Wenn Sie einen Zoo betreiben möchten, benötigen Sie die Genehmigung der Naturschutzbehörde. Neben der Errichtung und dem Betrieb eines Zoos sind auch die Erweiterung und wesentliche Änderungen genehmigungspflichtig. Die Naturschutzbehörde erteilt die Genehmigung auf Antrag für bestimmte Anlagen und bestimmte Betreiber und legt für den Tierbestand jeder einzelnen Art eine Höchstzahl fest.
Zoos sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wildlebender Arten mindestens sieben Tage im Jahr gehalten werden, um diese zur Schau zu stellen.
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Beantragen Sie die Zoo-Genehmigung schriftlich formlos bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle informiert Sie über die weiteren Verfahrensschritte.
Errichtung, Erweiterung, Betrieb oder wesentliche Änderung einer Einrichtung zur Tierhaltung wildlebender Arten zwecks Zurschaustellung
dauerhafte Einrichtung für mindestens sieben Tage
Nicht als Zoo gelten:
Zirkusse
Tierhandlungen
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf heimischen Arten von Schalenwild
Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden
Je nach Art des Zoos werden unterschiedliche Unterlagen benötigt. Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Beantragung/Genehmigung: vor Aufnahme der beschriebenen Tätigkeiten
Gebühren: verfahrensabhängig nach Verwaltungskostengesetz
Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Lfd. Nr. 71, Tarifstelle 7, Entscheidungen zu Zoos und Tiergehegen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 23.02.2024