Allgemeine Informationen

Wenn Sie als ausländischer Bürger* in Deutschland studieren, ist das Studium selbstverständlich der Hauptzweck Ihres Aufenthaltes. Um sich das Studium zu finanzieren, dürfen Sie als Bürger aus Staaten, die nicht der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, ohne Genehmigung einer Beschäftigung von höchstens 120 Tagen im Kalenderjahr (alternativ auch 240 halben Tagen) nachgehen. Die Ausübung einer studentischen Nebentätigkeit an der Hochschule oder an einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung ist ohne zeitliche Einschränkung und ohne Genehmigung möglich.

Bei einer längeren Beschäftigung (auch Praktika) – bezahlt oder unentgeltlich – benötigen Studierende aus sogenannten Drittstaaten immer vor Arbeitsbeginn die Zulassung durch die zuständige Ausländerbehörde, gegebenenfalls auch die Zustimmung der Agentur für Arbeit.

Eine längerfristige Erwerbstätigkeit (über 120 Tage) kann als Teilzeit nur zugelassen werden, wenn dadurch der auf das Studium beschränkte Aufenthaltszweck nicht verändert und das Studium nicht erschwert oder verlängert wird.

Achtung! Beginnen Sie erst mit der Arbeit, wenn Sie die Zulassung haben. Die Bestimmungen für ausländische Studierende sind sehr streng. Sie können ausgewiesen werden, wenn Sie dagegen verstoßen!

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Zuständigkeiten

Hausanschrift

Paulus-Jenisius-Straße 43
09456 Annaberg-Buchholz

Öffnungszeiten

Mo

08:00 - 12:00

Di

08:00 - 18:00

Mi

geschlossen

Do

08:00 - 16:00

Fr

08:00 - 12:00

Verfahrensablauf

  • Für eine Beschäftigung während des Studiums, das 120 Tage im Kalenderjahr nicht überschreitet, ist keine Erlaubnis erforderlich.

  • Für eine darüberhinaus gehende Beschäftigung während des Studiums ist immer eine Erlaubnis der Ausländerbehörde, ggf. mit Zustimmung der Agentur für Arbeit erforderlich.

  • Beantragen Sie die Arbeitserlaubnis unbedingt vor Aufnahme einer Beschäftigung.

Stellt die zuständige Stelle Formulare zur Verfügung, nutzen Sie bitte diese, andernfalls genügt ein formloses Schreiben.

Studienfachbezogene Praktika

  • In der Regel ist ein Visumverfahren vor der Einreise erforderlich. Dieses ist bei der deutschen Botschaft im Heimatland zu beantragen.

  • Der Praktikumsbetrieb füllt einen Erfassungsbogen und einen Praktikumsplan aus.

  • Der Praktikumsbetrieb hat eine Kostenübernahmeverpflichtung abzugeben.

  • Es ist immer eine Zustimmung der Agentur für Arbeit notwendig.

Vordrucke finden Sie im "Merkblatt für studienfachbezogene Praktika" der Arbeitsagentur (siehe Formulare & Online-Dienste).

Voraussetzungen

  • Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium.

  • Der Umfang der Beschäftigung wird das Kontingent der 120 Tage (beziehungsweise 240 halbe Tage) überschreiten.

Hinweis: Keine Einschränkungen gelten für

  • Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates

  • Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EU-Staaten sowie Island, Lichtenstein, Norwegen)

  • Staatsangehörige der Schweiz

 

Für studienfachbezogene Praktika gilt:

  • Sie sind an einer ausländischen Hochschule immatrikuliert oder haben Ihren Hochschulabschluss vor nicht mehr als zwei Jahren erworben.

  • Es besteht ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen dem Fachstudium und dem Praktikum.

  • Der Praktikumsbetrieb hat sich schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach der Beendigung der Praktikumsvereinbarung entstehen (für den Lebensunterhalt des Ausländers während eines unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet sowie für seine Abschiebung).

  • Die Dauer des Praktikums beträgt höchstens sechs Monate.

Erforderliche Unterlagen

 

Fristen

Befristung: in der Regel auf die Dauer der Beschäftigung

Kosten

keine

Sonstiges

Die Bundesagentur für Arbeit kann auch in eigener Zuständigkeit Fachpraktika von ausländischen Studierenden, die an einer Hochschule im Ausland immatrikuliert sind, vermitteln und genehmigen.

Weiterführende Informationen

Informationsangebote der Bundesagentur für Arbeit:

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 17.08.2022