Wenn Sie als Fachärztin oder Facharzt für Rechtsmedizin oder Pathologie eine zweite Leichenschau durchgeführt haben, müssen Sie den Ergebnisbericht dem zuständigen Gesundheitsamt übermitteln.
Eine zweite Leichenschau muss kurz vor der Einäscherung einer Leiche im Krematorium oder der Weitergabe der Leiche als Körperspender für die Anatomie durch Sie vorgenommen werden. Sie überprüfen, ob die Todesumstände mit den im Rahmen der ärztlichen Leichenschau angegebenen Daten auf dem vertraulichen Teil der Todesbescheinigung übereinstimmen. Durch die zweite Leichenschau soll zweifelsfrei festgestellt werden, dass eine natürliche Todesart vorliegt.
Eine zweite Leichenschau ist auf Veranlassung des zuständigen Gesundheitsamtes durchzuführen
Aus dem Ergebnisbericht muss eindeutig hervorgehen, ob
Das zuständige Gesundheitsamt prüft den Ergebnisbericht der zweiten Leichenschau auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit und verlangt gegebenenfalls Ergänzungen von Ihnen. Wenn die Voraussetzungen der Unbedenklichkeit vorliegen, erklärt das zuständige Gesundheitsamt die Unbedenklichkeit.
Dokumentieren Sie das Ergebnis der zweiten Leichenschau in Form von Anmerkungen auf einem gesonderten Blatt als Anhang zu Blatt 3 des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung.
Übermitteln Sie die Dokumente dem zuständigen Gesundheitsamt. Soweit für Ihren Ort verfügbar, können Sie den Bericht online versenden (siehe –> Onlineantrag). Für die Nutzung des Onlinedienstes benötigen Sie ein Konto bei BundID. Eine Anmeldung mit dem elektronischen Personalausweis ist erforderlich.
Das zuständige Gesundheitsamt prüft den Ergebnisbericht der zweiten Leichenschau auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit und verlangt von Ihnen gegebenenfalls Ergänzungen.
Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, erklärt das Gesundheitsamt die Unbedenklichkeit für eine Einäscherung oder eine Körperspende.
Veranlassung / Beauftragung der zweiten Leichenschau durch das zuständige Gesundheitsamt
Tätigkeit als Fachärztin oder Facharzt für Rechtsmedizin oder für Pathologie mit Erfahrung in der Leichenschau
Blatt 3 des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung
Übermittlung des Ergebnisberichts: unverzüglich
keine
18b Abs. 2 Satz 2 Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG) – Feuerbestattung
Ziffer XI.2e Verwaltungsvorschrift zur Durchführung bestimmter Regelungen des Sächsischen Bestattungsgesetzes (VwV-SächsBestG) – Vermerk des Standesbeamten und Unbedenklichkeitserklärung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 30.03.2026
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