Wenn Sie als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von ungefährlichen Abfällen nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) tätig werden wollen, müssen Sie diese anzeigen. Sollte Ihre Tätigkeit auch gefährliche Abfälle umfassen, benötigen Sie eine Genehmigung nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
Die Abfallbehörde kann die angezeigte Tätigkeit von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen. Änderungen zur Abfalltätigkeit teilen Sie der zuständigen Stelle unverzüglich über das Anzeige-/Erlaubnisportal mit.
Sammler und Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern, sind von der Anzeigepflicht ausgenommen.
Die Summe der gesammelten oder beförderten Abfallmengen darf während eines Kalenderjahres folgende Mengen nicht übersteigen:
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
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Die abfallwirtschaftliche Tätigkeit können Sie online mit Hilfe eines elektronischen Assistenten über das Online-Portal "Gemeinsame Abfall-DV-Systeme (GADSYS)" erstellen und versenden.
Beachten Sie hierzu die Hinweise auf dem Online Portal.
Sie führen nicht erlaubnispflichtiges Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von beziehungsweise mit Abfällen durch.
Sie müssen über eine persönliche Zuverlässigkeit verfügen.
Sie benötigen für die Tätigkeit die notwendige Fach- und Sachkunde.
nach Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV):
abfallrechtliche Betriebsnummer(n) als Sammler, Beförderer, Makler bzw. Händler von Abfällen
Gewerbeanmeldung (soweit eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht)
Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (soweit ein Eintrag erfolgt ist)
Entsorgungsfachbetriebszertifikat bzw. Registrierungsurkunde als zertifizierter EMAS-Betrieb (soweit Ihr Betrieb eine entsprechende Zertifizierung besitzt)
für die Änderungsanzeige: Vorgangsnummer der Erstanzeige
Beachten Sie hierzu bitte die Hinweise auf dem Online Portal.
Hinweis: Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind.
Gleichwertige Nachweise sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.
Anzeige: vor Aufnahme der Tätigkeit
Verwaltungsgebühr: EUR 25,00 – EUR 500,00
§ 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) – Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) in der jeweils gültigen Fassung
Gemeinsame Abfall-DV-Systeme
Länderarbeitsgruppe Gemeinsame Abfall-DV-Systeme
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 07.03.2024