Der Umgang mit Waffen oder Munition wird im Waffengesetz des Bundes geregelt und bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis. Der unerlaubte Umgang mit Waffen ist eine Straftat oder – in bestimmten Fällen – zumindest eine Ordnungswidrigkeit.
Was haben Sie zu beachten, wenn Sie eine erlaubnispflichtige Schusswaffe erben und diese in Ihrem Besitz behalten wollen?
Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist unter anderem, dass der Erblasser die Schusswaffe berechtigterweise besaß.
Können Sie bei der Waffenbehörde für den Besitz einer Schusswaffe kein Bedürfnis (zum Beispiel als Jäger oder Sportschütze) nachweisen, müssen Sie
Sie können die geerbte Waffe auch bei der Waffenbehörde abgeben. Die Waffe wird dann in der Regel vernichtet.
Hinweis: Welche Waffen erlaubnispflichtig sind, entnehmen Sie der Anlage 2 zum Waffengesetz (Waffenliste).
Tipp: Gelangen Sie infolge einer Erbschaft in den Besitz einer Schusswaffe oder haben Sie in der Vergangenheit eine Waffe geerbt, empfehlen wir Ihnen, sich zur Klärung der waffenrechtlichen Fragen mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.
Nachweise erbringen
Persönliche Eignung
Den Nachweis der persönlichen Eignung und gegebenenfalls über den Einbau des Blockiersystems müssen Sie selbst erbringen. Der erforderliche Einbau eines Blockiersystems ist von Ihnen zu veranlassen.
Sind Sie noch keine 25 Jahre alt, haben Sie für die erstmalige Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis in jedem Fall ein amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung einzuholen.
Antragstellung
Beantragen Sie die Erteilung einer Waffenbesitzkarte bitte ausschließlich auf dem amtlich vorgeschriebenen Formular. Den Vordruck erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder – soweit von dieser elektronisch zur Verfügung gestellt – in Amt24.
Füllen Sie auf dem Antrag die entsprechenden Felder aus und reichen Sie diesen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Ordnungsbehörde ein.
Die Behörde prüft, ob die erforderliche Zuverlässigkeit der oder des Antragstellenden vorliegt. Dazu holt sie folgende Informationen ein:
eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister und aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle sowie
eine Auskunft der Verfassungsschutzbehörde, die für den Wohnsitz der oder des Antragstellenden zuständig ist.
Bestehen Bedenken zur persönlichen Eignung, kann die zuständige Stelle ebenfalls ein amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung verlangen.
für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte im Erbfall:
Alter
grundsätzlich: Vollendung des 18. Lebensjahres
(Minderjährige Erben müssen die Waffe einem waffenrechtlich Berechtigten überlassen.)
Sportschützen, die großkalibrige Waffen erwerben und besitzen wollen: Vollendung des 21. Lebensjahres
Zuverlässigkeit
Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass Sie nicht vorbestraft sind.
persönliche Eignung
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
Sachkunde
Nachweis durch:
Sachkundeprüfung vor einem staatlichen Prüfungsausschuss (an der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig) oder einem staatlich anerkannten Prüfungsausschuss (zum Beispiel an einem Bildungsinstitut)
nur für Sportschützen: Waffen-Sachkundeprüfung des Schützenvereins eines anerkannten Schießsportverbandes
Hinweis: Für Fragen zur Sachkundeprüfung und zu Einrichtungen mit staatlich anerkannten Prüfungsausschüssen wenden Sie sich bitte an das Referat 23 der Landesdirektion Sachsen in der Dienststelle Chemnitz.
Weitere Voraussetzungen
Bedürfnis
Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) zum Besitz einer Waffe kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse ergeben, etwa als Jäger, Sportschütze, Waffensammler, gefährdete Person, Waffenhersteller oder -händler sowie als Bewachungsunternehmer.
Gegebenenfalls: Blockiersystem
Können Sie kein Bedürfnis zum Waffenbesitz nachweisen, müssen Sie die Waffe mit einem Blockiersystem sichern lassen. Der Einbau darf nur durch hierin eingewiesene Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder einer Waffenhandelserlaubnis oder durch deren hierzu bevollmächtigten Mitarbeiter erfolgen. Vorschriften hierzu hat der Bund in der "Technischen Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen" aufgestellt.
Die Waffenbehörde hat Ausnahmen von der Verpflichtung zuzulassen, Erbwaffen mit einem Blockiersystem zu sichern, solange ein entsprechendes Blockiersystem für die Waffe noch nicht vorhanden ist.
Antragsvordruck
Personalausweis oder Reisepass (bei Ausländern: Nationalpass)
Nachweis der Erbberechtigung (Testament, Erbschein)
Verzichtserklärung eventueller Miterben
Waffenbesitzkarte des Verstorbenen
gegebenenfalls: amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis
gegebenenfalls: Nachweis über den Einbau des Blockiersystems
Besitzanzeige: Waffen, die Sie aus Anlass des Todes des bisherigen Waffenbesitzers in Besitz nehmen, müssen Sie unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigen.
Antrag auf waffenrechtliche Erlaubnis: binnen 1 Monats nach der Annahme der Erbschaft oder Ablauf der Frist für die Ausschlagung.
§ 4 Waffengesetz (WaffG) – Voraussetzungen für eine Erlaubnis
§ 5 Waffengesetz (WaffG) – Zuverlässigkeit
§ 6 Waffengesetz (WaffG) – Persönliche Eignung
§ 20 Waffengesetz (WaffG) – Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls
§ 36 Waffengesetz (WaffG) – Aufbewahrung von Waffen oder Munition
§ 2 Waffengesetz (WaffG) – Anlage 2 Waffenliste
Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Anlage 1 zu § 1 Ziffer 99 Waffenrecht
Sicherungspflichten
Sie müssen Waffen so verwahren und transportieren, dass sie gegen den Zugriff Dritter gesichert sind. Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen Sie grundsätzlich nur getrennt von Munition und in geeigneten Sicherheitsschränken aufbewahren. Der Transport der Waffen darf nur in einem ungeladenen Zustand und in einem verschlossenen Behältnis erfolgen.
Bei Verstoß gegen die Sicherungspflichten müssen Sie mit Geldbuße und Einziehung der Waffen rechnen, bei schwerwiegenden Verstößen sogar mit Freiheitsstrafe.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 07.02.2024