Allgemeine Informationen
Sorgeerklärungen nicht miteinander verheirateter Eltern nach §§ 1626a folgend Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Sind Sie als Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht Ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,
- wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (sogenannte Sorgeerklärungen),
- wenn sie einander heiraten oder
- soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei jedem Jugendamt oder gegen Gebühr bei einem Notar beziehungsweise einer Notarin veranlassen. Sorgeerklärungen vermag im Streitfall nur das Familiengericht aufzuheben. Daher ist es ratsam, sich über die Rechte und Pflichten beraten zu lassen, die sich aus der Sorgeerklärung ergeben.
Tipp: Soweit noch nicht geschehen, können Sie auch die Vaterschaftsanerkennung zusammen mit der gemeinsamen Sorge vor dem Jugendamt erklären.
Verfahrensablauf
Lassen Sie sich vor der Abgabe einer Sorgeerklärung über die Rechte und Pflichten aufklären – zum Beispiel durch das Jugendamt oder den beurkundenden Notar.
Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft anerkennen.
Sie müssen beide persönlich zur Beurkundung beim Jugendamt oder im Notariat erscheinen.
Die Notarin beziehungsweise der Notar oder die Mitarbeiterin beziehungsweise der Mitarbeiter des Jugendamtes prüft Ihre Unterlagen und beurkundet die von beiden Elternteilen abzugebende Sorgeerklärung.
Fristen
Um rechtliche Probleme zu vermeiden, ist es ratsam, die Vaterschaftsanerkennung und die gemeinsame Sorge schon vor oder unmittelbar nach der Geburt des Kindes zu erklären.
Hinweis: Die Sorgeerklärung kann nicht zeitlich befristet werden. Sie ist also bis zur Volljährigkeit des Kindes gültig.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 28.11.2024