Wohngeldstelle nur eingeschränkt erreichbar
Bürger werden gebeten die FAQ zu sichten und von Anfragen zum Bearbeitungsstand möglichst abzusehen. Härtefälle werden weiterhin gesondert behandelt.
Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung eines angemessenen und familiengerechten Wohnens. Mit dem Wohngeld soll Haushalten geholfen werden, deren Einkommen nicht ausreicht, um die Kosten einer angemessenen Wohnung zu tragen. Wohngeld können Mieterhaushalte und Haushalte, die im selbst genutzten Wohneigentum leben, auf Antrag erhalten.
Den Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum tragen Bund und Land gemeinsam.
Ob ein Haushalt Wohngeld in Anspruch nehmen kann und in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:
Wohngeld wird als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss gewährt.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Daneben können Bewohner eines Senioren- oder Pflegeheimes, die dort dauerhaft untergebracht sind, Wohngeld für Heimbewohner beantragen.
Kinder, die bei der Wohngeldbewilligung als Haushaltsmitglieder berücksichtigt werden und für die gleichzeitig Kindergeld gezahlt wird, können bei der zuständigen Stelle Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz beantragen.
Das Wohngeld-Plus-Gesetz ist seit Januar 2023 in Kraft. Weitaus mehr Haushalte als bisher haben damit Anspruch auf diese Leistung. Das führt zu einer erheblichen Verzögerung bei der Bearbeitung neu gestellter Anträge. Bitte sehen Sie möglichst von Nachfragen zum Bearbeitungsstand ab. Ihre Wohngeldbehörde wird sich bemühen, Ihren Antrag so schnell wie möglich zu bearbeiten.
Hinweis: Bitte geben Sie unter "Ort angeben" die Stadt oder Gemeinde Ihres Wohnorts an.
Hier online Wohngeldantrag stellen.
Wettinerstraße 64
08280 Aue-Bad Schlema
Ansprechpartner Wohngeld (Mietzuschuss, Lastenzuschuss, Heimbewohner) [pdf-Dokument]
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Familiennamens.
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Familiennamens.
Buchstaben (Familienname), Ansprechpartner/-in, Telefon, E-Mail
A, Bp – C, J – K, Neuc – Q
Frau Markus, +49 3771 277 3512, deborah.markus@kreis-erz.de
Ba – Bo, R, Sch
Frau Leonhardt, +49 3771 277 3169, claudia.leonhardt@kreis-erz.de
D, L – Neub
Frau Hüfner, +49 3771 277 3164, cornelia.huefner@kreis-erz.de
E – I
Frau Weigel, +49 3771 277 3163, claudia.weigel@kreis-erz.de
S, T – Z
Frau Borscher, +49 3771 277 3166, grit.borscher@kreis-erz.de
Wohngeld erhalten Sie auf Antrag bei der zuständigen Wohngeldbehörde oder bei Ihrer Wohnortgemeinde. Die Beantragung ist zum Teil bereits online möglich, ansonsten verwenden Sie bitte die vorgeschriebenen Formulare. Diese erhalten Sie auch bei Ihrer Wohnortgemeinde. Für den Zugriff geben Sie oben die Stadt oder Gemeinde Ihres Wohnorts ein (siehe –> Onlineantrag sowie Formulare und weitere Angebote).
Onlineantrag
Für die Nutzung des Onlinedienstes benötigen Sie ein Konto bei BundID. Eine Anmeldung mit Benutzername und Passwort ist ausreichend.
Sie erhalten eine elektronische Eingangsbestätigung.
Schriftlicher Antrag
Ortsauswahl: geben Sie oben die Stadt oder Gemeinde Ihres Wohnorts ein.
Rufen Sie über die Formular-Links die amtlichen Vordrucke ab, die Formulare sind auch elektronisch ausfüllbar.
Reichen Sie die Unterlagen vollständig und unterschrieben per Post oder persönlich bei der zuständigen Stelle ein.
Hinweis: Formlos eingereichte Anträge bestimmen nur den Antragszeitpunkt, einen formellen Antrag müssen Sie dann zum Nachweis der Voraussetzungen für einen Wohngeldbezug noch nachreichen.
Mitteilung von Änderungen
Veränderungen im laufenden Bewilligungszeitraum, die sich auf die Höhe des Wohngeldes auswirken könnten, müssen Sie als Wohngeldempfänger unverzüglich der zuständigen Wohngeldbehörde mitteilen.
Das ist der Fall, wenn
sich die Miete/Belastung (ohne Heizkosten) um mehr als 15 Prozent verringert oder erhöht
oder das Einkommen der Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent steigt oder sinkt
Sie aus Ihrer bisherigen Wohnung ausziehen, auch wenn es ein Umzug im gleichen Haus ist
die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sich verringert oder erhöht
Solche Veränderungen müssen Sie als Wohngeldempfänger daher unverzüglich der zuständigen Wohngeldbehörde mitteilen.
Bewilligungszeitraum und Weiterleistungsanträge
Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt (Bewilligungszeitraum).
Auch für die Weitergewährung von Wohngeld ist ein Antrag erforderlich, der zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraumes gestellt werden sollte. Damit können Sie vermeiden, dass laufende Wohngeldzahlungen unterbrochen werden.
Die Empfänger anderer Sozialleistungen (Transferleistungen) sowie die Mitglieder aus deren "Bedarfsgemeinschaft" sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn ihre Unterkunftskosten bei der Berechnung der jeweiligen Sozialleistung berücksichtigt worden sind. Für diese Personen werden die Unterkunftskosten vom jeweiligen Träger der Sozialleistung übernommen.
Dies gilt für Empfänger von:
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld beziehungsweise Bürgergeld ab Januar 2023
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Hilfe zum Lebensunterhalt
ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
Asylbewerberleistung
Kinder- und Jugendhilfe, wenn im Haushalt ausschließlich Empfänger dieser Leistungen leben
Leistungen des Übergangsgeldes und Verletztengeldes in Höhe des Arbeitslosengeldes II beziehungsweise des Bürgergeldes ab Januar 2023
Zuschüssen zur Unterkunft für Auszubildende und Studenten
Wenn Sie nicht zu diesem Personenkreis gehören, hängt der Anspruch auf Wohngeld und dessen Höhe von drei Faktoren ab:
Zahl der Haushaltsmitglieder
Höhe des Gesamteinkommens der Haushaltsmitglieder(Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der zum Haushalt rechnenden Personen abzüglich bestimmter Frei- und Abzugsbeträge.)
Höhe der zu berücksichtigenden Miete beziehungsweise Belastung
(Beim Mietzuschuss wird die Miete, beim Lastenzuschuss die finanzielle Belastung bezuschusst. Die Kosten müssen vom Wohnungsinhaber selbst, nicht von einem Dritten, aufgebracht werden. Wohngeld wird stets nur für die angemessenen Wohnkosten geleistet. Die Miete oder Belastung ist deshalb nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zuschussfähig.)
Hinweis: Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat einen Rechtsanspruch auf Wohngeld.
Ihrem Wohngeldantrag müssen Sie die entsprechenden Nachweise beilegen, wie zum Beispiel:
Lohn- und Gehaltsabrechnungen
Mietnutzungsvertrag
Mietquittungen
Beachten Sie das Hinweisblatt zu den benötigten Unterlagen; die zuständige Stelle wird Sie gegebenenfalls um weitere Angaben, Erklärungen et cetera bitten (ergänzende Vordrucke und Hinweisblatt siehe –> Formulare und weitere Angebote).
Bewilligung: frühestens ab dem Monat der Antragstellung (nicht rückwirkend möglich)
keine
§ 1 Wohngeldgesetz (WoGG) – Zweck des Wohngeldes
§ 3 WoGG – Wohngeldberechtigung
§ 12 WoGG – Höchstbeträge für Miete und Belastung und Beträge für Heizkosten
§ 19 WoGG – Höhe des Wohngeldanspruchs
§ 22 WoGG – Antrag
§ 23 WoGG – Auskunftspflicht
§ 26 WoGG – Zahlung des Wohngeldes
§ 27 WoGG – Änderung des Wohngeldes
§ 28 WoGG – Wegfall des Wohngeldanspruchs
§ 33 WoGG – Datenabgleich
Bundesgesetzblatt Teil I (BGBl. I) – Gesetz zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 09.11.2022
Automatisierter Datenabgleich
Um zu vermeiden, dass Wohngeld rechtswidrig in Anspruch genommen wird, sind die Wohngeldbehörden berechtigt, die Angaben aller bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigten Haushaltsmitglieder durch einen automatisierten Datenabgleich zu überprüfen.
Dabei geht es insbesondere darum, zu ermitteln, ob
zum Ausschluss von Wohngeld führende Transferleistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII bezogen werden,
die Angaben zum Einkommen (aus: Kapitalerträgen, Einkommen durch versicherungspflichtige Tätigkeit oder Minijob, gesetzlicher Renten- und Unfallversicherung) zutreffend sind.
Ergeben sich aus dem automatisierten Datenabgleich Anhaltspunkte für eine Sachlage, die vom Wohngeldantrag abweicht, ist die Wohngeldbehörde verpflichtet, diese Umstände aufzuklären. Die Wohngeldbehörde wird sich dazu mit der antragstellenden Person in Verbindung setzen. Die Antragstellenden sind verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken.
Der Wohngeldbehörde ist es zur Klärung des Sachverhaltes auch gestattet, sich mit dem Arbeitgeber oder den die Kapitalerträge auszahlenden Stellen (zum Beispiel Banken) in Verbindung zu setzen.
Fragen und Antworten: (FAQ Wohngeld - PDF)
Sächsisches Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung
Wohngeldrechner
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Wohngeld Informationen
Sächsisches Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung
Fragen und Antworten: Heizkostenzuschuss
Sächsisches Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Infrastrukur und Landesentwicklung. 07.04.2026