Aktuelle Informationen des Gesundheitsamtes des Erzgebirgskreises

24. November 2021
Neuigkeiten Pressemitteilungen

Bis auf weiteres Verzicht auf Anrufe der Indexfälle. Betroffene erhalten weiterhin Informationsschreiben.

Gesundheitsamt des Erzgebirgskreises verzichtet bis auf weiteres auf Anrufe der Indexfälle

Aufgrund des immensen Infektionsgeschehens und einer Überzahl an täglich neu gemeldeten PCR-positiven COVID-19-Fällen im Gesundheitsamt Erzgebirgskreis werden die Anrufe an betroffene Personen, so genannte Indexfälle, bis auf weiteres ausgesetzt. Es gilt die Allgemeinverfügung zur Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen (Amtsblatt 84/2021 vom 18.11.2021, www.erzgebirgskreis.de/coronavirus)
D.h. Personen, die positiv auf das Coronavirus getestet wurden, begeben sich unverzüglich eigenverantwortlich in die Absonderung. Der Anruf des Gesundheitsamtes Erzgebirgskreis ist dafür nicht maßgebend, die Anordnung zur Absonderung ist durch die Allgemeinverfügung geregelt.

Der Begriff Absonderung steht hier für die allgemeinhin bekannte „Quarantäne“.

Informationsschreiben an Betroffene zum Nachweis werden weiterhin regelhaft versandt

Das Informationsschreiben zur Absonderung als Nachweis und zur Vorlage beim Arbeitgeber wird weiterhin allen Betroffenen vom Gesundheitsamt des Erzgebirgskreises übermittelt. Jeder positive PCR-Befund ist von den Laboren meldepflichtig an die zuständigen Gesundheitsämter zu übermitteln. D.h. die Gesundheitsämter erlangen Kenntnis über die Personen mit nachgewiesener COVID-19-Infektion. Insofern ist die Anzeigepflicht für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger entfallen. Das Gesundheitsamt des Erzgebirgskreises bittet um Verständnis, dass vom Eingang des Befundes, der Fallbearbeitung und der Postlaufzeit bis zur Zustellung an die Wohnadresse einige Werktage vergehen.

Bitte beachten Sie! Die Informationsschreiben zur Absonderung werden vom Gesundheitsamt des Landratsamtes Erzgebirgskreis ab sofort grundlegend nur an den Indexfall verschickt. Das Schreiben an den Index dient jedem Hausstandsangehörigen zugleich als Nachweis, z.B. gegenüber dem Arbeitgeber oder der Schule.

Absonderungszeiträume für Indexfälle 14 Tage und enge Kontaktpersonen 10 Tage

Für PCR-positiv getestet Fälle gilt zur Berechnung der Absonderungsdauer: Tag des Tests (Abstrichnahme) ist Tag Null. Der erste Tag der 14-tägigen Quarantäne beginnt ab dem Folgetag des Tests. Ein Beispiel: Der PCR-Test ist am 22. November 2021 erfolgt und wird positiv bestätigt. Der Tag der Absonderung beginnt als Verdachtsperson unmittelbar nach dem Test. Der zu berechnende Quarantänezeitraum als Indexfall beginnt am Folgetag, Dienstag, 23. November und gilt 14 Tage (für das Beispiel bis einschließlich 6. Dezember 2021). Freitestungen für Ungeimpfte sind ausgeschlossen. Sind betroffene Personen nach Ablauf der 14-Tagesfrist noch symptomatisch, verlängert sich die Zeit der Absonderung – hier ist jedoch Rücksprache mit dem behandelnden Arzt zu nehmen.

Für enge Kontaktpersonen, die Hausstandsangehörigen, gilt zur Berechnung der Absonderungsdauer: Die Absonderung beginnt nach dem ersten Tag nach dem Kontakt zum Indexfall und endet in der Regel nach 10 Tagen. Erklärt am vorgenannten Beispiel: Ihr Hausstandsmitglied wurde am 22. November 2021 getestet, das Ergebnis ist positiv. Sie hatten am gleichen Tag Kontakt. Der zu berechnende Quarantänezeitraum als Kontaktperson beginnt am Folgetag, Dienstag, 23. November 2021 und gilt 10 Tage (also bis 2. Dezember 2021). Die Möglichkeit des frühzeitigen Freitestens, um die Quarantäne zu verkürzen besteht nicht. Sollten Kontaktpersonen während dieser Zeit Symptome entwickeln, ist der Kontakt zum behandelnden Arzt und ggf. ein PCR-Test erforderlich. Sollten Kontaktpersonen PCR-positiv getestet werden, gelten sie selbst als Indexfall. Ausnahmen von der Absonderung für enge Kontaktpersonen gelten für Personen mit gültigem Impf- oder Genesenenstatus.

Wesentliche Regelungen der Allgemeinverfügung (siehe auch Information vom 18.11.2021)

Geregelt ist darin u.a., dass die positiv getesteten Personen eigenverantwortlich und ohne Anordnung durch die Behörde verpflichtet sind,

  • sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses abzusondern.

  • im Falle der Testung mit einem Antigenschnelltest, einen PCR-Test durchführen zu lassen.

  • ihren Hausstandsangehörigen ihr positives Testergebnis mitzuteilen und sie darüber zu informieren, dass sie sich ebenfalls eigenverantwortlich und ohne Anordnung durch die Behörde absondern müssen.

  • ggf. weitere enge Kontaktpersonen über ihr positives Testergebnis und die Empfehlung zur Testung nach dem 4. oder 5. Tag des letzten Kontaktes zu informieren.

  • auf Verlangen das Gesundheitsamt über ihre Hausstandsangehörigen und ggf. weitere enge Kontaktpersonen zu informieren.

Wir bitten Sie um unbedingte Beachtung dieser Vorgaben und weisen darauf hin, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Absonderungs-Anordnung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden kann.

Personen, welche die Corona-Warn-App heruntergeladen haben, wird dringend empfohlen, das positive Testergebnis zu teilen.

Eigenverantwortung und Verständnis

Jeder Bürger und jede Bürgerin ist in der Pflicht Eigenverantwortung zu übernehmen und sich nach den bestehenden Maßgaben und aktuellen gesetzlichen Regelungen zu verhalten. Bitte informieren Sie sich bei einschlägigen Quellen wie z. B.

Beachten Sie vor allem die Informationsseiten des Erzgebirgskreises unter www.erzgebirgskreis.de/coronavirus

Es ist dringend zu empfehlen die einschlägigen Informationsquellen vor dem Anruf der Hotline zu bemühen. Die Kapazitäten und Sprechzeiten der Hotline des Gesundheitsamtes Erzgebirgskreis wurden bereits deutlich ausgebaut. Wir bitten jedoch um Verständnis, dass zu hochfrequentierten Zeiten die direkte Erreichbarkeit u.U. nicht gewährleistet werden kann. Die Landkreisverwaltung ist im Rahmen der noch zur Verfügung stehenden Möglichkeiten bemüht diesen Service weiterhin adäquat anzubieten.

Hotline-Erreichbarkeit von Montag bis Freitag in der Zeit von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr

  • für die Regionen Aue, Schwarzenberg und Stollberg unter 03771 277-4444,

  • für die Regionen Annaberg-Buchholz und Mittleres Erzgebirge unter 03733 831-4444

Ebenso bittet das Gesundheitsamt des Erzgebirgskreises um Verständnis, dass aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation das sonstige Leistungsspektrum des Gesundheitsamtes wie z. B. Vorschuluntersuchungen oder Präventivmaßnahmen in Kindertageseinrichtung gegenwärtig nicht mehr in vollem Umfang gegeben ist.

 

Mehr zum Thema COVID-19 im Erzgebirgskeis: www.erzgebirgskreis.de/coronavirus

PM,1. Korr./AB

 

 

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