Allgemeine Informationen

Der Umgang mit Waffen oder Munition wird im Waffengesetz des Bundes geregelt und bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis. Der unerlaubte Umgang mit Waffen ist eine Straftat oder – in bestimmten Fällen – zumindest eine Ordnungswidrigkeit.

Wenn Sie eine erlaubnispflichtige Schusswaffe in der Öffentlichkeit bei sich führen wollen, benötigen Sie einen Waffenschein. Nach der gesetzlichen Definition ist unter dem "Führen" einer Waffe die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte zu verstehen.

Hinweis: Welche Waffen erlaubnispflichtig sind, entnehmen Sie der Anlage 2 zum Waffengesetz (Waffenliste).

Transport in der Öffentlichkeit

Der Transport einer Schusswaffe (zum Beispiel zum Schießstand oder zur Reparatur zu einem Waffenhändler) ist ohne Waffenschein nur zulässig, wenn die Waffe nicht schuss- und zugriffsbereit ist; dies bedeutet, die Waffe muss sich in einem verschlossenen Behältnis befinden und darf nicht geladen sein.

Achtung! Personen, die in der Öffentlichkeit eine Waffe bei sich führen, müssen sich mit einem Personalausweis oder Pass ausweisen können.

Informieren Sie sich bereits vor dem Erwerb einer Waffe über die maßgeblichen Vorschriften und setzen Sie sich zur Klärung von waffenrechtlichen Fragen mit der zuständigen Stelle in Verbindung.

Ziehen Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde um, müssen Sie den Waffenschein nicht umschreiben lassen. Mit Ihrer Anmeldung am neuen Wohnort erhält die dortige Meldebehörde automatisch die entsprechenden Daten.

Verfahrensablauf

Nachweise erbringen

Die Nachweise der persönlichen Eignung und der Sachkunde müssen Sie selbst erbringen. Legen die Sachkundeprüfung ab und holen Sie gegebenenfalls das ärztliche / psychologische Gutachten ein, bevor Sie den Antrag auf die waffenrechtliche Erlaubnis stellen. Falls Sie keine ausreichende Haftpflichtversicherung besitzen, müssen Sie diese noch abschließen.

Ärztliches Attest

Sind Sie noch keine 25 Jahre alt, haben Sie für die erstmalige Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis in jedem Fall ein amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung einzuholen.

Antragstellung

Bestehen Bedenken zur persönlichen Eignung, kann die zuständige Stelle ebenfalls ein amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung verlangen.

  • Beantragen Sie den Waffenschein bitte ausschließlich auf dem amtlich vorgeschriebenen Formular – falls hier nicht verfügbar, erhalten Sie den Vordruck direkt bei der zuständigen Stelle.

  • Füllen Sie auf dem Antrag die entsprechenden Felder aus und reichen Sie diesen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Ordnungsbehörde ein.

  • Die Behörde prüft, ob die erforderliche Zuverlässigkeit der oder des Antragstellenden vorliegt. Dazu holt sie folgende Informationen ein:

    • eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister und aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister

    • eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle sowie

    • eine Auskunft der Verfassungsschutzbehörde, die für den Wohnsitz der oder des Antragstellenden zuständi ist

Bestehen Bedenken zur persönlichen Eignung, kann die zuständige Stelle ebenfalls ein amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung verlangen.

Voraussetzungen

Sie müssen zum Besitz der Waffen berechtigt sein, für die Sie den Waffenschein beantragen.

Alter

  • grundsätzlich: Vollendung des 18. Lebensjahres

  • Sportschützen, die großkalibrige Waffen erwerben und besitzen wollen: Vollendung des 21. Lebensjahres

Zuverlässigkeit

Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass Sie nicht vorbestraft sind.

persönliche Eignung

Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.

Sachkunde

Nachweis durch:

  • Sachkundeprüfung vor einem staatlichen Prüfungsausschuss (Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig) oder einem staatlich anerkannten Prüfungsausschuss (zum Beispiel an einem Bildungsinstitut)

  • nur für Sportschützen: Waffen-Sachkundeprüfung eines anerkannten Schützenvereins

Für Fragen zur Sachkundeprüfung und zu Einrichtungen mit staatlich anerkannten Prüfungsausschüssen wenden Sie sich bitte an das Referat 23 der Landesdirektion Sachsen in der Dienststelle Chemnitz.

Weitere Voraussetzungen

  • Bedürfnis und Gefährdung
    Sie müssen wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sein und der zugriffsbereite Besitz von Schusswaffen auch außerhalb Ihres befriedeten Besitztums (zum Beispiel. Ihrer Wohnung oder Ihres eingezäunten Grundstückes) muss geeignet sein, diese Gefährdung zu mindern.

Der Geltungsbereich des Waffenscheins wird auf bestimmte Anlässe oder Gebiete beschränkt, wenn Sie ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachweisen können.

  • Haftpflichtversicherung
    Sie müssen gegen Haftpflicht in Höhe von EUR 1 Million – pauschal für Personen- und Sachschäden versichert sein.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsvordruck (Waffenrechtliche Erlaubnis, Antrag)

  • Personalausweis oder Reisepass (bei Ausländern: Nationalpass)

  • gegebenenfalls: amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis

Weitere Unterlagen

  • Nachweis der besonderen Gefährdung für Leib und Leben

  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung über EUR 1 Million (pauschal für Sach- und Personenschäden)

Fristen

  • Erlaubnis zum Führen von (bestimmten) Schusswaffen: Geltungsdauer von maximal 3 Jahren

Können Sie nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachweisen, wird die Geltungsdauer kürzer bemessen.

Kosten

  • Ausstellung eines Waffenscheins für gefährdete Personen: EUR 275,00

Weiterführende Informationen

  • Waffenliste
    Anlage 2 zum Waffengesetz – WaffGListe (www.gesetze-im-internet.de)

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 25.05.2022