Als Vater eines nichtehelichen Kindes haben Sie die Möglichkeit, die Vaterschaft offiziell anzuerkennen. Für das Kind ist dies von großer Bedeutung, weil es erst dadurch Unterhalts-, Erb- und Rentenansprüche erwirbt. Die Anerkennung der Vaterschaft muss daher öffentlich beurkundet werden.
Solange die (rechtliche) Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, ist die Anerkennung der Vaterschaft nicht wirksam.
Die Vaterschaftsanerkennung kann auch durch das ortszuständige Standesamt, eine Notarin / einen Notar oder jedes Amtsgericht beurkundet werden – allein beim Jugendamt oder der Notarin / dem Notar gegebenenfalls auch gemeinsam mit der Erklärung über das Sorgerecht.
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Sie, die Kindesmutter,
gegebenenfalls deren Ehemann und
gegebenenfalls die gesetzlichen Vertreter
suchen eine der zuständigen Stellen gemeinsam oder einzeln auf.
Die Urkundsperson nimmt Ihre Erklärungen entgegen und beurkundet diese.
Sie erhalten eine Ausfertigung der Urkunde als Nachweis.
Die zuständige Stelle stellt dem Standesamt am Geburtsort des Kindes beglaubigte Abschriften zu. Liegen alle Erklärungen vor, ist die Vaterschaftserklärung wirksam, und das Standesamt stellt für das Kind eine neue Geburtsurkunde aus.
Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt
Die Anerkennung der Vaterschaft und die hierzu erforderlichen Zustimmungen können bereits vor der Geburt des Kindes erklärt werden. Der Name des Vaters wird dann von vornherein in die Geburtsurkunde eingetragen.
Das Kind
hat rechtlich gesehen keinen Vater oder
wird nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren und die Vaterschaftsanerkennung innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Ehescheidung erklärt (sogenannte scheidungsabhängige Vaterschaftsanerkennung).
Für die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung: die öffentlich beurkundeten Erklärungen
des Mannes, der die Vaterschaft anerkennt,
der Kindesmutter,
gegebenenfalls des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt noch mit der Kindesmutter verheiratet war (bei scheidungsabhängiger Vaterschaftsanerkennung),
gegebenenfalls der gesetzlichen Vertreter minderjähriger Eltern (zum Beispiel deren Eltern oder Vormund).
Hinweis: Steht der Mutter die elterliche Sorge nicht zu (zum Beispiel, weil das Kind bereits volljährig ist oder ihr das Sorgerecht für das minderjährige Kind entzogen wurde), muss auch das Kind selbst zustimmen – bei unter 14-jährigen Kindern deren gesetzliche Vertreter (zum Beispiel Vormund oder Ergänzungspfleger).
für die Anerkennungserklärung des Vaters:
Personalausweis oder Reisepass und die eigene Geburtsurkunde
vor der Geburt: Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums des Kindes (zum Beispiel Mutterpass)
nach der Geburt: Geburtsurkunde des Kindes
für die Zustimmungserklärung der Mutter:
Personalausweis oder Reisepass
bei getrennter Erklärung: beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung des Vaters
vor der Geburt: Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums des Kindes (zum Beispiel Mutterpass)
nach der Geburt: Geburtsurkunde des Kindes
für weitere Zustimmungserklärungen (zum Beispiel gesetzlicher Vertreter minderjähriger Eltern):
Personalausweis oder Reisepass
beglaubigte Abschrift der Erklärung, zu der die Zustimmung abgegeben wird
eventuell Nachweise über die Stellung als gesetzlicher Vertreter
Hinweis: Im Einzelfall können weitere Unterlagen verlangt werden. Erkundigen Sie sich darüber bei der zuständigen Stelle.
Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft
im Regelfall jederzeit möglich, auch vor der Geburt des Kindes
bei scheidungsabhängiger Vaterschaftsanerkennung spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Ehescheidung
Widerruf
bis zu einem Jahr nach der Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung, wenn die Vaterschaftsanerkennung noch nicht wirksam geworden ist (Beispiel: fehlende Zustimmung der Mutter)
Hinweis: Rechtsfolgen der Anerkennung (zum Beispiel Unterhaltsansprüche, Staatsangehörigkeit des Kindes) können erst geltend gemacht werden, wenn die Anerkennung wirksam ist, das heißt alle erforderlichen Zustimmungserklärungen beurkundet sind.
§ 1592 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Vaterschaft
§§ 1594 bis 1598, 1599 Abs. 2 BGB – Anerkennung der Vaterschaft
§ 44 Personenstandsgesetz (PStG) – Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft
§ 59 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) – Beurkundung und Beglaubigung
§ 67 Beurkundungsgesetz (BeurkG) – Zuständigkeit der Amtsgerichte
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG), Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis
Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 75 Tarifstelle 6.5 – Personenstandsrecht
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 28.11.2024