Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der öffentliche Straßenraum über den Gemeingebrauch hinaus genutzt wird. Für den Bereich Gastronomie ist dies üblicherweise der Fall, wenn die Bestuhlung auf öffentlichen Flächen außerhalb der Gaststätte aufgestellt wird.
Im Bereich des Handels gilt dies für eine Erweiterung der Verkaufsfläche auf eine öffentliche Fläche.
Wurde Ihnen bereits eine Sondernutzungserlaubnis erteilt, wird diese von Amts wegen automatisch verlängert. Soll die bereits erteilte Sondernutzungserlaubnis geändert beziehungsweise erweitert werden, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle beantragen.
Eine Änderung oder Erweiterung einer Sondernutzungserlaubnis können Sie persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.
Dort werden die dem Antrag beigefügten Unterlagen überprüft. Gegebenenfalls werden weitere beteiligte Behörden zur Stellungnahme aufgefordert.
Sie erhalten eine Eingangsbestätigung für Ihren Antrag.
Bei positivem Ergebnis wird Ihnen die geänderte Sondernutzungserlaubnis erteilt. Außerdem erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Hinweis: Gegebenenfalls müssen Sie bereits während des Verfahrens einen Kostenvorschuss leisten. Sie erhalten einen gesonderten Kostenbescheid.
Kopie des Gewerbescheins
Reisegewerbekarte
Kopie des Handelsregisterauszugs
Stellungnahme bezüglich Nutzung öffentlicher Flächen
Stadtkarte mit Grundstücksgrenzen
Die Kosten richten sich nach der Gebührensatzung der jeweiligen Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.
§§ 32, 45, 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) – Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
§§ 8, 8a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) – Sondernutzung
§§ 18, 19 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) – Sondernutzung
§ 1 Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Anlage 1 zu § 1 Ziffer 88 Straßenrecht
Sondernutzungssatzungen der Gemeinde-/Stadtverwaltung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 14.06.2019