Für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von Abfällen benötigen Sie eine Erlaubnis, falls sich die beabsichtigte Tätigkeit auch auf gefährliche Stoffe bezieht. Tätigkeiten mit ungefährlichen Abfällen müssen Sie lediglich anzeigen. Die Anzeige und die Beantragung der Erlaubnis können Sie über das gemeinsame Verfahrensportal der Länder oder direkt bei der zuständigen Behörde vornehmen.
Von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind unter anderem
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
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Die Erlaubnis zur Aufnahme der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit mit gefährlichen Stoffen können Sie online mit Hilfe eines elektronischen Assistenten über das Anzeige-/Erlaubnisportal zks-abfall.de beantragen.
Folgen Sie dem Link zum Online-Formular und füllen Sie die Datenfelder Schritt für Schritt nach Anleitung aus.
Halten Sie die erforderlichen Nachweise bereit, die Sie Ihrer Online-Anzeige in elektronischer Form anfügen.
Sind alle Datenfelder befüllt, bestätigen Sie die Vollständigkeit der Angaben und schließen den Vorgang ab. Dazu müssen Sie den Antrag qualifiziert elektronisch signieren. Sie können hierzu z. B. die Signaturkarte und den Kartenleser nutzen, die Sie im elektronischen Abfallnachweisverfahren verwenden. Sie erhalten eine elektronische Eingangsbestätigung.
Die Abfallbehörde erteilt nach Antragsprüfung die abfallwirtschaftliche Erlaubnis, sie kann die Tätigkeit von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen. Änderungen zur Abfalltätigkeit teilen Sie der zuständigen Stelle unverzüglich über das Anzeige-/Erlaubnisportal mit.
Tipp: Unterlagen zu einer Anzeige, einem Erlaubnisantrag oder einer bestehenden Erlaubnis können Sie der zuständigen Stelle ebenfalls mit Hilfe des Online-Assistenten in elektronischer Form übersenden.
Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von bzw. mit gefährlichen Abfällen
persönliche Zuverlässigkeit
für die Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde
abfallrechtliche Betriebsnummer(n) als Sammler, Beförderer, Makler bzw. Händler von Abfällen (soweit Ihnen bereits erteilt)
bei Änderung einer bestehenden Erlaubnis: Vorgangsnummer der Erlaubnis
Anlagen [PDF, je Datei maximal 2 MB]:
Gewerbeanmeldung (soweit eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht)
Nachweis einer Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung (soweit eine solche besteht) Nachweise für die Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (soweit ein Eintrag erfolgt ist)
Nachweis einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (soweit Sie eine Erlaubnis für die Tätigkeiten Sammeln oder Befördern beantragen möchten und die Beförderung auf öffentlichen Straßen stattfindet)
Ausländische Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes stehen deutschen Nachweisen gleich. Die zuständige Stelle prüft deren Gleichwertigkeit. Aus den Nachweisen muss hervorgehen, dass der oder die Antragstellende die Erlaubnisvoraussetzungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des ausstellenden Staates erfüllt.
Hinweise:
Nachweisen, die nicht in Deutsch verfasst sind, müssen Sie eine Übersetzung in deutscher Sprache hinzufügen. Zur Übersetzung autorisiert sind ausschließlich öffentlich bestellte und beeidigte Übersetzer/innen.
Im Einzelfall kann die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen.
Antragstellung: vor Aufnahme der Tätigkeit
Gebührenrahmen: EUR 100,00 – 6.000
§ 54 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) – Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen
§ 56 Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG – Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben
Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV)
Sächsisches Kostenverzeichnis – SächsKVZ), Anlage 1, Lfd. Nr. 3 Tarifstelle 13 – Abfall, Altlasten, Boden
Kennzeichnung von Abfalltransporten
Fahrzeuge, die Abfall auf öffentlichen Straßen transportieren sind, an einem orangefarbenen Schild mit Kennzeichen A erkennbar. Die A-Schild-Pflicht gilt unabhängig davon, ob die Abfälle gefährlich sind oder nicht. Auch Entsorgungsfachbetriebe müssen Abfalltransporten im öffentlichen Verkehrsraum in dieser Weise kennzeichnen.
–> Abfalltätigkeit, Online-Anzeige
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Landesdirektion Sachsen. 18.08.2023