Der Fachbereich ist neben den zugeordneten Anliegen weiterhin zuständig für:
Aufenthaltsrecht
Personenstandswesen
Staatsangehörigkeitsrecht/Einbürgerungen
Für eine persönliche Vorsprache bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter vereinbaren Sie bitte einen festen Termin!
Bei allgemeinen Angelegenheiten haben Sie innerhalb der Sprechzeiten die Möglichkeit ohne Termin in der Servicestelle Migration vorzusprechen. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass es bei einem erhöhten Besucheraufkommen zu längeren Wartezeiten kommen kann.
Aufenthaltstitel digital / Residence Permit digital
Online applications of the Foreigners Registration Office Erzgebirgskreis
Paulus-Jenisius-Straße 43
09456 Annaberg-Buchholz
Telefon
Mo
08:00 - 12:00
Di
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geschlossen
Do
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Fr
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Denise Grund | Sachgebietsleiterin
Telefon
+49 3733 831 5050
Fax
+49 3733 831 5228
Gebäude
Annaberg-Buchholz, Paulus-Jenisius-Straße 43
Sprechzeiten
nach Vereinbarung
Gebäude: barrierefreier Zugang, Aufzug vorhanden
Anzahl Behindertenparkplätze: 2
ÖPNV: Bus in ca. 500 m Entfernung
Fachkräfteeinwanderung
Verpflichtung/Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
Prüfung zur Beschäftigungserlaubnis, Arbeitserlaubnis
Zustimmungen/Ablehnungen zu Visaverfahren
Ausweisungen und aufenthaltsbeendende Maßnahmen
Fachaufsicht für die Standesämter des Landkreises
Fach- und Rechtsaufsicht für die Melde-, Pass- und Ausweisbehörden des Landkreises
Führung der Personenstandszweitbücher
Öffentlich-rechtliche Namensänderungen
Sie leben bereits viele Jahre in Deutschland und fühlen sich hier zu Hause?
Dann können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen einbürgern lassen. Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit und werden gleichberechtigter Bürger oder gleichberechtigte Bürgerin der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten.
Bevor Sie einen Antrag auf Einbürgerung stellen, müssen Sie zuerst auf dieser Seite einen Fragebogen vollständig und wahrheitsgemäß ausfüllen. Beim Fragebogen handelt es sich noch nicht um den Antrag der Einbürgerung!
Diesen ausgefüllten Fragebogen senden Sie bitte im PDF-Format an folgende E-Mailadresse:
staatsangehoerigkeitsrecht@kreis-erz.de
Fragebogen zum Einbürgerungsverfahren
Nach Eingang des Fragebogens in unserer Behörde wird bereits vorab eine unverbindliche Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen durchgeführt.
Anhand des Fragebogens wird entschieden, ob Ihnen die Antragsformulare sowie ein Merkblatt, aus welchem ersichtlich ist, welche Unterlagen in Ihrem konkreten Fall benötigt werden, direkt übersandt werden oder ob ein persönliches Beratungsgespräch erforderlich ist.
Bitte beachten Sie: Diese Ausführungen sind nur zutreffend, wenn Sie im Erzgebirgskreis wohnhaft sind. Andernfalls wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnort zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde.
Sie können einen Antrag auf Feststellung des Bestehens Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit stellen, wenn es dafür ein begründetes Feststellungsinteresse gibt.
Eine Bearbeitung Ihres Antrages erfolgt nur, wenn ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse besteht und nachgewiesen wurde. Es ist daher in der Regel erforderlich, dass Sie Ihrem Antrag eine Bestätigung der Behörde beilegen, bei welcher ein Staatsangehörigkeitsausweis vorlegt werden muss.
Ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse liegt nicht vor, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit zweifelsfrei besteht, dies nicht klärungsbedürftig ist und dies auch nicht von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde oder anderen Behörden in Frage gestellt wird.
Stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde auf Ihren Antrag hin fest, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, erhalten Sie darüber eine besondere Urkunde (Staatsangehörigkeitsausweis).
Wenn Sie in Deutschland leben und einen Nachweis benötigen, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen, können Sie eine entsprechende Negativbescheinigung beantragen.
Diese Negativbescheinigung wird oftmals bei der Beantragung von Nationalpässen seitens der zuständigen Botschaft verlangt, wenn Sie z.B. in Deutschland geboren wurden, von deutschen Vorfahren abstammen oder sehr lange in Deutschland gelebt haben. Bei mehreren Botschaften darf die Bescheinigung nicht älter als 30 Tage sein. Beachten Sie bitte daher auch die Hinweise Ihrer Botschaft.
Vorbereitung einer Verpflichtungserklärung
Informationen zur Verpflichtungserklärung gem. § 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Erklärung des Verpflichtungsgebers vor der ABH/AV zur Abgabe der Verpflichtungserklärung
Belehrung zur Speicherung und Nutzung der Antragsdaten im VIS