Neue Regelungen für die Vermittlung von Anlagen über Edelmetalle
Das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) hat eine Neuerung im Vermögensanlagengesetz gebracht, welche am 1. Juli 2021 in Kraft getreten ist: Die neue „Nummer 8“ in § 1 Absatz 2 Vermögensanlagengesetz erfasst bestimmte Anlageprodukte von Edelmetallanbietern und Edelmetallverwahrern, die nun als Vermögensanlagen eingestuft sind.
§ 1 Abs. 2 Nr. 8 Vermögensanlagengesetz umfasst folgende Produkte:
Anlagen, die im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld oder handelsüblichen Edelmetallen
- eine Verzinsung und Rückzahlung,
- eine Verzinsung und Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen,
- einen vermögenswerten Barausgleich oder
- einen vermögenswerten Ausgleich durch die Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen
gewähren oder in Aussicht stellen.
Nach Ablauf der Übergangsfrist wird für die Vermittlung solcher Finanzanlagenprodukte ab dem 1. Januar 2022 eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Gewerbeordnung benötigt.
Für die Erteilung einer solchen Erlaubnis sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
- persönliche Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
- Nachweis der notwendigen Sachkunde
Die zuständige Erlaubnisbehörde für den Erzgebirgskreis ist das
Landratsamt Erzgebirgskreis
Abteilung 2 Soziales und Ordnung
Referat Ordnungsangelegenheiten
Sachgebiet Polizei- und Gewerberecht
Postanschrift:
Paulus-Jenisius-Straße 24
09456 Annaberg-Buchholz
Hausanschrift:
Steinweg 4
09456 Annaberg-Buchholz
Ansprechpartner:
Frau Kunz
Tel.: 03733 831-5171
E-Mail: gewerberecht@kreis-erz.de
Frau Schmiedel
Tel.: 03733 831-5152
E-Mail: gewerberecht@kreis-erz.de
Die Antragsformulare können auf der Internetseite des Landratsamtes Erzgebirgskreis heruntergeladen oder bei den o. g. Ansprechpartnern angefordert werden.
AB