtlinie. Die entsprechenden Verwaltungsverfahren können deswegen nicht über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Stellen Sie bei der zuständigen Behörde einen formlosen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 Gewerbeordnung (GewO).
Wenn Sie als Pfandleiher tätig werden wollen, müssen Sie besondere Sicherheiten und Nachweise erbringen.
Sie müssen erforderliche Mittel oder Sicherheiten für die ersten sechs Monate nachweisen. Dies können Guthaben oder eine Bankbürgschaft sein.
Ferner müssen Sie eine Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchdiebstahl und Beraubung abschließen und bei Antragstellung vorlegen. Für Schmuckwaren muss ein Tresor vorhanden sein.
Ihre Räumlichkeiten müssen Sie gegen Einbruch durch eine Alarmanlage sichern.
Bei Autopfandleihen muss die Frage der möglichen Umweltgefahren durch die Abstellflächen der Fahrzeuge geklärt werden.
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn:
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Diese Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.
Folgende Dokumente sind in der Regel vorzulegen:
Führungszeugnis
Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes und des Gemeindesteueramtes
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 GewO
Nachweis der Mittel gemäß PfandVwV
Nachweis der Versicherung gemäß § 8 Pfandleiherverordnung (PfandlV)
Auszug aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichts
Ausweisdokument
wenn der Antragsteller eine juristische Person ist: Gesellschaftsvertrag
wenn der Antragsteller eine im Handelsregister eingetragene Gesellschaft ist: Handelsregisterauszug
wenn der Antragssteller nicht Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaates ist: Aufenthaltstitel
Gewerbezentralregisterauszug
Auskunft des Insolvenzgerichts
Hinweis: Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (zum Beispiel AG, GmbH), sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person (mit Ausnahme des Führungszeugnisses als auch der Personalpapiere) als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglied und Vorsitzende) bei der Antragstellung vorzulegen.
Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.
EUR 340,00 bis EUR 680,00
§ 34 Gewerbeordnung (GewO) – Pfandleihgewerbe
Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (PfandlV)
Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) - Nr. 46 Gewerberecht
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 07.07.2022