Wenn Sie Ihr Kind in der Grundschule Ihres Schulbezirks anmelden, beginnt die Schuleingangsphase. Mit der Schulanmeldung erhalten Sie für Ihr Kind einen Termin zur Schulaufnahmeuntersuchung.
Die Schulaufnahmeuntersuchung ist die gesetzlich verankerte Pflichtuntersuchung für alle Kinder vor Schulbeginn. Eine Ärztin/ein Arzt des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes des zuständigen Gesundheitsamtes wird den Entwicklungsstand Ihres Kindes mit Blick auf den bevorstehenden Schuleintritt untersuchen. Mindestens ein Elternteil muss dabei sein, um dem Arzt oder der Ärztin die erforderlichen Auskünfte zu geben.
Kinder- und Jugendarzt oder Jugendärztin des öffentlichen Gesundheitsdienstes
In der Regel wird bei der Schulanmeldung ein individueller Termin für die Schulaufnahmeuntersuchung vereinbart.
Die Untersuchung findet in den Räumen der Schule oder im Gesundheitsamt statt. Ein Elternteil / eine sorgeberechtigte Person muss bei der Untersuchung anwesend sein. Der erhobene Befund wird gleich mitgeteilt.
Der Arzt oder die Ärztin führt eine Untersuchung des Entwicklungsstandes Ihres Kindes durch. Hier werden vor allem die Bereiche in den Blick genommen, die für einen erfolgreichen Schulbesuch besondere Bedeutung haben. Dazu gehören:
Erfassung metrischer Daten (Körpergröße, -gewicht)
Durchführung von Seh- und Hörtests
körperliche Untersuchung
Überprüfung des Impfstatus und Impfberatung
Außerdem werden folgende Aspekte untersucht:
spielerische Erfassung schulrelevanter Hirnleistungsfunktionen
Allgemeinwissen
Fein- und Grobmotorik
motorisch-koordinative Leistungen
Hör- und Sehvermögen
logisches Denken
altersgemäße Sprachentwicklung
Lateralität (Händigkeit)
psychosoziales Verhalten
Befunde, die einer weiteren medizinischen Abklärung bedürfen, werden dem Sorgeberechtigten mitgeteilt und eine entsprechende Überweisung empfohlen. Die Eltern werden gegebenenfalls zu notwendigen Fördermaßnahmen beraten. Falls nötig, informiert der Kinder- und Jugendärztliche Dienst den Schulleiter bzw. die Schulleiterin über erforderliche schulische Maßnahmen und gibt allgemeine Hinweise.
An einer Schulaufnahmeuntersuchung müssen teilnehmen:
alle Kinder, die bis zum 30.06. des beginnenden Schuljahres das 6. Lebensjahr vollendet haben
vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder
Kinder, die auf Wunsch der Eltern vorzeitig eingeschult werden sollen
Hinweis: Kinder, die bis zum 30.09. des laufenden Jahres das 6. Lebensjahr vollendet haben und von den Eltern in der Schule angemeldet werden, gelten auch als schulpflichtig.
Einladungsschreiben des Gesundheitsamtes mit Angaben zur gesundheitlichen Vorgeschichte des Kindes, ausgefüllt und unterschrieben
Impfausweis
gelbes Vorsorgeheft
wenn vorhanden: Schwerbehindertenausweis, Brillenpass
bei Bedarf: Befundunterlagen
Untersuchungstermin: Untersuchungszeitraum bis zum 31.01. im Jahr des Schuleintritts
keine
§ 26a Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) – Schulgesundheitspflege
§ 4 Schulgesundheitspflegeverordnung – Verfahren der Schulaufnahmeuntersuchung
keine
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 13.04.2022