Wenn Sie als ausländischer Bürger* in Deutschland studieren, ist das Studium selbstverständlich der Hauptzweck Ihres Aufenthaltes. Um sich das Studium zu finanzieren, dürfen Sie als Bürger aus Staaten, die nicht der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, ohne Genehmigung einer Beschäftigung von höchstens 140 Tagen im Kalenderjahr (alternativ auch 280 halben Tagen) nachgehen. Die Ausübung einer studentischen Nebentätigkeit an der Hochschule oder an einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung ist ohne zeitliche Einschränkung und ohne Genehmigung möglich.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Die erlaubte Beschäftigung unterliegt dabei nur der zeitlichen Begrenzung der 140 Tage im Kalenderjahr (Arbeitstagekonto). Die Ausländerbehörde prüft weder die Art der Beschäftigung noch die Arbeitsbedingungen.
Die Anrechnung der tatsächlichen ausgeübten Beschäftigungen neben dem Studium kann nach unterschiedlichen Möglichkeiten erfolgen:
Grundsätzlich hat der Studierende die Wahlmöglichkeit der Abrechnungsmöglichkeiten. Im Kalenderjahr ist auch eine Kombination der unterschiedlichen Arbeitszeitmodelle möglich. Die Wahl muss der Studierende nicht gegenüber der Ausländerbehörde erklären. Nur im Fall einer Überprüfung, ob das Arbeitstagekonto überschritten ist, erfolgt eine Berechnung anhand einer sinnvollen Ausübung des Wahlrechts des Studierenden.
Der Studierende muss aber in geeigneter Weise einen Nachweis zum Umfang der tatsächlich ausgeübten Beschäftigung führen.Bei einer längeren Beschäftigung (auch Praktika) – bezahlt oder unentgeltlich – benötigen Studierende aus sogenannten Drittstaaten immer vor Arbeitsbeginn die Zulassung durch die zuständige Ausländerbehörde, gegebenenfalls auch die Zustimmung der Agentur für Arbeit.
Eine längerfristige Erwerbstätigkeit (über 140 Tage) kann als Teilzeit nur zugelassen werden, wenn dadurch der auf das Studium beschränkte Aufenthaltszweck nicht verändert und das Studium nicht erschwert oder verlängert wird.
Achtung! Beginnen Sie erst mit der Arbeit, wenn Sie die Zulassung haben. Die Bestimmungen für ausländische Studierende sind sehr streng. Sie können ausgewiesen werden, wenn Sie dagegen verstoßen!
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Für eine Beschäftigung während des Studiums, die 140 Tage im Kalenderjahr nicht überschreitet, ist keine Erlaubnis erforderlich.
Für eine darüber hinaus gehende Beschäftigung während des Studiums ist immer eine Erlaubnis der Ausländerbehörde, ggf. mit Zustimmung der Agentur für Arbeit erforderlich.
Beantragen Sie die Arbeitserlaubnis unbedingt vor Aufnahme einer Beschäftigung.
Stellt die zuständige Stelle Formulare zur Verfügung, nutzen Sie bitte diese, andernfalls genügt ein formloses Schreiben.
Studienfachbezogene Praktika
In der Regel ist ein Visumverfahren vor der Einreise erforderlich. Dieses ist bei der deutschen Botschaft im Heimatland zu beantragen.
Der Praktikumsbetrieb füllt einen Erfassungsbogen und einen Praktikumsplan aus.
Der Praktikumsbetrieb hat eine Kostenübernahmeverpflichtung abzugeben.
Es ist immer eine Zustimmung der Agentur für Arbeit notwendig.
Vordrucke finden Sie im "Merkblatt für studienfachbezogene Praktika" der Arbeitsagentur (siehe Formulare & Online-Dienste).
Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium.
Der Umfang der Beschäftigung wird das Kontingent der 140 Tage (beziehungsweise 280 halbe Tage) überschreiten.
Hinweis: Keine Einschränkungen gelten für:
Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates
Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EU-Staaten sowie Island, Lichtenstein, Norwegen)
Staatsangehörige der Schweiz
Für studienfachbezogene Praktika gilt:
Sie sind an einer ausländischen Hochschule immatrikuliert oder haben Ihren Hochschulabschluss vor nicht mehr als zwei Jahren erworben.
Es besteht ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen dem Fachstudium und dem Praktikum.
Der Praktikumsbetrieb hat sich schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach der Beendigung der Praktikumsvereinbarung entstehen (für den Lebensunterhalt des Ausländers während eines unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet sowie für seine Abschiebung).
Die Dauer des Praktikums beträgt höchstens sechs Monate.
Aufenthaltstitel zum Studium
Befristung: in der Regel auf die Dauer der Beschäftigung
keine
§ 16b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) – Studium
§ 16e AufenthG – Studienbezogenes Praktikum EU
Die Bundesagentur für Arbeit kann auch in eigener Zuständigkeit Fachpraktika von ausländischen Studierenden, die an einer Hochschule im Ausland immatrikuliert sind, vermitteln und genehmigen.
Informationsangebote der Bundesagentur für Arbeit:
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 15.04.2024