Täter und Opfer einer Straftat können sich in einem so genannten Täter-Opfer-Ausgleich darum bemühen, in einem moderierten Schlichtungsgespräch ihren Konflikt beizulegen oder zu entschärfen.
Für das Opfer bietet ein Täter-Opfer-Ausgleich die Möglichkeit, die beschuldigte Person in einer neutralen und sicheren Umgebung und unter Aufsicht eines neutralen Vermittlers mit den körperlichen, seelischen und wirtschaftlichen Folgen ihrer Tat zu konfrontieren.
Die beschuldigte Person hingegen kann im Gespräch dazu beitragen, den durch sie entstandenen Schaden zu begrenzen und wieder gut zu machen. Sie hat auch die Gelegenheit, ihre Straftat dem Opfer gegenüber zu bereuen und sich glaubhaft zu entschuldigen.
Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann sich je nach Aufrichtigkeit des Bemühens um Wiedergutmachung strafmildernd für die beschuldigte Person auswirken oder zu einer Einstellung des Strafverfahrens führen.
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Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann durch die Staatsanwaltschaft, das Gericht oder durch eine der beteiligten Personen eingeleitet werden.
Zunächst beauftragt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eine Schlichtungsstelle (bei erwachsenen Beschuldigten der Soziale Dienst der Justiz, bei minderjährigen Beschuldigten das Jugendamt), den Täter-Opfer-Ausgleich durchzuführen.
Vor dem eigentlichen Schlichtungsgespräch führt die Schlichtungsstelle jeweils ein Gespräch mit dem Opfer und der beschuldigten Person mit dem Ziel,
die Erwartungen und Empfindungen der Beteiligten kennenzulernen und
die Regeln eines Ausgleichgesprächs zu erklären.
Der nächste Schritt ist das gemeinsame Schlichtungsgespräch:
Die Schlichtungsstelle moderiert und steuert das Gespräch.
Die Schlichtungsstelle überwacht die Einhaltung der getroffenen Vereinbarung.
Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht hat nach Prüfung des Falles befunden, dass ein Täter-Opfer-Ausgleich in Frage kommt.
Beide Parteien sind zu einer Schlichtung bereit.
Die beschuldigte Person gesteht die Schuld ein.
nicht angegeben
nicht angegeben
keine
§ 46a Strafgesetzbuch (StGB) – Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung
§ 153a Strafprozessordnung (StPO) - Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen
§ 155a StPO Täter-Opfer-Ausgleich
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 21.06.2022