Sondernutzungserlaubnis für öffentliche Verkehrsflächen nach § 18 des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) und § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG)
Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der öffentliche Straßenraum über den Gemeingebrauch und den Anliegergebrauch hinaus genutzt wird. Das bedeutet also, wenn Sie den fließenden Straßen- und Fußgängerverkehr beeinflussen.
Für einen Anliegergebrauch benötigen Sie keine Sondernutzungserlaubnis. Straßenanlieger sind Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind. Sie dürfen die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus benutzen, soweit diese Benutzung zur angemessenen Nutzung des Grundstücks erforderlich ist. Außerdem darf der Gemeingebrauch nicht dauerhaft ausgeschlossen oder erheblich beeinträchtigt werden und es darf auch nicht in den Straßenkörper eingegriffen werden.
Zu den Sondernutzungen können beispielsweise gehören:
Die Abgrenzung, ob ein erlaubnisfreier Anliegergebrauch oder eine erlaubnispflichtige Sondernutzung vorliegt, sollte mit der zuständigen Stelle vorab geklärt werden.
Stellen Sie bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Sondernutzungserlaubnis und fügen Sie alle relevanten Unterlagen bei.
Sie können dafür das bereitsgestellte Formular Ihrer Gemeinde nutzen, oder Sie stellen den Antrag formlos.
Ihr Antrag wird von der Behörde geprüft, gegebenenfalls werden weitere beteiligte Behörden einbezogen.
Sie teilt Ihnen schriftlich Ihre Entscheidung mit. Diese kann an Auflagen gebunden sein.
Hinweis: Die Erlaubnis ist auf Zeit und / oder Widerruf.
Wenn Sie eine Sondernutzungserlaubnis für öffentliche Verkehrsflächen erhalten möchten, dann dürfen Sie
den Gemeingebrauch anderer nicht stark beeinflussen,
Fußgänger oder Anwohnerschaft durch Lärm nicht belästigen,
die Straße nicht übermäßig verschmutzen,
das Stadtbild nicht beeinträchtigen.
Ausgefülltes Antragsformular mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung.
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, zum Beispiel:
Lageplan
Fotos
Skizzen
§ 18 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) – Sondernutzung
§ 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) – Sondernutzung
Nr. 88 Tarifstelle 1 Sächsische Kostenverordnung – Straßenrecht
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 27.06.2022
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