Allgemeine Informationen

Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

Mütter und Väter, die ihr Kind allein erziehen, sind meist mit erschwerten Bedingungen konfrontiert. Diese Situation verschärft sich, wenn das Kind nicht wenigstens den üblichen Regelunterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder nicht rechtzeitig erhält. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sollen diese besondere Lebenssituation erleichtern.

Der Vorschuss kann gewährt werden, wenn ein Kind keinen, nicht regelmäßig oder nicht ausreichend Unterhalt von dem barunterhaltspflichtigen Elternteil erhält. Die Zahlung endet spätestens mit der Volljährigkeit des anspruchsberechtigten Kindes.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

Der monatliche Auszahlungsbetrag beträgt ab 01.01.2023

  • für Kinder bis 5 Jahre: EUR 187,00
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren: EUR 252,00
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren: EUR 338,00

Zahlt der oder die Unterhaltspflichtige zumindest teilweise Unterhalt, mindert sich der Auszahlungsbetrag entsprechend. Gleiches gilt bei bestimmten Einkünften von Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen.

Achtung! Der andere Elternteil wird durch den Unterhaltsvorschuss nicht von seiner Unterhaltspflicht befreit. Ist er ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht leistungswillig, fordert die auszahlende Stelle den Unterhaltsvorschuss von ihm zurück.

Verfahrensablauf

Der Unterhaltsvorschuss ist schriftlich von jenem Elternteil, bei dem das Kind lebt, zu beantragen. Es ist zu empfehlen, sich zuvor durch das Jugendamt beraten zu lassen.

  • Das Antragsformular und ein ausführliches Merkblatt beziehen Sie über die zuständige Stelle oder online über Amt24.

  • Sie können den ausgefüllten Antrag persönlich oder schriftlich übermitteln.

  • Wenn Sie einen Antrag stellen, müssen Sie unter anderem Namen und Aufenthaltsort des anderen Elternteils nennen, sofern Ihnen diese bekannt sind (Mitwirkungspflicht). Andernfalls ist der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ausgeschlossen.

Voraussetzungen

Der andere Elternteil

  • entzieht sich den Zahlungsverpflichtungen,

  • ist zu Unterhaltsleistungen ganz oder teilweise nicht in der Lage oder

  • ist verstorben.

Das Kind

  • hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet,

  • muss im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt,

  • erhält nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge in Höhe des gesetzlichen Regelbetrages.

für Kinder ab 12 Jahren (zusätzlich):

  • das Kind selbst erhält keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II) oder durch den Unterhaltsvorschuss kann SGB II-Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden oder

  • der alleinerziehende Elternteil verfügt über eigene Einkünfte von mindestens EUR 600,00 brutto monatlich (Kindergeld ausgenommen) als zu berücksichtigendes Einkommen im Sinn des SGB II.

Kein Anspruch besteht, wenn zum Beispiel

  • beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft leben,

  • der betreuende Elternteil wieder heiratet oder

  • das Kind in einem Heim oder in Vollzeitpflege untergebracht ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular (Formulare & Online-Dienste)

  • Personalausweis

  • Geburtsurkunde

  • bei Kindern ab 12 Jahren: SGB II-Bescheid

  • Vaterschaftsanerkennung

bei Kindern ab 15 Jahren:

  • Schulbescheinigung

  • Ausbildungsvertrag

  • Nachweis über Freiwilligendienst (FSJ, FÖJ oder vergleichbarer Dienst)

  • Einkommensunterlagen (Lohnbescheinigungen, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Gewerbebetrieb etc.)

falls zutreffend:

  • Scheidungsurteil

  • Unterlagen über die gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

  • Erklärung zum dauernden Getrenntleben (Formular des Finanzamtes, Schreiben Rechtsanwalt)

  • Aufenthaltstitel des betreuenden Elternteils und des Kindes

  • gegebenenfalls Sterbeurkunde des anderen Elternteils und Nachweis über den Erhalt von Halbwaisenrente

Fristen

keine

Kosten

keine

Weiterführende Informationen

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 01.01.2023