Lebt das Kind in einer Pflegefamilie, so hat das Jugendamt den notwendigen Unterhalt des Kindes sicherzustellen. Dies erfolgt mit Zahlung eines monatlichen Pauschalbetrages.
Das Pflegegeld enthält neben den materiellen Unterhaltsleistungen einen Betrag für die Kosten der Erziehung, welche als Aufwandsentschädigung für die erbrachte Erziehungsleistung gewährt werden.
Befindet sich das Kind bei unterhaltspflichtigen Großeltern, kann der Pauschalbetrag gekürzt werden.
Die Höhe des Pflegegeldes wird in Sachsen durch das Landesjugendamt als zuständige Behörde verbindlich festgesetzt. Die Pauschalbeträge werden in der Regel jährlich angepasst. Bemessungsgrundlage sind die jährlich empfohlenen Pauschalbeträge des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V.
2023 ist Pflegegeld je nach Altersstufe in folgender Höhe zu gewähren:
*) Bei den materiellen Aufwendungen beträgt der Anteil für die kindsbezogenen Kosten für Miete und Heizung (Bruttowarmmiete) für alle Altersgruppen EUR 142,94. Eine weitere Aufschlüsselung der Kosten für den Sachaufwand erfolgt nicht.
Hinweis: Der Deutsche Verein weist zudem darauf hin, dass gegebenenfalls eine Anpassung der Leistungen erforderlich ist, wenn der Pauschalbetrag nach den Besonderheiten des Einzelfalls für das Pflegekind nicht ausreicht. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Pflegeperson zu den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern des SGB II zählt und nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Aufteilung der Unterkunfts- und Heizkosten nach Kopfteilen aller im Haushalt lebenden Personen vollzogen wird, obwohl Pflegekinder, die nicht zu den Leistungsempfängern des SGB II zählen, im Haushalt leben.
Neben dem monatlichen Pflegegeld besteht die Möglichkeit, einmalige Beihilfen oder Zuschüsse zu beantragen – beispielsweise für die Erstausstattung der Pflegefamilie, wichtige persönliche Anlässe oder Urlaubs- und Ferienfahrten des Pflegekindes.
Das Pflegegeld umfasst auch einen Anspruch auf Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung. Die Erstattung sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden.
Bevor Pflegeeltern einen entsprechenden Versicherungsvertrag abschließen, sollten sie auf jeden Fall mit ihrem zuständigen Jugendamt sprechen.
Die von Pflegeeltern beim Jugendamt nachgewiesenen Aufwendungen sind pauschal zu erstatten und ihre Übernahme ist in einem schriftlichen Bescheid festzustellen.
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Nachdem Sie das Kind in Ihre Familie aufgenommen haben, erhalten Sie vom Jugendamt monatlich das pauschalierte Pflegegeld in der oben genannten Höhe.
Ein Antrag ist nicht erforderlich.
Die Unterhaltszahlungen werden geleistet, solange sich das Kind in Vollzeitpflege befindet.
Das Kind oder der Jugendliche lebt auf Grund einer Entscheidung des Jugendamtes als Pflegekind bei Ihnen.
keine
keine
keine
§ 39 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII) – Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 17.04.2024