Wenn Sie Waffen oder Munition gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung kaufen und verkaufen möchten, benötigen Sie dafür eine Waffenhandelserlaubnis.
Die Erlaubnis können Sie entweder für Waffen und Munition aller Art oder nur für einzelne Waffen- und / oder für Munitionsarten beantragen.
Wenn Sie Schusswaffen oder Munition gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung herstellen, bearbeiten oder instand setzen möchten, brauchen Sie eine Waffenherstellungserlaubnis.
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Eine Waffenherstellungs-/Waffenhandelserlaubnis beantragen Sie persönlich bei der zuständigen Stelle.
Erkundigen Sie sich vor Antragstellung bitte bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen und Nachweise Sie im Einzelnen vorlegen müssen.
Anzeigepflicht
Die Aufnahme und Einstellung des Betriebs, Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle müssen Sie der zuständigen Stelle anzeigen. Dabei ist die Person zu benennen, die mit der jeweiligen Leitung beauftragt ist.
Beauftragen Sie eine Person mit der Betriebs- oder Niederlassungsleitung oder scheidet diese aus dem Unternehmen aus, müssen Sie dies unverzüglich anzeigen. Gleiches gilt bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, KG, OHG), wenn die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufene Vertretung wechselt.
Voraussetzungen für den Waffenhandel
Die Antragstellenden beziehungsweise Leiter eines Betriebes, einer Zweigniederlassung, einer unselbstständigen Zweigstelle müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
persönliche Eignung
erforderliche Zuverlässigkeit
fachliche Eignung:
Eintragung in die Handwerksrolle als Büchsenmachermeister oder
bestandene Fachkundeprüfung für den Waffenhandel
Voraussetzungen für die Waffenherstellung
Um eine Erlaubnis zur Waffenherstellung zu erhalten, müssen die Antragstellenden beziehungsweise Leiter eines Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle nachweisen, dass sie
persönlich geeignet sind,
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
die Voraussetzungen für eine erlaubnispflichtige Tätigkeit bei handwerksmäßiger Betriebsweise nach der Handwerksordnung erfüllen.
Bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern schließt die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.
Weitere Voraussetzungen
Die Antragstellenden müssen:
das 18. Lebensjahr vollendet haben und
Deutsche sein im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt beziehungsweise ihre gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben,
über geeignete Betriebs- oder Geschäftsräume verfügen.
Stellvertretungserlaubnis
Benötigen Sie beispielsweise während Ihrer Abwesenheit einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin, so müssen diese die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie Sie.
Als Gewerbeinhaber beantragen Sie in diesem Fall für Ihre Vertretung eine Stellvertretungserlaubnis nach § 21a WaffG.
Antragsformular (auf Anfrage bei der zuständigen Stelle)
Personalausweis oder Reisepass
Ausländische Staatsangehörige – mit Ausnahme der EU-Angehörigen – benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Bei einer vergleichbaren unselbstständigen Tätigkeit als Geschäftsführer einer juristischen oder als Stellvertreter einer natürlichen Person gilt dasselbe.
Nachweis der Fachkunde
bei Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind zusätzlich Handelsregisterauszug
Erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen darüber hinaus noch erforderlich sein könnten.
Hinweis: Soweit elektronische Formulare im Amt24 zur Verfügung stehen, rufen Sie diese über die Liste "Formulare und weitere Angebote" oben rechts in der Randspalte ab. Handelt es sich um den Antrag einer juristische Person zum Beispiel GmbH, KG, OHG, müssen die genannten Nachweise sowohl für die juristische Person selbst vorgelegt werden. Mit Ausnahme der Personalpapiere als auch für jede vertretungsberechtigte natürliche Person, wie etwa den oder die Geschäftsführer/in.
Gültigkeit:
Die jeweilige Erlaubnis erlischt,
wenn der/die Erlaubnisinhaberin die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt haben,
bei Stilllegung des Betriebes, bei Tod der Erlaubnisinhaberin/des Erlaubnisinhabersals natürlicher Person oder
Erlöschen der juristischen Person der Erlaubnisinhaberin/des Erlaubnisinhabers.
Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.
Anzeigen:
Aufnahme und Einstellung des Betriebs: innerhalb von 2 Wochen
Änderung der Betriebs- oder Niederlassungsleitung: unverzüglich
§ 21 Waffengesetz (WaffG) – Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel
§ 21a WaffG – Stellvertretungserlaubnis
§ 22 WaffG – Fachkunde
§ 4 WaffG – Voraussetzungen für eine Erlaubnis
Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Anlage 1, laufende Nummer 99, Tarifstelle 13 3.1, 3.2
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Landesdirektion Sachsen. 21.11.2023