Wenn Sie bei Ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Berührung kommen (zum Beispiel Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen) oder Lebensmittelbedarfsgegenstände (zum Beispiel Geschirr) reinigen, brauchen Sie vor Beginn Ihrer erstmaligen Tätigkeit im Lebensmittelbereich eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Teilnahme an einer Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz.
Auch Personen, die regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen tätig sind, müssen an einer Belehrung teilnehmen.
Hinweis: Diese Bescheinigung ersetzt die früheren Gesundheitszeugnisse (nach dem Bundesseuchengesetz). Wenn Sie bereits über ein Gesundheitszeugnis verfügen, müssen Sie an keiner Belehrung teilnehmen. Die alten Zeugnisse behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Paulus-Jenisius-Straße 24
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Die Belehrung erfolgt nur nach vorheriger Terminvergabe .
Die Belehrung kann in Präsenz oder online durchgeführt werden.
Für das Onlineverfahren benötigen Sie für die Video-Identifikation ein Smartphone oder Tablet mit Kamera. Informationen über das genaue Verfahren erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt.
Nach der Belehrung wird Ihnen die Bescheinigung über die Teilnahme ausgehändigt.
Wenn der Verdacht besteht, dass bei einer Person Hinderungsgründe für die Ausstellung der Bescheinigung bestehen, zum Beispiel bei Verdacht auf eine Krankheit, die durch Lebensmittel übertragen werden kann, wird die Bescheinigung erst ausgestellt, wenn zusätzlich zur Belehrung eine ärztliche Untersuchung durchgeführt und der Krankheitsverdacht ausgeräumt wurde.
Sie wollen
im lebensmittelherstellenden oder -verarbeitenden Gewerbe, im Lebensmittelhandel,der Gastronomie oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig werden oder
sich selbstständig machen.
gültiger Ausweis mit Foto, zum Beispiel Reisepass, Personalausweis
keine
EUR 37,00
Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), lfd. Nr. 73, Tarifstelle 2.1
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Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 18.09.2025