Mütter und Väter, die ihr Kind allein erziehen, sind meist mit erschwerten Bedingungen konfrontiert. Diese Situation verschärft sich, wenn das Kind nicht wenigstens den üblichen Regelunterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder nicht rechtzeitig erhält. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sollen diese besondere Lebenssituation erleichtern.
Der Vorschuss kann gewährt werden, wenn ein Kind keinen, nicht regelmäßig oder nicht ausreichend Unterhalt von dem barunterhaltspflichtigen Elternteil erhält. Die Zahlung endet spätestens mit der Volljährigkeit des anspruchsberechtigten Kindes.
Der monatliche Auszahlungsbetrag beträgt ab 01.01.2023
Zahlt der oder die Unterhaltspflichtige zumindest teilweise Unterhalt, mindert sich der Auszahlungsbetrag entsprechend. Gleiches gilt bei bestimmten Einkünften von Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen.
Achtung! Der andere Elternteil wird durch den Unterhaltsvorschuss nicht von seiner Unterhaltspflicht befreit. Ist er ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht leistungswillig, fordert die auszahlende Stelle den Unterhaltsvorschuss von ihm zurück.
Der Unterhaltsvorschuss ist schriftlich von jenem Elternteil, bei dem das Kind lebt, zu beantragen. Es ist zu empfehlen, sich zuvor durch das Jugendamt beraten zu lassen.
Das Antragsformular und ein ausführliches Merkblatt beziehen Sie über die zuständige Stelle oder online über Amt24.
Sie können den ausgefüllten Antrag persönlich oder schriftlich übermitteln.
Wenn Sie einen Antrag stellen, müssen Sie unter anderem Namen und Aufenthaltsort des anderen Elternteils nennen, sofern Ihnen diese bekannt sind (Mitwirkungspflicht). Andernfalls ist der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ausgeschlossen.
Der andere Elternteil
entzieht sich den Zahlungsverpflichtungen,
ist zu Unterhaltsleistungen ganz oder teilweise nicht in der Lage oder
ist verstorben.
Das Kind
hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet,
muss im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt,
erhält nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge in Höhe des gesetzlichen Regelbetrages.
für Kinder ab 12 Jahren (zusätzlich):
das Kind selbst erhält keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II) oder durch den Unterhaltsvorschuss kann SGB II-Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden oder
der alleinerziehende Elternteil verfügt über eigene Einkünfte von mindestens EUR 600,00 brutto monatlich (Kindergeld ausgenommen) als zu berücksichtigendes Einkommen im Sinn des SGB II.
Kein Anspruch besteht, wenn zum Beispiel
beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft leben,
der betreuende Elternteil wieder heiratet oder
das Kind in einem Heim oder in Vollzeitpflege untergebracht ist.
Antragsformular (Formulare & Online-Dienste)
Personalausweis
Geburtsurkunde
bei Kindern ab 12 Jahren: SGB II-Bescheid
Vaterschaftsanerkennung
bei Kindern ab 15 Jahren:
Schulbescheinigung
Ausbildungsvertrag
Nachweis über Freiwilligendienst (FSJ, FÖJ oder vergleichbarer Dienst)
Einkommensunterlagen (Lohnbescheinigungen, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Gewerbebetrieb etc.)
falls zutreffend:
Scheidungsurteil
Unterlagen über die gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
Erklärung zum dauernden Getrenntleben (Formular des Finanzamtes, Schreiben Rechtsanwalt)
Aufenthaltstitel des betreuenden Elternteils und des Kindes
gegebenenfalls Sterbeurkunde des anderen Elternteils und Nachweis über den Erhalt von Halbwaisenrente
keine
keine
§ 1 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) – Berechtigte
§ 2 UVG – Umfang der Unterhaltsleistung
§ 6 UVG – Auskunfts- und Anzeigepflicht
Unterhaltsvorschuss
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 01.01.2023