Der Umgang mit Waffen oder Munition wird im Waffengesetz des Bundes geregelt und bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis. Der unerlaubte Umgang mit Waffen ist eine Straftat oder – in bestimmten Fällen – zumindest eine Ordnungswidrigkeit.
Wenn Sie eine erlaubnispflichtige Schusswaffe in der Öffentlichkeit bei sich führen wollen, benötigen Sie einen Waffenschein. Nach der gesetzlichen Definition ist unter dem "Führen" einer Waffe die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte zu verstehen.
Hinweis: Welche Waffen erlaubnispflichtig sind, entnehmen Sie der Anlage 2 zum Waffengesetz (Waffenliste).
Der Transport einer Schusswaffe (zum Beispiel zum Schießstand oder zur Reparatur zu einem Waffenhändler) ist ohne Waffenschein nur zulässig, wenn die Waffe nicht schuss- und zugriffsbereit ist; dies bedeutet, die Waffe muss sich in einem verschlossenen Behältnis befinden und darf nicht geladen sein.
Achtung! Personen, die in der Öffentlichkeit eine Waffe bei sich führen, müssen sich mit einem Personalausweis oder Pass ausweisen können.
Informieren Sie sich bereits vor dem Erwerb einer Waffe über die maßgeblichen Vorschriften und setzen Sie sich zur Klärung von waffenrechtlichen Fragen mit der zuständigen Stelle in Verbindung.
Ziehen Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde um, müssen Sie den Waffenschein nicht umschreiben lassen. Mit Ihrer Anmeldung am neuen Wohnort erhält die dortige Meldebehörde automatisch die entsprechenden Daten.
Nachweise erbringen
Die Nachweise der persönlichen Eignung und der Sachkunde müssen Sie selbst erbringen. Legen die Sachkundeprüfung ab und holen Sie gegebenenfalls das ärztliche / psychologische Gutachten ein, bevor Sie den Antrag auf die waffenrechtliche Erlaubnis stellen. Falls Sie keine ausreichende Haftpflichtversicherung besitzen, müssen Sie diese noch abschließen.
Ärztliches Attest
Sind Sie noch keine 25 Jahre alt, haben Sie für die erstmalige Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis in jedem Fall ein amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung einzuholen.
Antragstellung
Bestehen Bedenken zur persönlichen Eignung, kann die zuständige Stelle ebenfalls ein amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung verlangen.
Beantragen Sie den Waffenschein bitte ausschließlich auf dem amtlich vorgeschriebenen Formular – falls hier nicht verfügbar, erhalten Sie den Vordruck direkt bei der zuständigen Stelle.
Füllen Sie auf dem Antrag die entsprechenden Felder aus und reichen Sie diesen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Ordnungsbehörde ein.
Die Behörde prüft, ob die erforderliche Zuverlässigkeit der oder des Antragstellenden vorliegt. Dazu holt sie folgende Informationen ein:
eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister und aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle sowie
eine Auskunft der Verfassungsschutzbehörde, die für den Wohnsitz der oder des Antragstellenden zuständi ist
Bestehen Bedenken zur persönlichen Eignung, kann die zuständige Stelle ebenfalls ein amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung verlangen.
Sie müssen zum Besitz der Waffen berechtigt sein, für die Sie den Waffenschein beantragen.
Alter
grundsätzlich: Vollendung des 18. Lebensjahres
Sportschützen, die großkalibrige Waffen erwerben und besitzen wollen: Vollendung des 21. Lebensjahres
Zuverlässigkeit
Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass Sie nicht vorbestraft sind.
persönliche Eignung
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
Sachkunde
Nachweis durch:
Sachkundeprüfung vor einem staatlichen Prüfungsausschuss (Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig) oder einem staatlich anerkannten Prüfungsausschuss (zum Beispiel an einem Bildungsinstitut)
nur für Sportschützen: Waffen-Sachkundeprüfung eines anerkannten Schützenvereins
Für Fragen zur Sachkundeprüfung und zu Einrichtungen mit staatlich anerkannten Prüfungsausschüssen wenden Sie sich bitte an das Referat 23 der Landesdirektion Sachsen in der Dienststelle Chemnitz.
Weitere Voraussetzungen
Bedürfnis und Gefährdung
Sie müssen wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sein und der zugriffsbereite Besitz von Schusswaffen auch außerhalb Ihres befriedeten Besitztums (zum Beispiel. Ihrer Wohnung oder Ihres eingezäunten Grundstückes) muss geeignet sein, diese Gefährdung zu mindern.
Der Geltungsbereich des Waffenscheins wird auf bestimmte Anlässe oder Gebiete beschränkt, wenn Sie ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachweisen können.
Haftpflichtversicherung
Sie müssen gegen Haftpflicht in Höhe von EUR 1 Million – pauschal für Personen- und Sachschäden versichert sein.
Antragsvordruck (Waffenrechtliche Erlaubnis, Antrag)
Personalausweis oder Reisepass (bei Ausländern: Nationalpass)
gegebenenfalls: amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis
Weitere Unterlagen
Nachweis der besonderen Gefährdung für Leib und Leben
Nachweis einer Haftpflichtversicherung über EUR 1 Million (pauschal für Sach- und Personenschäden)
Erlaubnis zum Führen von (bestimmten) Schusswaffen: Geltungsdauer von maximal 3 Jahren
Können Sie nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachweisen, wird die Geltungsdauer kürzer bemessen.
§ 4 Waffengesetz (WaffG) – Voraussetzungen für eine Erlaubnis
§ 5 Waffengesetz (WaffG) – Zuverlässigkeit
§ 6 Waffengesetz (WaffG) – Persönliche Eignung
§ 7 Waffengesetz (WaffG) – Sachkunde
§ 8 Waffengesetz (WaffG) – Bedürfnis
§ 10 Waffengesetz (WaffG) – Erteilung von Erlaubnissen
§ 19 Waffengesetz (WaffG) – Gefährdete Personen
§ 28 Waffengesetz (WaffG) – Bewachungsunternehmer
§ 36 Waffengesetz (WaffG) – Aufbewahrung von Waffen oder Munition
§ 2 Waffengesetz (WaffG) – Anlage 2 Waffenliste
§ 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Sächsisches Kostenverzeichnis – SächsKVZ) – Anlage 1 zu § 1 Ziffer 99 Waffenrecht
Waffenliste
Anlage 2 zum Waffengesetz – WaffGListe (www.gesetze-im-internet.de)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 25.05.2022