Meldeportal des Gesundheitsamtes zum Masernschutzgesetz

22. Juli 2022
Neuigkeiten Pressemitteilungen

Bereits seit dem 1. März 2020 gilt das Masernschutzgesetz.

Seit dem 1. März 2020 gilt das Masernschutzgesetz nach Infektionsschutzgesetz §20.

Das Gesundheitsamt des Erzgebirgskreises hat für die betroffenen Einrichtungen jetzt ein Meldeportal eingerichtet, um den Meldeweg zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Informationen dazu stellt das Referat Öffentlicher Gesundheitsdienst auf www.erzgebirgskreis.de (bspw. Suchbegriff „Masernschutzgesetz“) zur Verfügung.

Personen, die bereits vor März 2020 in Gemeinschaftseinrichtungen betreut wurden oder dort tätig waren, müssen den Nachweis über den Masernschutz bis 31. Juli 2022 erbringen. Die Fristverlängerung erfolgte aufgrund der Corona-Pandemie. Nach 1970 geborene Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen und in medizinischen Einrichtungen müssen nachweisen, gegen Masern geimpft oder immun zu sein.

Die Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen müssen vor Beginn der Betreuung oder der Tätigkeit der betroffenen Personen den Impfschutz oder die Immunität gegen Masern überprüfen.

Demnach betroffene Einrichtungen sind verpflichtet diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an das Gesundheitsamt zu melden, von denen die Voraussetzungen genesen oder geimpft zu sein oder über ein Attest (medizinische Kontraindikation) zu verfügen, nicht erfüllt sind. Dazu steht den Einrichtungen eine einheitliche Meldeliste zur Verfügung, die über ein Meldeportal an das Gesundheitsamt übermittelt wird. Die Meldeliste in Form einer Excel-Tabelle wird den Einrichtungen nach erfolgreicher Registrierung im Meldeportal zur Verfügung gestellt.

Fragen zum Masernschutzgesetz an das Gesundheitsamt des Erzgebirgskreises sind unter 03771 277-3305 möglich.

Link zum Meldeportal des Gesundheitsamtes Erzgebirgskreis

Allgemeine Informationen zum Masernschutzgesetz sowie zu den Abläufen und Fristen erhalten Sie unter www.masernschutz.de

Erläuterungen zu „betroffenen Einrichtungen“:

Einrichtungen nach § 33 Nummer 1 – 4:

Kindertageseinrichtungen, Horte,
nach § 43 Absatz 1 SGB VIII erlaubnispflichtige Kindertagespflege,
Schulen, sonstige Ausbildungseinrichtungen (hier, wenn mindestens über 50 % Minderjährige betreut werden, der Ausbildungsgedanke im Vordergrund steht, unterrichtsähnlicher Betrieb),
Heime,

Einrichtungen nach §36 Absatz1 Nr.4

Jugendhilfeeinrichtungen über Tag und Nacht gemäß § 34 SGB VIII sowie
Inobhutnahmeeinrichtungen gemäß § 42 SGB VIII,
Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche Leistungen nach SGB IX erhalten und ganztägig betreut werden oder Unterkunft erhalten und die nach § 45 und § 48 a SGB VIII einer Erlaubnis bedürfen

Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern

Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1:

1.    Krankenhäuser
2.    Einrichtungen für ambulantes Operieren
3.    Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
4.    Dialyseeinrichtungen
5.    Tageskliniken
6.    Entbindungseinrichtungen
7.    Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind
8.    Arztpraxen, Zahnarztpraxen
9.    Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
10.    Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
11.    ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
12.    Rettungsdienste

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E-Mail: presse@kreis-erz.de