Wenn Sie eine Veranstaltung auf einer öffentlichen Straße durchführen wollen, nehmen Sie diese "mehr als verkehrsüblich" in Anspruch. Dafür ist eine spezielle Erlaubnis notwendig.
Als Beispiele seien genannt:
Die Durchführung einer größeren Veranstaltung im öffentlichen Straßenraum bedarf der sorgfältigen Planung und Durchführung, vor allem wegen der notwendigen Sicherheits- und Umweltschutzmaßnahmen. Es wird daher empfohlen, die Details frühzeitig mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu besprechen.
Robert-Koch-Straße 16a
08340
Schwarzenberg
Mo
08:00 - 12:00
Di
08:00 - 18:00
Mi
geschlossen
Do
08:00 - 16:00
Fr
08:00 - 12:00
Die Erlaubnis können Sie formlos beantragen. Reichen Sie Ihren Antrag schriftlich, per Fax oder, soweit für Ihren Ort verfügbar, online ein (siehe –> Onlineantrag).
Für die Nutzung des Onlinedienstes benötigen Sie:
als Privatperson (natürliche Person): ein Konto bei BundID – Anmeldung mit Benutzername und Passwort ausreichend
als Organisation (juristische Person): ein Konto bei Mein Unternehmenskonto (MUK)
Von der zuständigen Stelle können Sie auch ein unverbindliches Formular erhalten – je nach Angebot der Behörde auch als Download von deren Internetseite.
Die Straßenverkehrsbehörde wird sich bei auftretenden Problemen mit dem Veranstalter sowie bezüglich Streckenverläufen mit den anderen von der geplanten Veranstaltung betroffenen Stellen (Straßenverkehrsbehörden, Naturschutzbehörden) und der Polizei in Verbindung setzen und gemeinsam mit ihnen die Genehmigung erarbeiten.
Die Entscheidung in Form der Erlaubnis (einschließlich Auflagen und Bedingungen) wird Ihnen als Veranstalter schriftlich mitgeteilt.
Die Durchführung der Veranstaltung auf öffentlichen Straßen lässt sich mit dem "allgemeinen Verkehr" noch vereinbaren, die Strecken sind hierfür geeignet und es werden ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen.
Ein Veranstalter organisiert das Ereignis und führt es auch in eigener Verantwortung durch.
Es besteht ausreichender Versicherungsschutz.
Auch andere betroffene Behörden haben gegen die Veranstaltung keine Bedenken.
Es kann vorkommen, dass weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen – dies hängt vor allem von der Art der Veranstaltung und den örtlichen Gegebenheiten ab. Die für die Erlaubnis zuständige Straßenverkehrsbehörde wird Ihnen dies mitteilen.
Insbesondere sind zur Bearbeitung notwendig:
Nachweise über ausreichenden Versicherungsschutz (eine Vorgabe hierzu erfolgt durch die Straßenverkehrsbehörde)
Angabe der Anzahl der Teilnehmer und (falls vorhanden) Teilnehmerlisten
Streckenpläne
Terminpläne und Ablaufpläne
keine Angaben
Verwaltungsgebühr
Sondernutzungsgebühr
§ 29 Absatz 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§§ 3, 4 Sächsisches Straßenverkehrsrechtsgesetz (SächsStrVRG)
Anlage (zu § 1) Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Gebührennummer 263
Beginnt die Veranstaltung in einem anderen Bundesland und führt nach Sachsen, ist die Erlaubnisbehörde des anderen Bundeslandes zuständig. Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr (Sachsen) wird in deren Entscheidung mit einbezogen.
Beginnt die Veranstaltung in Sachsen und führt in ein anderes Bundesland, ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr (Sachsen) zuständig.
Bitte informieren Sie sich bei solchen Veranstaltungen unbedingt auch über notwendige Erlaubnisse in den anderen Bundesländern beziehungsweise im Ausland.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung. 24.11.2025
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